Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. VIII ZR 175/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4000

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 175/02Verkündet am:12. März 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 4. Juni 2002 wird [X.].Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer baugleicher Wohnblocks inD. . In dem [X.]haben die Beklagten eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet.Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 kündigte die Klägerin die [X.] Modernisierungsarbeiten an, die die Sanierung der Balkone und die An-bringung eines Fassadenvollwärmeschutzes umfaßten. Nach Durchführung [X.] machte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 30. Dezember 1999eine Mieterhöhung gemäß § 3 [X.] von 72,46 [X.] monatlich geltend. Die Be-- 3 -klagten erkannten die [X.] nicht an. Daraufhin erhob dieKlägerin Klage auf Zahlung von 176,13 [X.] für die Monate Februar bis April2000. Mit der Klage reichte sie eine "Ermittlung Jahreswärmebedarf Typ [X.]" ein, in der der Wärmebedarf nach [X.] 4701 für das [X.] mit 155.337 [X.]/anno und für das sanierte Gebäude mit93.213 [X.]/anno angegeben ist.Nachdem das Amtsgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen hatte,stellte die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2000 ein neues [X.], mit dem eine Mieterhöhung von 60,22 [X.] monatlich [X.] November 2000 geltend gemacht wurde. Die Beklagten habe auch dieserMieterhöhung widersprochen.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung von 301,10 [X.] nebst Zin-sen und Kosten. Dabei handelt es sich um die geltend gemachte [X.] die Monate November 2000 bis März 2001. Die Beklagten halten die Mieter-höhungserklärung schon für formell unwirksam, weil ihr keine Wärmebedarfsbe-rechnung nach [X.] 4701 beigefügt gewesen sei. Sie meinen, die im [X.] genüge nicht dem Schriftformerfordernisund sei auch inhaltlich nicht ausreichend, da sich aus ihr nicht ergebe, daß siesich auf das Gebäude beziehe, in dem sie ihre Wohnung hätten. Schließlichhaben die Beklagten die konkrete Berechnung der Mieterhöhung gerügt.Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 294,35 [X.] stattgegeben [X.] im übrigen abgewiesen. Die von den Beklagten eingelegte Berufung hat [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2002 [X.]. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-sion der [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:Die Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung sei für das [X.] nicht erforderlich gewesen. Ausreichend sei vielmehr eine Erläute-rung der Energieeinsparung, aus der für den technisch durchschnittlich gebil-deten Mieter ohne weitere Hilfestellung nachvollziehbar sei, welche konkretenModernisierungsmaßnahmen bewirkten, daß und in welchem Umfang künftigein geringerer Energieeinsatz und Kostenaufwand für die Beheizung der [X.] eingesetzt werden müsse. Diesen Anforderungen werde die Mieterhö-hungserklärung der Klägerin vom 21. September 2000 gerecht.Auch die Schriftform sei gewahrt. Zwar nehme die Mieterhöhungserklä-rung, in der die Berechnung der Heizkosteneinsparung dargestellt sei, bezüg-lich der Einsparung von 40 % auf die nicht beigefügte Wärmebedarfsberech-nung Bezug. Dies sei jedoch deshalb unschädlich, weil letztere den [X.] schon vorgelegen habe. Die Bezugnahme der Klägerin auf einen typ-gleichen Wohnblock habe genügt, da auch die [X.] ver-gleichbar seien. Die Beklagten hätten nicht substantiiert dargelegt, daß die Be-rechnung auf ihre Wohnung nicht anwendbar sei.[X.] Die von den Beklagten eingelegte Revision ist zulässig. Für das [X.] gelten die neuen Vorschriften der Zivilprozeßordnung, weil diemündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergangen ist, nach- 5 -dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO).Das Berufungsurteil unterliegt damit der Revision (§ 542 Abs. 1 ZPO), über de-ren Zulassung das Berufungsgericht zu entscheiden hatte (§ 543 Abs. 1 Nr. 1ZPO). Der Einzelrichter des Berufungsgerichts war zur Entscheidung [X.] und zur Zulassung der Revision befugt. Da die mündliche Ver-handlung vor dem Amtsgericht bereits am 8. Mai 2001 stattgefunden hat, [X.] das gesamte Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der [X.] 2001 geltenden Fassung maßgebend (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Nach§ 524 Abs. 4 ZPO a.F. konnte der Einzelrichter im Einverständnis der Parteien,das hier gegeben war, über die Berufung der Beklagten entscheiden, die nach§ 511 a Abs. 2 ZPO a.F. als Divergenzberufung statthaft war.2. Die Revision der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.a) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß zur formellenWirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 3 [X.] die Vorlage einerWärmebedarfsberechnung im technischen Sinne nicht nötig ist. Wie der [X.] vom 10. April 2002 ([X.] unter [X.], [X.], [X.] Veröffentlichung in [X.], 277 vorgesehen) entschieden hat, bedarf eszur Erläuterung einer [X.] des Vermieters wegen [X.] zur Einsparung von Heizenergie im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2[X.] (seit 1. September 2001: § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht der [X.]. Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung [X.] ist es vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, daß der [X.] in der [X.] neben einer schlagwortartigen Bezeich-nung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der [X.] darlegt, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann,ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt([X.] aaO; ebenso im Ergebnis auch [X.].[X.] NJW-RR 2001, 1160, [X.] 6 -gegen [X.], 535). Der [X.] hat es genügen lassen, daß in [X.] die Veränderung des Wärmedurchgangskoeffizienten(k-Wert) genannt wird, dagegen hat er die Angabe eines bestimmten Maßes [X.] nicht für erforderlich gehalten ([X.] aaO unter [X.] a). Die-sen Anforderungen genügt die [X.] der Klägerin [X.]) Die Beklagten können auch nicht mit ihrem Einwand gegen den Be-trag der von der Klägerin geltend gemachten Mieterhöhung durchdringen. So-weit sie geltend machen, bei dem Anbringen des [X.] handelte es sichum Instandsetzungsarbeiten, nicht jedoch um Modernisierungsmaßnahmen,haben sie nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit der zuvor an [X.] schadhaft gewesen ist. Die pauschale Behauptung, der [X.] rissig und schmutzig gewesen, genügt dafür ebensowenig wie der [X.] das Alter des Putzes von 30 Jahren. Dagegen hat die Klägerin bereits inihrem Mieterhöhungsverlangen vom 21. September 2000 eingehend dargelegt,daß vor Beginn der Baumaßnahme [X.] überprüft und [X.] worden sei, daß an der gesamten Fassade keine schadhaften, insbeson-dere gerissenen oder abgeplatzten Stellen vorhanden gewesen seien; der [X.] vielmehr fest an der Fassade gehaftet und auf absehbare Zeit sei eineErneuerung nicht erforderlich gewesen. In gleicher Weise hat sie auch im Be-rufungsverfahren vorgetragen. Angesichts dessen hätten die Beklagten zur Er-- 7 -forderlichkeit einer Instandsetzung des [X.] substantiiert vortragenmüssen und sich nicht auf pauschale Behauptungen beschränken dürfen.[X.] Ball [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 175/02

12.03.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. VIII ZR 175/02 (REWIS RS 2003, 4000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4000

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.