Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. VIII ZR 156/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5174

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNIS-URTEIL[X.]Verkündet am:7. Januar 2004K i r c h g e ß n e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 3 Abs. 3 Satz 2Zur Erläuterung einer [X.] wegen baulicher Maßnahmen [X.] der allgemeinen Wohnverhältnisse (Schallschutz) und der Einsparungvon Heizenergie (Einbau von [X.], Versäumnisurteil vom 7. Januar 2004 - [X.] -LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Hübsch als Vorsitzenden und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der [X.] [X.] vom 14. April 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in [X.], [X.], [X.] mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann durch Vertrag vom23. Dezember 1959 von der Rechtsvorgängerin der [X.] gemietet hatte.Mit Schreiben der damaligen Hausverwaltung der [X.] vom [X.] kündigte diese an, die vorhandenen Holzfenster gegen Kunststoffenstermit Isolierverglasung auszutauschen, welche einen höheren Wärmedämmwertvon 1,6 W/m2K sowie zusätzlich einen Schallschutz der [X.] (37dB) [X.]; die monatliche Mehrbelastung wurde auf der Grundlage von Gesamtkosten- 3 -in Höhe von ca. 7.980 DM abzüglich fälligen Instandhaltungsaufwandes von1.995 DM mit monatlich 54,90 DM errechnet. Die Klägerin stimmte der ange-kündigten Modernisierungsmaßnahme zu. Nach Beendigung der Maßnahmeerstellte die Hausverwaltung der [X.] mit Schreiben vom 16. März 1999eine [X.], die aufgrund angegebener Modernisierungsko-sten von nunmehr 8.792,80 DM abzüglich eines Instandhaltungsaufwands von1.995 DM einen Erhöhungsbetrag von 62,31 DM monatlich, fällig ab [X.], auswies. Die Klägerin zahlte den verlangten Erhöhungsbetrag bis30. September 2001 (29 Monate) in Höhe von insgesamt 1.806,99 DM= 923,90 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung dieses Betrages mitder Begründung, der Austausch der maroden [X.] durchKunststoffenster mit Isolierglas stelle hinsichtlich der Wärmedämmung und [X.] keine zur Mieterhöhung berechtigende Modernisierungsmaß-nahme dar; sie habe den erhöhten Mietzins in der irrigen Annahme einer objek-tiven Wertverbesserung gezahlt. Die Beklagte hat geltend gemacht, durch [X.] der Fenster sei eine [X.] eingetreten, [X.] begründe; im übrigen habe die Klägerin der Mo-dernisierungsmaßnahme zugestimmt.Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat [X.] gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer - vom[X.] zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. In der [X.] war die ordnungsgemäß ge-ladene Klägerin nicht durch einen beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt vertreten. Die Beklagte hat den Erlaß eines [X.] -Entscheidungsgründe:I.Das [X.] hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] in der geforderten Höhe zu, [X.] Modernisierungserklärung der [X.] vom 16. März 1999 unwirksam sei.Sie enthalte entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 [X.] keine ausreichende Erläuterung über die infolge der Moderni-sierung eingetretene Wertverbesserung der Wohnung. Die Mieterhöhungserklä-rung bedürfe neben der Schriftlichkeit und einer Berechnung der Erhöhung auf-grund der entstandenen Kosten einer Erläuterung der Wertverbesserung infolgeder Modernisierung. In dem Schreiben vom 16. März 1999 habe die Klägerin(gemeint: Beklagte) lediglich die Kosten der Modernisierungsmaßnahme zu-sammengestellt und die Höhe der Modernisierungsumlage berechnet. Eine [X.] über die Wertverbesserung der Wohnung, welche den [X.] rechtfertige, sei hingegen nicht erfolgt. Daß eine solche Wert-verbesserung überhaupt vorliege, sei aus dem Vortrag der Klägerin (gemeint:[X.]) nicht erkennbar; denn die Beklagte (gemeint: Klägerin) wende [X.] ein, daß die Dämmwerte von [X.] nicht hinter [X.] zurückbleiben müßten.Auch durch die vorbehaltlose Zahlung der [X.] Klägerin über einen Zeitraum von 29 Monaten sei die Mieterhöhung nichtwirksam geworden. Ein Vertrag über eine Mieterhöhung in Höhe von 62,31 DMseit dem 1. Mai 1999 sei nicht wirksam zustande gekommen. Die Abgabe einerunwirksamen Erhöhungserklärung könne nicht als Vertragsangebot gedeutet- 5 -werden, welches die Klägerin als solches verstanden und durch Zahlung kon-kludent angenommen habe.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Dabei war über die Revision der [X.] durch Versäumnisurteil zu [X.], da die Klägerin in der [X.] durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Anwalt nicht vertreten war; das Urteil beruht [X.] auf der Säumnis der Klägerin ([X.], 79).1. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist entgegen der [X.] der [X.] vom [X.] nicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.], der auf den vorliegenden Fall nochanwendbar ist (Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.]), unwirksam.a) Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] setzt die Wirksamkeit einer Mieterhö-hungserklärung des Vermieters wegen Modernisierungsmaßnahmen gemäߧ 3 Abs. 1 [X.] neben einer Berechnung der Mieterhöhung aus den entstan-denen Kosten voraus, daß die Erhöhung entsprechend den gesetzlichen Vor-aussetzungen des § 3 Abs. 1 [X.] erläutert wird. Der Vermieter muß daher inder Erklärung darlegen, inwiefern die von ihm durchgeführten baulichen [X.] solche sind, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder die nachhaltigeEinsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken. Dabei genügt es, wenn [X.] den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nach-vollziehen kann. Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie er-gibt sich daraus, daß der Vermieter in der [X.] neben einerschlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu [X.] der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegen muß, anhand derer- 6 -überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Anlage eine nachhaltigeEinsparung von Heizenergie bewirkt; die Vorlage einer Wärmebedarfsberech-nung ist nicht erforderlich (Senat, [X.], 277, 281 f.; Senatsurteil vom12. März 2003 - [X.], [X.] 2003, 784).b) Diesen Anforderungen genügte die [X.] [X.] der [X.] vom 16. März 1999, die, was das Berufungsge-richt unberücksichtigt gelassen hat, auf das vorangegangene Schreiben vom9. Juli 1998 Bezug nimmt. Danach haben die in der Wohnung der Klägerin an-gebrachten neuen Kunststoffenster mit Isolierverglasung einen höheren Wär-medämmwert von 1,6 W/m2K sowie zusätzlich einen Schallschutz der [X.](37dB). Darüber hinaus war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortragder [X.] dem [X.] vom 9. Juli 1998eine Mitteilung der [X.] beigefügt, in welcher der [X.] erläutert wurde.Die Klägerin konnte danach sowohl den Umfang der durchgeführten [X.] wie auch die dadurch angekündigte Erhöhung [X.] durch verbesserten Schallschutz sowie nachhaltige Einspa-rung von Heizenergie ersehen. In welchem Maße sich durch den Einbau [X.] eine Verbesserung des Verbrauchs an Heizenergie er-gibt, brauchte hingegen in der [X.] nicht angegeben zuwerden; soweit die Klägerin die Überprüfung der Berechnung der Mieterhöhungnicht selbst vornehmen konnte, mußte sie sich der Hilfe sachkundiger Personenbedienen (Senat, BGHZ aaO). Der weitergehenden Darlegung einer "Wertver-besserung" der Wohnung, wie das [X.] meint, bedurfte es hingegennicht. Die Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie und Wasser, die in er-ster Linie einer ökologischen Zielsetzung dienen (Börstinghaus in: [X.], Mietrecht, 7. Aufl., § 3 [X.]B Rdnr. 75), brauchen keine Verbesserung- 7 -des Wohnwertes für den Mieter zu bewirken; es reicht aus, wenn die erzielteEinsparung an Heizenergie wesentlich sowie von Dauer ist und damit der [X.] zugute kommt ([X.], [X.], 3. Aufl., § 3 [X.]Rdnr. 10; [X.]/Jendrek, [X.], 10. Aufl., [X.]. § 580, § 3 [X.] Rdnr. 7).2. Da die Klägerin eine Wertverbesserung durch bessere Wärmedäm-mung und Schallschutz und damit eine Verbesserung der allgemeinen Wohn-verhältnisse sowie eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie durch die er-folgten Maßnahmen, mithin die materielle Berechtigung der [X.] bestritten hat, bedarf es insoweit weiterer Aufklärung durch das Land-gericht.3. Auf die Frage, ob in einer unwirksamen [X.] nach§ 3 [X.] ein Vertragsangebot liegt, welches durch die Zahlung des Mieterskonkludent angenommen wird, und derentwegen das [X.] die Revisionzugelassen hat, kommt es demnach nicht an.- 8 -III.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur weite-ren Feststellung an das [X.] zurückzuverweisen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 156/03

07.01.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. VIII ZR 156/03 (REWIS RS 2004, 5174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5174

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