Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2021, Az. 5 B 3/21

5. Senat | REWIS RS 2021, 9063

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2020 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung und Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt.

2

Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Hierfür muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dem genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sich das Beschwerdevorbringen keinem Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zuordnen lässt.

3

Soweit die Behauptung, das Oberverwaltungsgericht verletze "die Maßstäbe des [X.] aus dessen Entscheidung vom [X.], BVerwG 5 [X.] 30/07", als [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO anzusehen sein sollte, ist eine derartige Abweichung jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 5 B 30.19 D - juris Rn. 10 m.w.N.). Hier fehlt es jedoch bereits an jeder Herausarbeitung einander widersprechender Rechtssätze. Mit der bloßen Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfolgreich dargelegt werden.

4

Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde der Sache nach darin, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des [X.] nach Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen. Soweit sie dabei den tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung widerspricht, zeigt sie jedenfalls nicht auf, dass diese [X.] getroffen worden wären. Sollte insbesondere ihre Kritik an der Beweisführung des [X.] als Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verstehen sein, ist auch dieser nicht hinreichend bezeichnet. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nur dann vorliegen, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, allgemeine Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere Natur- oder Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln missachtet (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 [X.] 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 5 B 15.19 - juris Rn. 11). Die Beschwerde lässt jedoch jenseits der pauschalen Bewertung, die tragenden Urteilsgedanken seien "beschämend und lebensfremd", eine nachvollziehbare Darlegung vermissen, dass die Beweiswürdigung des [X.] den Gesetzen der Logik und des Denkens widerspricht.

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Meta

5 B 3/21

29.01.2021

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 26. Oktober 2020, Az: 7 A 10727/20

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2021, Az. 5 B 3/21 (REWIS RS 2021, 9063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9063

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 BN 1/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


5 BN 3/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten; erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde


5 BN 2/20 (Bundesverwaltungsgericht)


5 BN 1/20 (Bundesverwaltungsgericht)


4 BN 35/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Wirksamkeit der Baugenehmigung bei Nutzungsunterbrechungen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.