Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 91/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1747

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[X.][X.]/04 vom 21. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 19. März 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 10.000 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefrei-ung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unter Einbeziehung des § 1 [X.] auch auf solche Handlungen gestützt werden könne, die länger als drei Jahre vor dem 2 - 3 - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lägen. Diese Rechtsfrage ist durch den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2003 ([X.] ZB 456/02, [X.], 1382, 1383) zu Lasten des [X.] beantwortet. Danach um-schreibt § 290 Abs. 1 [X.] die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfer-tigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind. Dies dient der [X.]; Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter wel-chen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann (vgl. Begründung zu § 239 [X.], BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] enthaltene Drei-Jahres-Frist darf deshalb nicht hinweggegangen werden. Durch sie hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass solche Angaben, die länger zurückliegen, bei der Beurteilung der für die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des Schuldners nicht berücksichtigt werden sollen. Hiermit hat es sein Bewenden. 2. Die Rechtsbeschwerde hält es weiter im Anwendungsbereich des § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] für klärungsbedürftig, ob der Schuldner durch aktives Handeln den Gläubiger davon abgehalten haben muss, die Eröffnung des [X.] zu beantragen, oder ob der Versagungsgrund auch dann eingreift, wenn der Schuldner ohne Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftli-chen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögere. Nach der von der Rechtsbeschwerde angeführten Mindermeinung muss das Verhalten des Schuldners jedenfalls für eine Gläubigerbenachteiligung kausal gewesen sein (vgl. [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 290 Rn. 57 f; [X.] in [X.]/Prütting, [X.] § 290 Rn. 19 a). Dies hat der Gläubiger in den [X.] nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt deshalb an der [X.]. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2004 - 4 IN 427/02 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2004 - 1 T 83/04 -

Meta

IX ZB 91/04

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 91/04 (REWIS RS 2006, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1747

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