Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. 1 StR 578/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10852

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 578/14

vom
20. Mai
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Bestechlichkeit u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai
2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 355 StPO analog
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2014
a) in den [X.] und 8 der Urteilsgründe mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben und
b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen schuldig ist.
2. Die Sache wird, soweit sie die Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe betrifft, an das [X.] verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es ausgesprochen, dass [X.] drei Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 63.149,65 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.]
-
3
-
formel ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (Fälle
7 und
8 der Urteilsgründe, UA S.
71 [X.]) hat wegen eines bestehenden [X.] keinen Bestand. Das [X.] Hannover war insoweit für die Entscheidung nicht zuständig.
Den Tatvorwürfen der Steuerhinterziehung lag eine Anklage an das [X.] vom 31. Juli 2013

4242 Js

zugrunde. Zwar hat das [X.] Hildesheim das beim [X.] anhän-gige Verfahren übernommen, durch Beschluss vom 3. Februar 2014 zu dem bei ihm wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit gegen den Angeklagten an-hängigen Verfahren verbunden und das Verfahren insoweit auch eröffnet. Der bezüglich der übernommenen Sache erlassene Eröffnungsbeschluss entbehrt jedoch

da die Anklage an das [X.] gerichtet war

der not-wendigen Grundlage. Er ist gegenstandslos und die Verbindung unwirksam (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Juli 2013

3
StR 166/13, [X.], 473; vom 25. April 2007

2 StR 25/07, [X.], 306; vom 7.
April 2005

3
StR 347/04, [X.], 464 und vom 26. Juli 1995

2
StR 74/95, [X.]R StPO
§
4 Verbindung 9 mwN).
Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der be-teiligten Gerichte nach §
13 Abs.
2 Satz
1 StPO geschehen. Eine solche [X.] kann vielmehr in den Fällen, in denen

wie hier

die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Ent-scheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts

hier des [X.]

herbeigeführt werden (§
4 Abs. 2 Satz
2 StPO; vgl. [X.] aaO). 2
3
4
-
4
-
Daran fehlt es. Die Sache ist hinsichtlich der Tatvorwürfe der Steuerhinterzie-hung nicht bei dem [X.] Hildesheim rechtshängig geworden.
Es besteht daher hinsichtlich dieser Taten ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden Teilaufhebung, nicht jedoch zur Verfahrensein-stellung führt, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem [X.] fortbesteht (vgl. [X.] aaO). Das Verfahren ist danach noch beim [X.] anhängig, das wegen der Gegenstandslosigkeit des [X.] auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu [X.] hat. Da die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit nach §
6 StPO von Amts wegen zu beachten ist und eine Nachholung der [X.] durch den Senat nicht erfolgen konnte (vgl. u.a. [X.], [X.] vom 12.
März 2014

4 [X.]), ist die Sache daher, soweit sie die Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe betrifft, entsprechend § 355 StPO an das [X.] zu verweisen.
2. Das Verfahrenshindernis zieht die [X.] in den [X.] und 8 der Urteilsgründe und die entsprechende Abänderung des Schuldspruchs nach sich. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Trotz der Aufhebung der Verurteilung in den [X.] und 8 der Ur-teilsgründe hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten [X.].
Die übrigen Einzelstrafen sind jeweils rechtsfehlerfrei festgesetzt; vom Wegfall der Einzelstrafen in den [X.] und 8 der Urteilsgründe sind sie nicht beeinflusst. Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne die für die 5
6
7
8
-
5
-
Steuerdelikte verhängten Einzelgeldstrafen von 30 bzw. 120 Tagessätzen zu je 65 Euro zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und drei [X.] gelangt wäre. Damit beruht der Strafausspruch nicht auf dem Rechtsfehler (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 7.
April 2005

3 StR 347/04, [X.], 464 und vom
25.
Juli 2001

2 StR 290/01).
Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass durch die [X.] die vom [X.] Hildesheim verhängte [X.] rechtskräftig wird, obwohl das Verfahren wegen der Tatvorwürfe in den [X.] und 8 der Urteilsgründe noch nicht abgeschlossen ist. Zwar wäre das [X.], an welches das Verfahren wegen dieser Taten [X.] wird, nicht gehindert, bei Überzeugung von der Täterschaft des Angeklag-ten diesen wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu verurteilen und dafür Einzelstrafen zu verhängen (vgl. §
358 Abs. 2 Satz
1 StPO). Indes müsste so-dann

unter Auflösung der durch die vorliegende Entscheidung rechtskräftig gewordenen Gesamtfreiheitsstrafe

erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der vom [X.] neu verhängten und den sechs rechtskräftigen Ein-zelstrafen gebildet werden. Diese könnte wegen §
358 Abs.
2 Satz
1 StPO wie-derum nicht höher sein als drei Jahre und drei Monate (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2005

3
StR 347/04, [X.], 464).
Das Verbot der Schlechterstellung schützt somit den Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, vor einer höheren Bestrafung. Es lässt auch eine Verfahrenseinstellung vor dem [X.] nach §
154 Abs. 2 i.V.m. Abs.
1 Nr.
1 StPO als sachdienlich erscheinen

eine Entscheidung, die der Senat selbst nicht treffen kann, da die Sache insoweit nicht bei ihm anhängig geworden ist.
9
10
-
6
-
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs. 1 und 4 StPO. Der [X.] besteht allein darin, dass die Verurteilung wegen zweier von acht Taten aufgehoben wird, ohne dass sich dies auf den Gesamtstraf-ausspruch auswirkt. Dieser geringfügige Erfolg lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2005

3 StR 347/04).
Rothfuß Jäger Radtke

Mosbacher

Fischer
11

Meta

1 StR 578/14

20.05.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. 1 StR 578/14 (REWIS RS 2015, 10852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10852

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4 StR 562/13

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