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PDF anzeigen[X.]/01vom16. Juli 2001in dem [X.]: jaBGHZ : [X.]: ja[X.] § 6 Abs. 3 Satz 2a)Die in der Regelung [X.] des [X.] vom 25. Februar 1999 ([X.]. [X.]) bei der Ermittlung der fachlichen [X.] für das Amt des Notars festgelegte Bewertungsobergrenze für [X.] im Rahmen von [X.] und -verwesungen ist rechtlich nicht zubeanstanden.b)Ist in einem durch Verwaltungsvorschriften geregelten Punktsystem bei der [X.] im Rahmen von [X.]. eine [X.] vorgesehen, so ist darüber hinaus die Vergabe [X.] für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (vgl. [X.].Urt. [X.] März 1998 - [X.] 27/98, D[X.] 1999, 248 u. [X.] Rspr.).BGH, Beschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 1/01 - [X.], [X.]at für Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] am 16. Juli 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegenden Beschluß des 1. Notarsenats des [X.] vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen.Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsteller und dem [X.] im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf100.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller, der seit 9. Dezember 1988 zur [X.] ist, bewarb sich ebenso wie die beiden weiteren Beteiligten um dieam 1. Juli 1999 im Justizministerialblatt für das [X.] ausgeschriebene[X.] für H. . Durch Bescheid vom 11. Februar 2000 unterrichtete ihn diePräsidentin des [X.] davon, daß seiner Bewerbung nicht [X.] 3 -sprochen werden könne; es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene [X.]mit dem punktbesseren weiteren Beteiligten zu 1 zu besetzen. Für diesen [X.] auf der Grundlage des [X.] des Antragsgegners zur Ausführungder Bundesnotarordnung (RdErl) vom 25. Februar 1999 ([X.]. [X.]) insge-samt 122,35 Punkte (darunter fünf Sonderpunkte für langjährige Notarvertre-tung), für den Antragsteller hingegen nur 119,35 Punkte errechnet worden. Denhiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche [X.] das [X.] hinsichtlich des [X.], den [X.] Besetzung der [X.] mit dem Antragsteller zu verpflichten, zurückge-wiesen; demgegenüber hat es seinem Hilfsantrag stattgegeben und den [X.] unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zubescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem weiteren Beteiligten zu 1seien zu Unrecht die Sonderpunkte für langjährige [X.] zuer-kannt worden, weil die in Abschnitt [X.] für [X.] in unzulässiger Weise unterlaufen [X.] der Folge einer systemwidrigen Doppelbewertung desselben Kriteriums undder Ungleichbehandlung anderer Bewerber; der weitere Beteiligte zu 1 genießeauch keinen Vertrauensschutz, weil eine etwa dahingehende Praxis der Lan-desjustizverwaltung rechtswidrig sei und der weitere Beteiligte zu 1 dies auchangesichts der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des [X.] habe erkennen können. Gegen diese Entscheidung wendet sich der [X.] zu 1 mit der sofortigen Beschwerde.[X.] -Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß § 111 Abs. 4 [X.] [X.] [X.] zulässig. Denn die den Bescheid der Landesjustizverwal-tung vom 11. Februar 2000 aufhebende Entscheidung des [X.]beschwert ihn bereits deshalb, weil sich dadurch die ursprünglich vorgeseheneBesetzung der [X.] zu seinen Ungunsten nicht nur verzögert, sondernnunmehr die unmittelbare Gefahr der Besetzung der Stelle mit dem [X.] besteht; daher kann der weitere Beteiligte zu 1 aus eigenem Recht dieEntscheidung des [X.] überprüfen lassen, ohne zunächst denerneuten Bescheid des Antragsgegners - zu seinen Lasten - abwarten zu müs-sen.Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das [X.] hatdem vom Antragsteller hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag zu Rechtstattgegeben, weil der angefochtene Erlaß vom 11. Februar 2000 rechtswidrigund der Antragsteller dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt i[X.]1. Dem weiteren Beteiligten zu 1 stehen die ihm vom [X.] 3. f RdErl für seine langjährige Notarvertretung des Rechtsanwaltsund Notars [X.]zugebilligten Sonderpunkte nicht zu.Der Antragsgegner hat mit seinem [X.] zur Ausführung der [X.] in der heute gültigen Fassung vom 25. Februar 1999 [X.] des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums von der [X.] gemacht, die in § 6 Abs. 3 [X.] genannten Auswahlkriterien durchErlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren([X.], 327, 332 f.). Nach der Rechtsprechung des [X.]ats kann die [X.] die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem bewerten. [X.] der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in [X.] ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei der Auswahlent-scheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners ist in sich [X.] steht im Einklang mit § 6 Abs. 3 [X.] (vgl. hierzu bereits den[X.].Beschl. v. 16. März 1998 - [X.] 27/97, BGHR [X.] § 6 Abs. 3 Satz 2- Auswahlverfahren 6 m.w.N. zur früheren Fassung des [X.], der le-diglich bezüglich der damaligen Regelung zur Vergabe von [X.] fürerfolgreiche Teilnahme an Klausuren beanstandet wurde). Das gilt [X.] für die im [X.] geregelte Gewichtung zwischen "Ausbildung" und "Be-rufserfahrung", also vor allem zwischen dem Ergebnis des zweiten Staatsex-amens und dem Auswahlkriterium der Beurkundungstätigkeit im Rahmen [X.] und [X.]. Wie der [X.]at bereits mehrfachausgesprochen hat, ist die Bewertungsobergrenze für das [X.] Beurkundungen im Rahmen der [X.] und [X.]geboten; dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Aus-wahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zwei-ten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unange-messen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit grö-ßerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zuverwesen (so schon [X.].Beschl. v. 25. April 1994 - [X.] 19/93, [X.]. 1994,330 und v. 24. November 1997 - [X.] 11/97, D[X.] 1999, 241, 242 - letztereEntscheidung betrifft eine frühere Bewerbung des weiteren Beteiligten zu 1). Istaber in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei [X.] für Beurkundungstätigkeit des Bewerbers im Rahmen von Notarver-tretungen eine [X.] - wie vorliegend nach [X.] 3. d des RdErl mit20 Punkten - vorgesehen, so ist nach der gefestigten [X.]atsrechtsprechungdarüber hinaus die Vergabe von [X.] für dieses Leistungskriterium- 6 -nicht zulässig ([X.].Beschl. v. 16. März 1998 - [X.] 27/97, D[X.] 1999, 248,250 m.w.N.). Sie würde nämlich die gebotene Begrenzung des Gewichts [X.] wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über einesystemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbe-handlung anderer Bewerber führen. Dementsprechend müssen Bewerber, die- wie der weitere Beteiligte zu 1 mit insgesamt 265,1 "Notarvertretungspunk-ten" - das Auswahlkriterium der sog. [X.] (nach § 8 [X.] in [X.] einzutragenden [X.] außer Beglaubigungen ohneEntwurf) gemäß [X.] 3. d RdErl über die anrechnungsfähige [X.]hinaus "übererfüllt" haben, eine Kappung der erbrachten Mehrleistungen hin-nehmen. Das gilt in gleicher Weise für Bewerber, die im Rahmen des [X.] "Ausbildung" bei den sog. Fortbildungskursen gemäß [X.] 3. c [X.] verbindlich vorgeschriebene Höchstzahl von 45 Punkten durch die konkreterbrachten Leistungen überschreiten. Da der [X.] weitergehend in zu-lässiger Weise für Leistungen in den Bereichen der Fortbildungskurse und [X.] eine Gesamthöchstpunktzahl von 45 Punkten vorsieht, müs-sen es Bewerber, die bereits allein durch den Besuch von Fortbildungskursendie [X.] von 45 Punkten erreicht haben, sogar hinnehmen, daßihre zusätzlichen Leistungen im Bereich der [X.] rechnerischunberücksichtigt bleiben, ohne daß ihnen deshalb für den letztgenannten Be-reich Sonderpunkte zuerkannt werden könnten. Entgegen der Ansicht desweiteren Beteiligten zu 1 läßt sich die Vergabe von [X.] auch nichtdamit rechtfertigen, daß er im Rahmen seiner langjährigen [X.]über die im Auswahlkriterium nach [X.] 3. d RdErl zugrunde gelegte reine [X.] hinaus "die häufig vorangehende Beratung und vor [X.] Durchführung und Abwicklung der erstellten Urkunde geleistet habe". Wieder weitere Beteiligte zu 1 selbst nicht verkennt, handelt es sich bei diesen [X.] 7 -tigkeiten lediglich um "Teilbereiche" des "[X.]", die nach der vonder Landesjustizverwaltung im [X.] getroffenen Grundentscheidung [X.] nicht als gesondert bewertungsfähiges Leistungskriterium bei der [X.] Berücksichtigung finden sollen und die dementsprechendauch schon im Ansatz nicht für die Vergabe von [X.] in Betrachtkommen; muß nämlich bereits der Kernbereich der tatsächlich geleisteten No-tarvertretungstätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1 - wie er schon in der er-heblichen Zahl der über die berücksichtigungsfähige Gesamtpunktzahl von 20hinausgehenden Beurkundungen zum Ausdruck kommt - zur Vermeidung [X.] des ausgewogenen Verhältnisses der einzelnen [X.] außer Betracht bleiben, so gilt dies erst recht für die diesbezüglich er-brachten "Nebenleistungen" ihrer Vorbereitung bzw. ihrer Durchführung undAbwicklung.2. [X.] an den weiteren Beteiligten zu [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bestandhaben. Soweit der Antragsgegner entsprechend einem Beschluß der [X.] vom 14. Oktober 1995 bereit war, für jedes vollendeteVertretungsjahr mit mindestens 100 [X.]n pro Jahr einen [X.] zu gewähren, lag die Rechtswidrigkeit einer derartigen Praxis für denweiteren Beteiligten zu 1 bereits aufgrund der früheren [X.]atsrechtsprechungauf der Hand (vgl. schon [X.].Beschl. v. 13. Dezember 1993 - [X.] 47/92 u.- [X.] 49/92, BGHR [X.] § 6 Abs. 3 - Auswahlkriterien 2 u. 3; ferner[X.].Beschl. v. 25. April 1994 - [X.] 19/93, [X.]. S. 17 f., insoweit nicht abge-druckt in [X.].[X.]. 1994, 330). Insbesondere ergab sich dies für den Beteilig-ten zu 1 aus der seine frühere Bewerbung betreffenden [X.]atsentscheidungvom 24. November 1997 - [X.] 11/97 (aaO, 241, 242): zwar hat der [X.]at [X.] 8 -nerzeit die Zulässigkeit einer Vergabe von nicht mehr als fünf [X.]unter den damaligen konkreten Umständen (Nichtüberschreiten der rechneri-schen Punktobergrenze für Beurkundungstätigkeit) dahinstehen lassen; er hatjedoch unmißverständlich ausgesprochen, daß eine darüber hinausgehende- seinerzeit vom Beteiligten zu 1 erstrebte - Vergabe von [X.] recht-lich bedenklich sei, weil dadurch im Verhältnis zur Mitbewerberin die [X.], die nach der Rechtsprechung des [X.]ats durch die Regelung einerPunktobergrenze für Vertretungstätigkeiten verhindert werden sollen und auchverhindert werden müssen. Im vorliegenden Bewerbungsverfahren konnte [X.] ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der - neuerlichen - Vergabevon [X.] für die [X.] nicht entstehen.3. Danach fällt der weitere Beteiligte zu 1 ohne die fünf zu Unrecht ver-gebenen Sonderpunkte mit insgesamt 117,35 Punkten in der Auswahlbewer-tung hinter den Antragsteller mit 119,35 Punkten zurück.[X.][X.]Kurzwelly[X.]Grantz
Meta
16.07.2001
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 1/01 (REWIS RS 2001, 1895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1895
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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