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PDF anzeigen [X.] vom 20. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. 1 auf dessen Antrag, am 20. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 4. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den [X.] richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die in dem vorbezeichneten [X.]eil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe: 1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge und gegen die Verurteilung zur Frei-heitsstrafe von vier Jahren wendet. 2. Soweit sich die Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung richtet, wird die Ent-scheidung zurückgestellt. a) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden werden, wenn dies im Hinblick auf den [X.] geboten ist - 3 - ([X.], [X.]. vom 6. Juli 2004 - 4 [X.] -, zur [X.] in [X.]St be-stimmt). Dies gilt gleichermaßen für das [X.]eilsverfahren wie für das Beschluß-verfahren gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO. b) Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung einer Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB zulässig ist, wenn die Feststellung [X.] Mängel auf die Begehung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität unter mißbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gestützt ist, ohne daß ein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt und ohne daß ein die Si-cherheit des Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten des Angeklag-ten festgestellt ist, ist zwischen den Strafsenaten des [X.] strei-tig. Der Senat hat sich im [X.]eil vom 26. September 2003 (2 [X.] = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen ange-sprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 [X.], 4 [X.], 4 [X.] = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch [X.], [X.] vom 21. Januar 2004 - 2 [X.]), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 [X.] = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 [X.] = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.). Es ist zu erwarten, daß der [X.] für Strafsachen mit der Rechts-frage befaßt wird. Ein Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats liegt bislang nicht vor. - 4 - Auf die streitige Rechtsfrage kommt es auch im vorliegenden Fall an. [X.] Straftaten oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs sind nicht festgestellt; jedoch verwendete der Angeklagte ein Kraftfahrzeug, um als Kurier die übernommenen knapp sechs Kilogramm Ha-schisch von [X.] nach [X.] zu bringen. Er mißbrauchte daher seine Fahrerlaubnis zur Begehung einer Straftat. Würde ein solcher Mißbrauch als ausreichender Anhaltspunkt für die Feststellung angesehen, der Täter sei auch zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bereit (vgl. [X.] NStZ 2003, 658 ff.), so wäre die [X.] rechtsfehlerfrei. Würden hingegen weitergehende konkrete, sich aus dem Tatgeschehen ergebende Anhaltspunk-te für eine solche Bereitschaft vorausgesetzt (vgl. [X.] NStZ 2004, 144 ff.), so begegnete die [X.] hier rechtlichen Bedenken. 3. Da eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit der Rechtsfrage zu erwarten ist, erscheint es geboten, entsprechende Einzelfall-entscheidungen bis zu einer grundsätzlichen Entscheidung des Großen Senats zurückzustellen, die voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2005 ergehen kann. Die vom 4. Strafsenat im [X.]eil vom 6. Juli 2004 - 4 [X.] - darge-legten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungs-reifen Teile der Revision sind daher hier gegeben. Das angefochtene [X.]eil ist bereits am 4. Juni 2003 ergangen, so daß es der [X.] gebietet, das Revisionsverfahren nunmehr zumindest mit einer Teilentschei-dung über den Schuld- und Strafausspruch zu fördern. Der Angeklagte befindet sich seit der Tatbegehung am 10. Februar 2003 in Haft. Wegen der zu erwar-tenden Dauer des Verfahrens gemäß § 132 [X.] ist mit einer baldigen Klärung der Rechtsgrundsätze für die Maßregelentscheidung nicht zu rechnen. Daher - 5 - ist hier eine Teilentscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten aus-nahmsweise zulässig. Der [X.] und der Beschwerdeführer haben dieser Verfahrensweise zugestimmt. [X.] Bode
[X.]
Roggenbuck
Meta
20.08.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2004, Az. 2 StR 434/03 (REWIS RS 2004, 1871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1871
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