Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. 1 StR 427/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1120

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[X.]/04
vom 19. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2004 beschlos-sen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2004 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des [X.] vom 9. Juli 2004, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-lässig verworfen wurde, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe (zu 2):
1. [X.] ist Fernfahrer. Er spiegelte einer 16jährigen [X.] vor, sie mit dem Lkw zu ihrem Ziel zu bringen, tatsächlich fuhr er auf einen einsamen Parkplatz. Dort versuchte er sie gewaltsam an Handschellen zu fes-seln, die schon an der Karosserie des [X.] angebracht waren. Dies scheiterte zwar an ihrem heftigen Widerstand, sie konnte jedoch nicht [X.], daß ihre Hose bei seinen Angriffen zerriß, er ihr den Slip herunterzog und einen Finger in ihre Scheide steckte. Erst als sie eine Geschlechtskrank-heit behauptete, ließ er von ihr ab und sie konnte fliehen. [X.] fuhr davon. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte we-gen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahr-erlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die fehlende cha-rakterliche Eignung des Angeklagten zum Fahren eines Kraftfahrzeugs wird in der im einzelnen dargelegten bewußten intensiven Förderung der Tat durch die Benutzung eines Fahrzeugs (Aufnahme der Geschädigten in den - mit [X.] präparierten - Lkw, ihre Verbringung zu dem einsamen [X.], Ausnut-zung ihrer verminderten Verteidigungsmöglichkeiten) gesehen. 3. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom [X.] in seinem Antrag vom 22. September 2004 im einzelnen dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes: - 4 - [X.] entspricht uneingeschränkt der bishe-rigen Rechtsprechung des [X.]. Danach bedarf es bei [X.] Straftaten, die unter (hier besonders intensiver) Nutzung des [X.] begangen werden, keines verkehrsspezifischen Gefahrzusammen-hangs zwischen Tat und Verkehrssicherheit, der hier nicht vorliegt (vgl. zu-sammenfassend zur bisherigen Rechtsprechung des [X.] Se-natsbeschluß vom 14. Mai 2003 - 1 [X.] = NStZ 2003, 658 ff. m.w.N.). Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, daß der 2. Strafsenat des [X.] in seinem Urteil vom 26. September 2003 (2 [X.] = NStZ 2004, 144 ff.) - in dort allerdings nicht tragenden Erwägungen (aaO, 147) - den Standpunkt vertreten hat, eine Entziehung der Fahrerlaubnis käme (damit auch in Fällen wie dem vorliegenden) nicht in Betracht, wenn der Ange-klagte im Zusammenhang mit der Tatbegehung die Sicherheit des Straßenver-kehrs nicht gefährdet habe, und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich [X.], daß dies künftig der Fall sein werde. Diese Auffassung vertritt auch der 4. Strafsenat des [X.]; er hat die Frage dem [X.] vorgelegt (Beschluß vom 26. August 2004 - 4 [X.], 155/03, 175/03), nachdem der erkennende Senat auf Anfrage des 4. Strafsenats in [X.] vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86) mitgeteilt hat, daß er an der bisherigen Rechtsprechung festhält, die nach seiner Auffassung dem Wil-len des Gesetzgebers entspricht (Senatsbeschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03 m.w.N.). Eine Entscheidung des [X.] ist [X.] nicht ergangen. 4. Unter diesen Umständen ist der Senat nicht gehalten, mit der Ent-scheidung zuzuwarten. Der Anfragebeschluß hindert den Senat, der an der bisherigen Rechtsprechung festhalten will, nicht, auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden (st. Rspr., vgl. [X.] § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil - 5 - vom 21. April 2004 - 1 [X.]; Beschluß vom 22. Januar 2004 - 1 StR 561/03). Für eine Zurückstellung (nur) der Entscheidung über die Maßregel, wie sie bei einer beabsichtigten, vor der Entscheidung des Großen Senats aber nicht möglichen Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht kommen kann (vgl. hierzu grundlegend das Teilurteil in der Sache 4 [X.] vom 6. Juli 2004 = NJW 2004, 2686 ff.), sieht der Senat keine Veranlassung. [X.]
Wahl Kolz

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1 StR 427/04

19.10.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. 1 StR 427/04 (REWIS RS 2004, 1120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1120

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