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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 290/12
vom
8.
August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. August 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
März 2012 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Schwurgerichtskammer des [X.].
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, auf die Sach-rüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Teilerfolg;
im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das [X.] hat eine Strafrahmenmilderung nach §
213 Alt.
2 StGB rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Ungeachtet der vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründe hätte sich das [X.] zu der Erörterung gedrängt sehen müssen, ob nicht unter Berücksichtigung des vertypten [X.] des §
21 StGB die Voraussetzungen eines "sonst minderschweren Fal-1
2
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3
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les"
des Totschlages nach §
213 Alt.
2 StGB vorlagen. Erst wenn sie danach keinen minderschweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte sie -
wie ge-schehen
-
den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen der Strafzumessung zu Grunde legen dürfen ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2011
-
2
StR 218/11, [X.], 271; [X.], Beschluss vom 21.
November 2007
-
2
StR 449/07, [X.], 105;
[X.],
StGB, 59.
Aufl. 2012, §
50 Rn. 4 mwN). Diese rechtlich zwingende Prü-fungsreihenfolge hat das [X.] nicht beachtet.
2.
Der Strafausspruch kann auf diesem Rechtsfehler beruhen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei zusätzlicher Heranziehung des vertypten [X.] des §
21 StGB einen minderschweren Fall im Sinne des §
213 Alt.
2 StGB bejaht hätte. Zwar hat die [X.] den
nach §§
21, 49 Abs.
1 StGB gemilderten
Regelstrafrahmen des §
212 StGB (zwei
Jahre bis elf
Jahre drei
Monate
Freiheitsstrafe)
angewandt. Der [X.] kann aber nicht ausschließen, dass der Tatrichter unter Zugrundlegung des Strafrahmens des § 213 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) zu einer niedrigeren Strafe als der verhängten Freiheitsstrafe von zehn
Jahren gelangt wäre. Da die den Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechts-
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4
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fehlerfrei getroffen sind, hat der [X.] sie aufrechterhalten. Der zu neuer [X.] und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellun-gen treffen.
Becker
[X.]
Berger
Krehl
Ott
Meta
08.08.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2012, Az. 2 StR 290/12 (REWIS RS 2012, 4016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4016
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