Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. StB 11/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3521

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[X.] StE 11/00StB 11/02vom23. April 2002in dem [X.] Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerinnen am23. April 2002 beschlossen:Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß [X.] vom 6. März 2002 aufgehoben.Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Gründe:Der Angeklagte befindet sich im Verfahren (1) 2 StE 11/00 (4/00) [X.] in [X.] in Untersuchungshaft. Mit Beschluß vom [X.] hat das [X.] eine beglaubigte Fotokopie des Schreibens vom21. Januar 2002, das der Angeklagte aus der Haft heraus an Frau [X.]richtete, sowie des dazugehörigen [X.] als Beweismittel be-schlagnahmt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat [X.].In dem Schreiben wirft der Angeklagte den Mitgliedern des erkennendenSenats des [X.]s vor, Geheimabsprachen mit Mitangeklagten ge-troffen und während dieser [X.] ohne Interesse an einer wirklichen Aufklärungder Tatvorwürfe eine Scheinhauptverhandlung gegen ihn und die übrigen ander Absprache nicht beteiligten Angeklagten durchgeführt zu haben. Dies zeigewieder einmal überdeutlich, zu welchen auch rechtswidrigen Mitteln diese- 3 -Richter griffen, um ihr vorgefaûtes Ziel einer Verurteilung zu erreichen. [X.] schreckten vor nichts zurck und entwickelten dabei auch noch einerige Portion krimineller Energie.Das [X.] ist der Ansicht, diese Äuûerungen kten fr dieBeurteilung des [X.] (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und [X.], ob der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidendeMaûnahmen als deren Vollzug erreichbar sei (§ 116 [X.]), Bedeutung haben,da sie [X.] darauf zulieûen, ob der Angeklagte bereit sei, sich dem weite-ren Verfahren zu stellen. Dies rechtfertige eine Beschlagnahme einer Ablich-tung des Briefes als Beweismittel (§ 94 Abs. 1 und 2 [X.]).Dem kann nicht gefolgt werden. Es spricht kaum etwas dafr, daû [X.] des [X.] des Haftgrundes der Fluchtgefahroder die [X.] die Auûervollzugsetzung des Haftbefehls [X.] zukommt, dir die Umstinausgeht, die bisherdie Anordnung der Untersuchungshaft und deren Vollzug rechtfertigen. [X.] dem Brief insoweit ein minimaler Erkenntniswert beigemessen werden- 4 -kte, str mit der Beschlagnahme verbundene Eingriff in das Briefge-heimnis (Art. 10 GG) des Angeklagten dazu auûer Verltnis (vgl. allg. Klein-knecht/[X.], [X.] 45. Aufl. § 94 Rdn. 18 m. w. N.). Der Beschluûdes [X.]s kann daher keinen Bestand haben.[X.] Becker

Meta

StB 11/02

23.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. StB 11/02 (REWIS RS 2002, 3521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3521

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