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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai 2000beschlossen:1.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Juli 1999 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet [X.] Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannteUrteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-worfen.3.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen.[X.] [X.] Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Deliktsder fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbe-gründung von beiden [X.] allein erhobenen allgemeinen Sachrügeein zulässiges Ziel des Rechtsmittels Œ ungeachtet der Anklage wegen [X.] nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. [X.] § 400 Abs. 1 Œ Zulässigkeit 2 und 5; [X.] in [X.]. § 400Rdn. [X.] -Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1Satz 3 Œ Auslagenerstattung 1; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. §473 Rdn. 11).Harms Basdorf Tepperwien [X.]Raum
Meta
22.05.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2000, Az. 5 StR 129/00 (REWIS RS 2000, 2181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2181
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