Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 5 StR 148/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7232

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5 [X.] [X.] vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] zurückge-wiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägerinnen und der Adhäsi-onsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. April 2010: Die Verfahrenskosten bemessen sich anhand der abgeurteil-ten, nicht der eingestellten Tatvorwürfe. Die getroffene Entscheidung im [X.] ist angemessen; ihr Ergebnis bestimmt hier den Streitwert. [X.] [X.]Schneider Bellay

Meta

5 StR 148/10

27.04.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 5 StR 148/10 (REWIS RS 2010, 7232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7232

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