Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. 3 StR 239/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2388

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 239/11
vom
13. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am
13. Oktober 2011 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. April 2011 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi-gen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben Fällen [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung mate-riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet.
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1.
Nach den Feststellungen des [X.]s manipulierte der Angeklag-te am 2.
Oktober 2010 kurz nach 17 Uhr entweder den Türöffner einer Filiale der

Bank in K.

oder den Karteneinzugsschacht
eines dort aufge-stellten Geldautomaten mittels eines Vorsatzgerätes und brachte eine Kamera-leiste oberhalb der Tastatur an, während sein unbekannt gebliebener Mittäter einen anderen Geldausgabeautomaten mit einer Kameraleiste versah. Kurz vor 21 Uhr demontierten beide die Vorrichtungen wieder. In der Zwischenzeit [X.] von sieben Bankkunden die Kartendaten sowie deren [X.] ausgelesen bzw. abgefilmt. Nach Zuordnung durch den Angeklagten und den Mittäter stellten diese die Daten unbekannt gebliebenen [X.]
zur Verfügung, welche die [X.] -
was vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war -
auf sieben Kartendublet-ten übertrugen und anschließend mithilfe der [X.] im Zeitraum von 4. bis zum 7.
Oktober 2010 unberechtigt Bargeld in Höhe von insgesamt umgerechnet 14.829,94

Zugriff auf die Konten der sieben Geschädigten teilweise mehrfach an einem Tag und teilweise über verschiedene Tage hinweg geschah.

2.
Taugliche Tatobjekte des §
152b StGB sind nach Absatz 4 der [X.] Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlas-sen, und die außerdem durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

Zwar verhält sich das Urteil nicht dazu, welche Arten von Karten durch den Angeklagten ausgelesen wurden. Die Verurteilung auch wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion hält gleichwohl rechtlicher Nachprüfung stand.

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Da mit den ausgelesenen Daten Abhebungen an Geldautomaten im
außereuropäischen Ausland vorgenommen worden waren, handelte es sich bei den Karten entweder um Kreditkarten oder um [X.]. Kreditkarten sind Zahlungskarten mit Garantiefunktion (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2008 -
2 StR 44/08, [X.], 568; Beschluss vom 17.
Juni 2008 -
1 [X.], [X.], 280). Diese Qualität kommt aber auch den [X.] zu.

Die Maestro-Karte ist 2002 an die Stelle der [X.] getreten. Für letztere war bis dahin anerkannt, dass es sich um eine Zahlungskarte im Sinne des §
152a Abs.
1, 4 StGB aF (Zahlungskarte mit Garantiefunktion) han-delte. Für die Maestro-Karte gilt nichts anderes. Es handelt sich um eine Karte, die im "[X.]" eingesetzt wird, also auch gegenüber anderen als dem Aussteller der Karte benutzt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, mit der Karte den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen: Nutzt der Karteninhaber die
Karte am Geldautomaten einer dritten Bank, so ist die kartenausgebende Bank verpflichtet, den abgehobenen Betrag an die Betreiberin des Geldautomaten zu erstatten (vgl. zur früheren ec-Karte [X.], Beschluss vom 21.
November 2001 -
2 StR 260/01, [X.]St 47, 160, 164 f.). Solche Karten sollten nach dem Willen des Gesetzgebers von §
152b Abs.
4 StGB erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 15/1720 S.
9). Dass es möglich ist, die Karte auch auf eine Weise zu nutzen, in der eine Zahlung von der [X.] nicht garantiert wird, ist unerheblich (vgl. [X.], Urteil vom 21.
September 2000 -
4 [X.], [X.]St 46, 146, 148).

3.
Die konkurrenzrechtliche Einordnung des Geschehens durch das [X.] hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand, denn die Bewertung als tatmehrheitlich begangenes Delikt wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. 5
6
7
-
5
-
Der Angeklagte hat nach Zuordnung der sieben [X.] zu den sieben Karten [X.] [X.] zur Verfügung gestellt, worauf die Kartendaten auf [X.] übertragen wurden, die dann zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum [X.] kamen. Den [X.] kann schon nicht hinreichend entnom-men werden, dass die zugeordneten Kartendaten jeweils einzeln zu verschie-denen Zeitpunkten an Dritte übermittelt worden sind. Selbst wenn die [X.] später zu unterschiedlichen Zeitpunkten hergestellt und eingesetzt worden wären, es sich mithin um sieben in Tatmehrheit zueinander stehende Haupttaten gehandelt hätte, spricht somit alles dafür, dass der Angeklagte durch die einheitliche
Weitergabe der Daten nur eine Beihilfe zu diesen Haupt-taten geleistet hätte [X.], StGB, 59.
Aufl., §
27 Rn.
31 mwN). Da die Dubletten indes nach den Feststellungen in sechs Fällen noch am 4. Oktober 2010 zum Einsatz kamen und nur in einem Fall erst am 5. Oktober 2010 [X.] Geld abgehoben wurde, deutet darüber hinaus aber auch alles darauf hin, dass die sieben Dubletten in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang hergestellt wurden, um mit ihnen -
wie geschehen -
zeitnah Abhebungen vorzu-nehmen. Damit läge auch nur eine Haupttat des [X.] mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug vor (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai 2005 -
3 [X.], [X.], 566; Beschluss vom 23.
Juni 2010
-
2 [X.], StraFo 2010, 391
f.). Selbst wenn der Angeklagte diese Haupt-tat durch mehrere selbständige Unterstützungshandlungen gefördert haben sollte, wäre er daher nur wegen einer einheitlichen Beihilfetat zu bestrafen [X.], aaO, Rn.
31a mwN).

Da weitergehende Feststellungen zum Konkurrenzverhältnis nicht zu er-warten sind, ändert der [X.] den Schuldspruch wie aus der [X.] ersichtlich ab. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen 8
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6
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den Vorwurf nur einer Beihilfetat nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4.
Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom [X.] festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der [X.] kann jedoch in entsprechen-der Anwendung des §
354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe be-stehen lassen. Er schließt aus, dass bei richtiger Bewertung des Konkurrenz-verhältnisses eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.

5.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den [X.] von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teil-weise zu entlasten, §
473 Abs. 4 StPO.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer
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Meta

3 StR 239/11

13.10.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. 3 StR 239/11 (REWIS RS 2011, 2388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2388

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2 StR 243/10

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