Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 4 StR 584/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6871

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 584/10

vom
10. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10.
Mai 2011
gemäß §
206a Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2010
a)
aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen zwei im Oktober 1990 und im September 1993 begangener Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ver-urteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren ein-gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 33
Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen zu der [X.]
-
3
-
strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrens-rüge und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte wegen zwei im Oktober 1990 und
im
Septem-ber 1993 begangener [X.] verurteilt worden ist, ist das Verfahren jeweils wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Während hinsichtlich der möglicherweise vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Tat [X.] eingetreten ist, wird die im September 1993
-
nicht aus-schließbar
-
vor Ende des kalendarischen [X.]s
verübte Tat von der [X.] nicht erfasst.
a) Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum von Oktober 1990 bis einschließlich April 1993 sowie vom September 1993 bis [X.] des Jahres 1993 jeden Monat eine Missbrauchstat zum Nachteil seiner Tochter J.

R.

beging. Nähere Feststellungen zu den jeweiligen Tat-zeitpunkten
waren nicht möglich. Bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzun-gen ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tat im Oktober 1990 vor dem [X.] [X.] zur [X.] und der
im September 1993 verübte Missbrauch
während des kalendarischen [X.]s begangen wurde.
b) Die im Oktober 1990 vor dem Wirksamwerden des Beitritts verübte Tat, auf welche gemäß Art.
315 Abs.
1 [X.]. §
2 Abs.
3 StGB die Strafvorschrift des §
148 Abs.
1 StGB-[X.] mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe Anwendung findet, ist verjährt. Die nach der [X.] in Folge des Beitritts gemäß §
315a 2
3
4
-
4
-
Abs.
1 Satz
3 EGStGB maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist des §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB,
die nach der auch [X.] nach dem Recht der ehemaligen [X.] erfassenden Regelung des §
78b Abs.
1 Nr.
1 StGB a.F. bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres des [X.] am 18. August 2000 ruhte, war bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits abgelaufen.
c) Hinsichtlich der im September 1993 vor Ende des kalendarischen [X.]s begangenen Tat fehlt es an einer wirksam Eröffnungsentscheidung (§
203 StPO), da die [X.] in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 4.
Februar 2010 im [X.] 1993 begangene Taten von der Eröffnung des Hauptverfahrens ausdrücklich ausgenommen hat.
d) Durch den Wegfall von zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr in Folge der Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des [X.] nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 33 Einzel-strafen von je
einem Jahr kann der Senat ausschließen, dass die [X.] ohne die eingestellten Fälle auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Inso-weit hat die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

349 Abs.
2 StPO).
Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Hauptverhand-lung im Fortsetzungstermin am 10. Mai 2010 sei unter Verletzung des §
231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden, ist nicht 5
6
7
8
-
5
-
zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO), weil die Revision zu den [X.] in einem maßgeblichen Punkt
objektiv falsch vorgetragen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. August 2010 -
5 [X.]; vom 15. Juni 2005 -
1 [X.], [X.]R StPO §
344 Abs.
2 Satz
2 Beweisantragsrecht 8). [X.] die Revision behauptet, der Vorsitzende habe in der Hauptverhandlung am 20. April 2010 den Beginn
des Fortsetzungstermins am 10. Mai 2010 auf 15.00 Uhr
festgesetzt, die im Protokoll vermerkte Uhrzeit von 14.00
Uhr sei dem Angeklagten und seinem Verteidiger "so" nicht mitgeteilt worden, ergibt sich aus dem [X.], der vom Senat eingeholten dienstli-chen Erklärung des Vorsitzenden sowie aus der Gegenerklärung der Neben-klägerin, dass der Beginn des am 10. Mai 2010 vorgesehenen [X.] [X.] in der Hauptverhandlung am 20.
April 2010 auf 14.00
Uhr
bestimmt wurde. Auf einen Irrtum in Folge eines Fehlverständnisses der mündlichen Anordnung des Vorsitzenden hat sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfahrensrüge nicht berufen. Auf Grund des unzutreffenden Sachvortrags bietet die [X.] [X.] ausreichende
Grundlage für die Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwe-senheit des Angeklagten durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], Urteil vom 6.
März 1984 -
5 [X.], [X.], 326; Beschluss vom 10. April 1981

-
3 [X.], [X.] 1981, 393).
-
6
-
3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten frei-zustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]

Rin[X.] Roggenbuck befindet

[X.]

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Mutzbauer

Bender

9

Meta

4 StR 584/10

10.05.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 4 StR 584/10 (REWIS RS 2011, 6871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6871

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4 StR 584/10

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