Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2011, Az. 1 C 16/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 7377

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Gegenstand

Rücknahme der Einbürgerung für die Vergangenheit; Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche; Antragsfrist; Zeitpunkt der Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit


Leitsatz

1. Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt § 35 StAG ) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen.

2. Der Ausländer, dessen Einbürgerung zurückgenommen worden ist, hat erst dann Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wenn der Rücknahmebescheid bestandskräftig ist.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Aufhebung der ihm gegenüber erlassenen Abschiebungsandrohung.

2

Der 1967 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er heiratete im Oktober 2001 in [X.] eine [X.] Staatsangehörige und reiste im Dezember 2001 mit einem Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau in das [X.] ein. Anschließend erteilte ihm die Ausländerbehörde der [X.] eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis November 2005 verlängert wurde. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wurde ihm - nach Inkrafttreten des [X.] - im März 2006 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Am 19. Dezember 2006 erwarb er mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde der [X.] - unter Beibehaltung seiner [X.] Staatsangehörigkeit - die [X.] Staatsangehörigkeit.

3

Mit Bescheid vom 24. September 2007 nahm das [X.] die Einbürgerung des [X.] mit Wirkung vom 19. Dezember 2006 zurück, nachdem sich aufgrund des Scheidungsurteils vom Juni 2007 herausgestellt hatte, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits seit Mai 2006 getrennt gelebt hatten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Rücknahmebescheid im Januar 2008 ab. Das Urteil wurde mit der Ablehnung des [X.] durch Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2008 rechtskräftig.

4

Der Kläger machte unmittelbar danach bei der Ausländerbehörde der [X.] geltend, er habe nunmehr wieder einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte meinte dagegen, der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig, da er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in der [X.] aufhalte. Die Niederlassungserlaubnis habe sich mit der Einbürgerung erledigt und sei auch nicht durch die Rücknahme der Einbürgerung wieder aufgelebt. Ein entsprechender Bescheid mit einer Abschiebungsandrohung nach [X.] wurde im Klageverfahren im Rahmen eines Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht im Dezember 2008 von der [X.] zurückgenommen, nachdem der Kläger am 27. November 2008 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ehemalige [X.] nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] beantragt hatte.

5

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Januar 2009 ab. Sie setzte dem Kläger eine einmonatige Ausreisefrist und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Frist die Abschiebung nach [X.] an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Kläger sei kein "ehemaliger [X.]r" im Sinne des § 38 [X.]. Ehemaliger [X.]r wäre er nur, wenn die Einbürgerung allein mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden wäre. Eine Anwendung auch auf Einbürgerungsrücknahmen mit Wirkung für die Vergangenheit würde die Unterschiede zwischen der rückwirkenden und der nur in die Zukunft wirkenden Rücknahme verwischen. Unabhängig davon scheitere sein Antrag auch an der im Gesetz vorgesehenen sechsmonatigen Antragsfrist. Der Kläger habe mit Zugang des [X.] vom 24. September 2007 hinreichend sichere Kenntnis vom Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit erlangt. Ausgehend von diesem Datum sei der im November 2008 gestellte Antrag verfristet.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der [X.] aufgehoben und diese verpflichtet, über den Antrag des [X.] auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei rechtzeitig gestellt worden. Die Sechsmonatsfrist des § 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] beginne bei der Rücknahme der Einbürgerung frühestens mit der Bestands- oder Rechtskraft der Verfügung, soweit nicht deren Sofortvollzug angeordnet sei. Danach habe der Kläger die Frist eingehalten. Ihm könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 [X.] auch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass er kein ehemaliger [X.]r sei, weil seine Einbürgerung mit ex-tunc-Wirkung zurückgenommen worden sei. Die Vorschrift erfasse alle Personen, die eine objektiv innegehabte, wirksam erworbene [X.] Staatsangehörigkeit verloren hätten, wobei alle Verlustgründe des § 17 [X.] erfasst seien. Hierzu gehöre auch die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung. Dabei gehe zwar die [X.] Staatsangehörigkeit rückwirkend bezogen auf den [X.] verloren. Es spreche aber einiges dafür, dass der Ausländer, dessen Einbürgerung zunächst wirksam - und nicht nichtig - gewesen sei, zumindest für eine logische Sekunde [X.]r geworden sei und daher § 38 Abs. 1 [X.] unterfalle. Ein Anspruch des [X.] auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis würde allerdings voraussetzen, dass in seiner Person auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Dies habe die Beklagte bisher nicht geprüft, so dass nur ein Bescheidungsurteil ergehen könne. Hinsichtlich des weitergehenden Verpflichtungsantrags werde die Klage deshalb abgewiesen.

7

Auf die Berufung der [X.] hat der [X.] mit Beschluss vom 18. Februar 2010 das Urteil des [X.] geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 [X.] innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der [X.]n Staatsangehörigkeit gestellt habe. Denn der Kläger sei nicht ehemaliger [X.]r. Der Gesetzgeber habe mit Einführung des § 35 [X.] durch das Änderungsgesetz vom 5. Februar 2009 klargestellt, dass die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung immer mit Wirkung für die Vergangenheit erfolge. Der Betroffene werde also so gestellt, als hätte er die [X.] Staatsangehörigkeit niemals besessen. Die Annahme, in dieser Konstellation sei der Betroffene dennoch für eine juristische Sekunde [X.]r gewesen, widerspräche dem Konzept der Rückwirkung. Gerade mit der Rückwirkung solle der Einbürgerungsverwaltungsakt auf Dauer rückwirkend aus der Welt geschafft werden. Der Betroffene solle hieraus keinerlei Vergünstigungen ableiten können. Diese Ansicht finde ihre Stütze zudem in der Rechtsprechung des [X.]. Danach gelte die [X.] Staatsangehörigkeit immer dann, wenn der Wegfall rückwirkend zum [X.] vorgesehen sei, von einem ex-post-Standpunkt aus als nie erworben. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 [X.] komme daher nicht in Betracht.

8

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht geltend, er sei als ehemaliger [X.]r im Sinne des § 38 Abs. 1 [X.] anzusehen, da seine Einbürgerung nicht von vornherein unwirksam oder nichtig gewesen sei. Vielmehr sei, wie auch die Regelung in § 17 Abs. 1 Nr. 7 [X.] zeige, die [X.] Staatsangehörigkeit erst mit der Rücknahme der Einbürgerung mit ex-tunc-Wirkung verloren gegangen. Dies bedeute aber, dass er sie einmal besessen habe und deshalb ehemaliger [X.]r sei.

9

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Berufungsentscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erhalten könne, weil er nach Rücknahme seiner Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht unter diese für ehemalige [X.] getroffene Regelung falle. Da der [X.] mangels ausreichender Feststellungen in der Berufungsentscheidung nicht selbst abschließend beurteilen kann, ob bei dem Kläger die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ist nur noch das Begehren des [X.], die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides - einschließlich der Abschiebungsandrohung - zur Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] zu verpflichten. Seine weitergehende Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat.

2. Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend als zulässig angesehen. Insbesondere hat der Kläger auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für sein Neubescheidungsbegehren. Das Rechtsschutzbedürfnis würde ihm allerdings dann fehlen, wenn die ihm vor der Einbürgerung erteilte Niederlassungserlaubnis nach Rücknahme der Einbürgerung fortgelten würde oder wieder aufgelebt wäre. Denn dann würde die Erteilung einer geringerwertigen befristeten Aufenthaltserlaubnis seine Rechtsstellung nicht verbessern und käme auch von vornherein nicht in Betracht. Dies ist indes nicht der Fall. Wie der [X.] in dem am gleichen Tag ergangenen Urteil im Verfahren BVerwG 1 [X.] 2.10 (zur [X.] in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt hat, erledigt sich mit dem Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung ein zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier die Niederlassungserlaubnis) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem genannten Urteil Bezug genommen.

3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] stützen kann, steht mit Bundesrecht in Einklang. Nach dieser seit dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschrift, die keine Vorgängerregelung in dem bis dahin geltenden Ausländergesetz 1990 hat, ist einem ehemaligen [X.]n eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] hatte. Der Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist nach Satz 2 der Vorschrift innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit zu stellen. Nach § 38 Abs. 3 [X.] kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 der Vorschrift in besonderen Fällen abweichend von § 5 [X.] erteilt werden.

Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum [X.] wurde diese Regelung - ebenso wie die hier nicht einschlägige weitere Regelung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen ehemaligen [X.]n, wenn er bei Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als [X.]r seinen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] hatte (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) - als notwendig angesehen, weil der Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit, insbesondere nach dem Wegfall der so genannten [X.] in § 25 [X.] durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder durch die Erklärung zu Gunsten der ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 29 [X.] ("[X.]"), auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland eintreten könne. § 38 Abs. 1 [X.] setze im Grundsatz die Aufenthaltszeiten als [X.]r im Inland den Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts als Ausländer gleich (BTDrucks 15/420 S. 84). Die Begründung des Gesetzentwurfs zeigt, dass die Vorschrift für die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im [X.] geregelten Fälle des Verlusts der [X.] Staatsangehörigkeit konzipiert war. Der Fall der Rücknahme der Einbürgerung, deren Zulässigkeit und Voraussetzungen seinerzeit noch nicht abschließend geklärt waren, ist erst mit der Einfügung von § 35 und § 17 Abs. 1 Nr. 7 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 5. Februar 2009 ([X.]) als [X.] gesetzlich geregelt worden. Er ist vom Gesetzgeber im Jahr 2004 bei der Neuregelung des § 38 [X.] im [X.] ersichtlich nicht in den Blick genommen worden.

Mit dem Tatbestandsmerkmal des "ehemaligen [X.]n" in § 38 Abs. 1 [X.] hat der Gesetzgeber offenbar an den gleichen im [X.] verwendeten Begriff anknüpfen wollen (etwa in § 13 [X.] - Einbürgerung eines ehemaligen [X.]n). Dass mit diesem Begriff im Staatsangehörigkeitsrecht auch diejenigen Personen erfasst werden sollen, deren Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung oder vorsätzlicher unvollständiger oder unrichtiger Angaben mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist (§ 35 [X.]), liegt fern. Die teilweise vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. [X.], [X.], 1. Aufl. 2010, § 38 Rn. 3; [X.], in: GK-[X.], Stand: Juni 2007, § 38 Rn. 9 und 14) steht in Widerspruch zu der vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 4 [X.] zwingend angeordneten Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit. Damit soll erreicht werden, dass der Betreffende in diesen Fällen jedenfalls im Bereich des [X.] rückwirkend so gestellt wird, als hätte er die [X.] Staatsangehörigkeit nie besessen. Deshalb kommt auch die teilweise in Betracht gezogene Annahme der Eigenschaft als [X.]r für eine logische Sekunde nicht in Betracht. Eine auf das [X.] beschränkte erweiternde Auslegung des staatsangehörigkeitsrechtlich geprägten Begriffs des ehemaligen [X.]n würde die Grenzen einer zulässigen Auslegung des Wortlauts überschreiten.

4. Gleichwohl ist die Berufungsentscheidung nicht mit Bundesrecht vereinbar, weil die Regelung für ehemalige [X.] in § 38 Abs. 1 [X.] in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit und damit auch im Fall des [X.] zwar nicht unmittelbar, aber doch entsprechend anzuwenden ist. Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen der Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit besteht nämlich eine ungewollte Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 [X.] auszufüllen ist.

Wie oben bereits dargestellt, hat der Gesetzgeber bei Einführung der Regelung für ehemalige [X.] in § 38 [X.] die aufenthaltsrechtlichen Folgen des Verlusts der [X.] Staatsangehörigkeit mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) regeln wollen und hat die Fälle der rückwirkenden Rücknahme der Einbürgerung dabei nicht in den Blick genommen. In den letztgenannten Fällen besteht hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen für den Betroffenen eine Regelungslücke. Da sich der Aufenthaltstitel, den er vor der Einbürgerung besessen hat, mit der Einbürgerung erledigt hat und auch nach deren rückwirkender Rücknahme nicht wieder auflebt (vgl. das oben bereits zitierte Urteil des [X.]s vom 19. April 2011 - BVerwG 1 [X.] 2.10), könnte sich der Betroffene - ungeachtet der Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vor der Einbürgerung und ungeachtet des Gewichts seines konkreten Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren - nur dann weiter erlaubt im [X.] aufhalten, wenn er einen Anspruch auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels nach den nunmehr geltenden Bestimmungen des [X.]es hätte, also etwa zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder aus familiären oder humanitären Gründen. Für einen alleinstehenden Betroffenen stünde danach unter Umständen nur die Möglichkeit der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] offen, wenn zu seinen Gunsten wegen einer Verwurzelung im [X.] ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 Abs. 1 [X.] vorläge. Damit wäre aber nur ein begrenzter Kreis von Betroffenen erfasst, wie etwa hier geborene oder aufgewachsene Ausländer der zweiten Generation. In anderen Fällen könnte die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit dagegen gleichsam automatisch und ohne Prüfung des Einzelfalles zu einer Aufenthaltsbeendigung führen. Ein derartiger aufenthaltsrechtlicher Eingriff infolge der Rücknahme einer Einbürgerung wäre aber mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fragwürdig und stünde auch in Widerspruch dazu, dass bei vergleichbaren Aufenthaltsbeendigungen - etwa durch Ausweisung und durch Rücknahme oder Widerruf eines Aufenthaltstitels - nach dem Gesetz eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände erforderlich ist. Eine solche Prüfung findet auch nicht schon im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Rücknahme der Einbürgerung statt. Denn die hierfür zuständigen Behörden haben über die aufenthaltsrechtlichen Folgen nicht selbst zu entscheiden und brauchen sie deshalb auch nicht in ihre Erwägungen einzubeziehen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber für die Fälle des rückwirkenden Verlusts der [X.] Staatsangehörigkeit eine aufenthaltsrechtliche Regelung treffen wollte, die unter Umständen zu der Beendigung eines langfristigen Aufenthalts im [X.] führen würde, ohne dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall stattfindet.

Deshalb kommt in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung auch ein Rückgriff auf die Regelung in § 38 Abs. 5 [X.] nicht in Betracht. Danach finden die Absätze 1 bis 4 des § 38 [X.] entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund bisher von [X.] Stellen als [X.]r behandelt worden ist. Abgesehen davon, dass der zunächst wirksam [X.] bis zur Rücknahme der Einbürgerung ex tunc von [X.] Stellen nicht irrtümlich, sondern zu Recht als [X.]r behandelt worden ist und deshalb kein "Schein[X.]r" im Sinne dieser Vorschrift war, würde die Anwendung der Vorschrift in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung im Ergebnis von vornherein zum Ausschluss eines entsprechenden Anspruchs führen. Denn die Behandlung als [X.]r ist von dem Betreffenden zwangsläufig zu vertreten, da dies Voraussetzung für eine Rücknahme der Einbürgerung ist. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch die Fälle der Rücknahme der Einbürgerung erfassen und dabei eine automatische Aufenthaltsbeendigung ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall in Kauf nehmen wollte.

Dass hinsichtlich der Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit aufenthaltsrechtlich eine ungewollte Regelungslücke vorliegt, wird durch die [X.] zum Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 5. Februar 2009 bestätigt. Auch bei Einführung der gesetzlichen Regelung der Rücknahme der Einbürgerung in § 35 [X.] durch dieses Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber sich der Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen nicht angenommen. Er hat zwar die Auswirkungen der Rücknahme der Einbürgerung auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter (vgl. § 17 Abs. 2 [X.]) und auf miteingebürgerte Dritte, z.B. Ehepartner oder Kinder (vgl. § 35 Abs. 5 [X.]) geregelt, nicht aber die aufenthaltsrechtlichen Folgen für den Betroffenen selbst. Obwohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf insbesondere eine Regelung der Frage als dringend erforderlich angesehen hat, "welchen aufenthaltsrechtlichen Status ein von der Rücknahme Betroffener nach der Rücknahme erhält und wie die Zeit des [X.] zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme rechtlich einzuordnen ist" (BTDrucks 16/10528 S. 12), hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung einen Handlungsbedarf verneint. Zur Begründung hat sie angeführt, die aufgeworfenen Fragen könnten im Rahmen der geltenden Gesetzeslage gelöst werden (BTDrucks 16/10695 S. 3), ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, wie diese Fragen aus ihrer Sicht nach geltendem Recht zu beantworten sind. Wenn der Gesetzgeber aufgrund dieser Unterrichtung von einer vermeintlich klaren aufenthaltsrechtlichen Gesetzeslage ausgegangen ist, ist dem zu entnehmen, dass er sich weder über die bestehende Regelung noch über etwaige Regelungslücken im Klaren war.

Hiervon ausgehend erscheint eine entsprechende Anwendung der für Fälle des sonstigen Verlusts der Staatsangehörigkeit mit Wirkung für die Zukunft geschaffenen Regelungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. Satz 3 sowie Abs. 3 und 4) [X.] sachgerecht. Sie ermöglicht eine adäquate Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit und verhindert, dass es allein aufgrund der Rücknahme der Einbürgerung zu einer automatischen Aufenthaltsbeendigung ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall kommen kann. Im Falle einer Unmöglichkeit der Ausreise aufgrund einer Verwurzelung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 [X.] ist der Betroffene auch nicht auf den "schlechteren" Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 [X.] verwiesen, der ihn unter Umständen zur Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit zwingen oder ihm nur den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - anstelle von Leistungen nach dem [X.] - erlauben würde. Die entsprechende Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] hat außerdem den Vorteil, dass die Frist von sechs Monaten nach § 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Antragstellung gilt und dies eine zügige Klärung der aufenthaltsrechtlichen Situation im [X.] an den Verlust der Staatsangehörigkeit befördert.

Eine zu weitgehende Begünstigung der Betroffenen in Fällen einer erschlichenen Einbürgerung ist damit nicht verbunden. Insbesondere kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 [X.] von vornherein nicht in Betracht, da hierfür erforderlich ist, dass der Betreffende "seit fünf Jahren als [X.]r seinen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] hatte". Diese zeitliche Voraussetzung kann in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 [X.] schon deshalb nicht erfüllt werden, weil die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Einbürgerung erfolgen darf (§ 35 Abs. 3 [X.]). Auch sonst führt die entsprechende Anwendung der Regelung im Ergebnis nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Ausländern, die nicht nur die Einbürgerung, sondern auch den früheren unbefristeten Aufenthaltstitel durch Täuschung erlangt haben. Denn die analoge Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 [X.] setzt voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag. Aus einem Aufenthaltstitel, bei dem Gründe für eine Rücknahme oder nachträgliche zeitliche Befristung vorlagen, kann der Betroffene nach rückwirkendem Verlust seiner [X.] Staatsangehörigkeit keine weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Ansprüche ableiten, als ihm ohne die fehlgeschlagene Einbürgerung zugestanden hätten. Im Übrigen gelten bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] im Grundsatz die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 [X.] (§ 38 Abs. 3 [X.]). Daher steht bei einem von Anfang an durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthalt der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der [X.] nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Annahme eines besonderen Falles ist bei einem solchen Sachverhalt regelmäßig ausgeschlossen. Bei einem auf die Einbürgerung begrenzten Fehlverhalten des Betroffenen dürfte zwar auch ein [X.] nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehen (jedenfalls seit Einführung der Strafvorschrift des § 42 [X.] im Jahr 2009). Bei ansonsten erfolgreicher Integration bis zur Erteilung einer rechtmäßigen Niederlassungserlaubnis kann aber je nach den Gesamtumständen des bisherigen Aufenthalts ein besonderer Fall im Sinne des § 38 Abs. 3 [X.] vorliegen, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - nach Ermessen - ermöglicht. Bei Würdigung der Gesamtumstände ist allerdings zu Lasten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn in dem Erschleichen der Einbürgerung im konkreten Einzelfall ein besonders schwerwiegendes, eine Ausweisung rechtfertigendes Fehlverhalten lag. Für die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gilt Entsprechendes.

5. Die Berufungsentscheidung, in der eine entsprechende Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] auf den Kläger nicht geprüft wurde, erweist sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere ist ein Anspruch des [X.] nach dieser Vorschrift nicht schon wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Denn der Kläger hat mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 27. November 2008 die Sechsmonatsfrist gewahrt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit. Diese Kenntnis liegt entgegen der Ansicht der Beklagten in Fällen des Verlusts der Staatsangehörigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung nicht schon mit dem Zugang des [X.] vor, sondern - sofern nicht der Sofortvollzug angeordnet wurde - erst mit dessen Bestandskraft. Denn erst dann steht für den Betroffenen fest, dass er vom Verlust seiner [X.] Staatsangehörigkeit ausgehen und sich um die Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung als Ausländer bemühen muss. Der Rücknahmebescheid ist im vorliegenden Fall erst mit der Rechtskraft des [X.] verwaltungsgerichtlichen Urteils (Ablehnung des [X.] vom 9. Juni 2008) bestandskräftig geworden. Erst damit hatte der Kläger sichere Kenntnis davon, dass er nicht [X.]r war. Sein Antrag vom 27. November 2008 war damit rechtzeitig gestellt.

6. Da der Verwaltungsgerichtshof - aus seiner rechtlichen Sicht folgerichtig - weder Feststellungen zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 [X.] noch zum Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne von § 38 Abs. 3 [X.] getroffen hat, kann der [X.] nicht selbst entscheiden, ob der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erfüllt. Die Sache war deshalb zur weiteren Aufklärung insbesondere auch zu den Umständen des Erwerbs der Niederlassungserlaubnis durch den Kläger im März 2006 und dem Gewicht der Täuschungshandlung im Einbürgerungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Meta

1 C 16/10

19.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Februar 2010, Az: 9 A 2080/09, Beschluss

§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 38 Abs 3 AufenthG 2004, § 38 Abs 5 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 1 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004, § 17 Abs 1 Nr 7 RuStAG, § 35 RuStAG, § 42 RuStAG, § 43 Abs 2 VwVfG, Art 8 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2011, Az. 1 C 16/10 (REWIS RS 2011, 7377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7377

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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