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PDF anzeigen[X.] vom 12. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit im Fall II. 3. der Urteilsgründe keine Einzelstrafe fest-gesetzt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat das [X.] keine Einzelstrafe ausgesprochen. Ihre Festsetzung, der das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen steht, muss nachgeholt werden. Ein Fall, in dem das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise die Festset-zung selbst vornehmen kann, liegt nicht vor. Der Rechtsfehler führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10). 1 - 3 - Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den zutreffenden Grün-den der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 [X.] von [X.]
Meta
12.07.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. 3 StR 244/07 (REWIS RS 2007, 2933)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2933
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