Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. 4 StR 514/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5312

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
4 StR 514/13
vom
22. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Mai
2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter des
[X.],

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17.
Juli 2013 wird
a)
das Verfahren auf Antrag des [X.] ge-mäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
2.
29 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-soweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b)
der Schuldspruch des Urteils dahingehend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in 24
Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen schuldig ist,
c)
das Urteil aufgehoben
aa)
im Strafausspruch im Fall
II.
2.
33 der Urteilsgründe,
bb)
im [X.],
[X.])
hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wert-ersatz,
insoweit mit den Feststellungen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25
Fällen (Fälle
II.
2.
3, 5 bis 15, 21 bis
33 der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen (Fälle
II.
2.
1, 2, 4, 16 bis 20 der Urteils-gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat eine sichergestellte Rauschgiftmenge eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 69.040

t
sich der [X.] mit seiner auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revision.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erwarb der geson-dert Verfolgte S.

G.

von Juni 2010 bis Juli 2011 in 32
Fällen ver-
schiedene Betäubungsmittel zum Weiterverkauf vom Angeklagten. G.

wur-
de am 1.
September 2011 festgenommen; er machte umfangreiche den Ange-klagten belastende Angaben, auf die das [X.] die Verurteilung in den Fällen II.
2. 1 bis 32 der Urteilsgründe gestützt hat. Bei einer Durchsuchung der Garage des Angeklagten
wurden
am 17.
Juli 2012 232
g zum gewinnbringen-den Verkauf bestimmtes [X.] mit einem
Wirkstoffgehalt von 7,4
%
Meth-amphetaminbase sichergestellt (Fall
II.
2.
33 der Urteilsgründe).
1.
Den Verfahrensrügen
1 und 4 bleibt aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] vom 13.
Januar 2014 der Erfolg versagt. Die Verfahrensrügen
2 und 3 sind bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§
344 Abs.
2
Satz
2 StPO). In dem Beweisantrag vom 17.
Juli 2013 wird un-ter

18

24, 153 d.

auf Bl.
153 und Bl.
18 d.
A.
Die Revision teilt den Inhalt der in Bezug genommenen Aktenstellen nicht mit.
1
2
3
-
5
-
2.
Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall
II.
2.
29 der
Urteilsgründe (Tat im Februar 2011) wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.
3.
Der verbleibende Schuldspruch des Urteils enthält keinen den Ange-klagten belastenden Rechtsfehler. Soweit das [X.] in den Fällen
II.
2.
3, 5 bis 15 und 21 bis 33 der Urteilsgründe bei der rechtlichen Würdigung von
einer tateinheitlichen Verwirklichung der Tatbestände des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG und des §
29 Abs.
1 Nr.
1 BtMG ausgegangen ist, schließt der [X.] mit dem [X.] ein Beruhen der Einzelstrafen in diesen Fällen auf dem Rechtsfehler aus.
4.
Im Rechtsfolgenausspruch führt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge zur teilweisen Aufhebung.
a)
Der Strafausspruch enthält lediglich im Fall
II.
2.
33 der Urteilsgründe einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. In diesem Fall rügt
die Revision zu Recht, dass das [X.] die Sicherstellung des Betäubungsmittels bei der Strafzumessung nicht bedacht hat. Grundsätzlich stellt es einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmilde-rungsgrund dar, wenn die Betäubungsmittel
sichergestellt werden und es
deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann

(st. Rspr., vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5.
Juni 2013

4
StR
169/13 Rn.
8, NStZ 2013, 662,
und vom 7.
Februar 2012

4
StR
653/11 Rn.
6, NStZ-RR 2012, 153, 154
jeweils mwN). Der [X.] kann ein Beruhen der Strafe auf dem Fehler in diesem Fall nicht ausschließen. Das [X.] hat im Fall
II.
2.
33 der
Urteilsgründe eine signifikant höhere Einzelstrafe verhängt als in den Fäl-4
5
6
7
-
6
-
len
II.
2. 6 bis 8 der Urteilsgründe, in denen die Menge des [X.] des jeweils gehandelten [X.] über derjenigen des im Fall
II.
2.
33 sichergestellten [X.] lag.
Die Aufhebung der [X.] hat die Aufhebung der gegen den [X.] verhängten Gesamtstrafe zur Folge. Der Aufhebung von [X.] bedarf es dagegen nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt. Ergänzende Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht wider-sprechen, sind möglich.
b)
Die Verfallsanordnung hat keinen Bestand. Das [X.], das zu-treffend davon ausgegangen ist, dass der vom Angeklagten eingenommene Verkaufserlös ohne Berücksichtigung von ihm gegenüberstehenden Unkosten insgesamt dem Verfall unterliegen kann ("[X.]"), hat den Verfallsbetrag von 69.040

nen Einzelpreisen der unter II.
2.

1 bis
32 geschilderten Taten errechnet [Summe richtig: 70.165

ersichtlich nicht bedacht, dass der Angeklagte nicht die vollständigen Kauf-preise von S.

G.

erlangt hat. Bei seinem letzten Zusammentreffen
mit dem Angeklagten hatte G.

ungefähr 15.000

m-
missionsgeschäften beim Angeklagten, hauptsächlich aus dem
Verkauf von Haschisch (UA
9).
Darüber hinaus hat sich das [X.] nicht
mit §
73c StGB auseinan-dergesetzt. Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der Wert des aus den Betäubungsmitteldelikten [X.] im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist und, falls nicht, ob die Anordnung ganz oder zum Teil unterblei-ben kann (§
73c Abs.
1 Satz
2 1.
Alt. StGB). Hierzu hätte aber angesichts des hohen [X.] sowie der Feststellungen zu den persönlichen Verhält-8
9
10
-
7
-
nissen des Angeklagten trotz des Vorhandenseins verschiedener hochwertiger Einrichtungsgegenstände in seiner Wohnung Anlass bestanden (vgl. [X.],
Urteil vom 24.
September 2009 -
3
StR
188/09 Rn.
8).
Auch insoweit
bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 514/13

22.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. 4 StR 514/13 (REWIS RS 2014, 5312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5312

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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