Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 1 StR 258/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1685

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[X.]/01vom8. August 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2001 beschlossen:1.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2000 wird mit der [X.] verworfen, daß in den Fällen [X.] und II. 3 der Urteils-gründe jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuel-len Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, in den Fällen [X.] hinaus die wegen tateinheitlichen [X.] zwischenVerwandten [X.] Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen.Gründe:Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Ange-klagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.Der [X.] hat [X.] Die Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe we-gen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB)muß entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Bei der Verjährungsprüfung,die bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden [X.] gesondert vorzunehmen ist (Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 78 aRdn. 10 m.w.N.), ist, da nur der Tatzeitraum 1994/95 feststeht ([X.]), zu- 3 -Gunsten des Angeklagten vom frühest möglichen Zeitpunkt, mithin [X.] als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn nach § 78 a StGB auszugehen.Ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der [X.] am 29. März 2003 nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt schondeshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des § 174 [X.] erfaßt. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4StGB endete daher mit dem Januar 1999, so daß die erste Vernehmung [X.] am 6. März 2000 (Strafakten [X.], [X.]. 26 d.A.) nicht mehr [X.] der Verjährung geeignet war.2. In dem ... (Komplex) II. 3 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegensexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ebenfalls zu entfallen, weil in-soweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Tatzeitraum war [X.] bis 12. Mai 1994 ([X.]), so daß die Straftaten mit Ablauf einer Fristvon fünf Jahren nach [X.] (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a Satz 1 StGB)verjährt waren. Als erste den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfah-renshandlung kommt die Vernehmung des Angeklagten am 6. März 2000(§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) in Betracht; zu diesem Zeitpunkt war [X.] erfolgt.Ebenfalls entfallen muß die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegenBeischlaf zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB). Straftaten nach § 173Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht, so daßihre Verfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf einer Frist von [X.] nach Beendigung der Tat (§ 78 a Satz 1 StGB) [X.] schließt sich der [X.] hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben.Trotz des Wegfalls der genannten Vorwürfe kann der Ausspruch überdie verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bestehen bleiben: [X.] hat gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen im Fall [X.]dem Strafrahmen des § 178 a.F. StGB und in den drei Fällen im [X.] 3dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB entnommen. In allen Fällenverhängte es als Einzelstrafe jeweils die Mindeststrafe von einem Jahr. [X.] Sachlage hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die Strafkammerohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten aus § 174 Abs. 1 Nr. 3StGB und § 173 Abs. 1 StGB zu geringeren Strafen gelangt wäre.[X.] Wahl Schluckebier [X.]

Meta

1 StR 258/01

08.08.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 1 StR 258/01 (REWIS RS 2001, 1685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1685

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