Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2011, Az. X ZA 1/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4117

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.] 1/11
vom

10. August 2011

in der Verfahrenskostenhilfesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Formkörper mit Durchtrittsöffnungen
[X.] § 100 Abs. 3 Nr. 6; [X.] § 18 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2
Es stellt keinen Begründungsmangel im Sinn des §
100 Abs.
3 Nr. 6 [X.] in Verbindung mit §
18 Abs. 4 [X.] dar, wenn sich das Patentgericht mit der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Nichtigerklärung des älteren Patents, auf das es die Löschung des Streitgebrauchsmusters nach §
15 Abs.
1 Nr.
2 [X.] gestützt hat, nicht auseinandersetzt.
[X.], Beschluss vom 10. August 2011 -
X [X.] 1/11 -
[X.]

-
2
-

Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 10.
August 2011 durch [X.], die Richterin [X.], [X.], Dr.
Bacher und die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf [X.] wird abgelehnt.

-
3
-
Gründe:
[X.] Der Antragsteller ist Inhaber des am 11. Dezember 2003 angemelde-ten Gebrauchsmusters 203
19
212, das die Unionspriorität einer Gebrauchs-musteranmeldung vom 19. Dezember 2002 in [X.] in Anspruch nimmt und Formkörper mit einer Mehrzahl von im Inneren im Wesentlichen parallel verlaufenden, durchgehenden Kanälen bzw. Durchtrittsöffnungen und mit einem von zu den Kanälen im Wesentlichen parallel verlaufenden [X.] gebil-deten [X.] betrifft. Auf den Löschungsantrag der Antragsgegnerin hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent-
und Markenamts die Löschung des Gebrauchsmusters beschlossen. Die hiergegen gerichtete [X.] hat das Patentgericht durch Beschluss vom 22. September 2010 zu-rückgewiesen, der dem Antragsteller am 17. Februar 2011 zugestellt wurde. Die Rechtsbeschwerde hat das Patentgericht nicht zugelassen. Der Antragsteller hat mit am 16. März 2011 eingegangenen Schreiben Verfahrenskostenhilfean-trag für das Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt und u.a. gebeten, ihm einen Vertreter beizuordnen. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss des [X.] weise kein Ausstellungsdatum und keine Rechtsmittelbelehrung auf, er sei nicht vollständig unterschrieben und ihm sei kein Verhandlungsprotokoll zu-gegangen. Außerdem rügt er einen Vollmachtsmangel des Bevollmächtigten der Antragstellerin. Das Patentgericht habe sich mit einem Untersuchungsbe-richt zur Herstellbarkeit eines Körpers nach der Entgegenhaltung [X.] und einer Stellungnahme des [X.] [X.] nicht auseinandergesetzt. Weiter erhebt er Angriffe gegen
die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses, den er außerdem bezüglich einer Entgegenhal-tung für "vollkommen unklar"
und "jeder sachlichen Begründung"
entbehrend ansieht. Das Patentgericht
sei
auf einzelne Beweismittel nicht eingegangen; es 1
-
4
-
habe auch nicht berücksichtigt, dass gegen die Hauptentgegenhaltung [X.] erhoben worden sei, die zur Nichtigerklärung führen werde, so dass der Berücksichtigung dieser Entgegenhaltung die Grundlage entzogen sei. Schließlich liege in der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das [X.]verfahren und der Sachentscheidung ein Widerspruch.
I[X.] Dem Antragsteller kann die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht be-willigt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§
21 Abs.
2 [X.] i.V.m. §§
129 ff. §
138 [X.], §
114 ZPO). Damit kann dem Antragsteller auch ein Vertreter nicht beigeordnet wer-den (§
133 [X.]).
1. Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in §
18 Abs. 4 Satz
2 [X.] i.V.m. §
100 Abs. 3 [X.] genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2008 -
I [X.], [X.], 1027 -
Cigarettenpackung).
Hierzu gehören nicht die behaupteten formellen Mängel des Beschlusses wie fehlendes Ausstellungsdatum (das der Beschluss gleichwohl aufweist) oder fehlende Rechtsmittelbelehrung (die für Beschlüsse des Patentgerichts nicht vorgeschrieben ist, vgl. Busse, [X.], 6. Aufl. 2003, Rn. 35 zu §
79 [X.]), und dass der Beschluss nicht [X.] unterschrieben sei (womit auf den grundsätzlich nicht zu [X.] abgestellt wird). Ebenfalls nicht geeignet, die Rechtsbeschwerde zu tragen, ist das Vorbringen, dem Antragsteller sei kein Verhandlungsprotokoll zugegangen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 1981

X
ZB 11/80,
BlPMZ 1982, 55

Tonbandrüge).
2. Soweit sich der Antragsteller auf die fehlende Vollmacht der Vertreter der Löschungsantragstellerin bezieht, ist dies nach §
100 Abs.
3 Nr.
4 [X.] grundsätzlich beachtlich. Insoweit fehlt es indessen an der Rügeberechtigung 2
3
4
-
5
-
des Antragstellers ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1989 -
X [X.]/89,
[X.] 1990, 348 -
Gefäßimplantat).
3. Auch das unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach §
100 Abs.
3 Nr.
3 [X.] zu würdigende Vorbringen, das
Patentgericht ha-be sich mit einem Untersuchungsbericht zur Herstellbarkeit eines Körpers nach der Entgegenhaltung [X.] und einer Stellungnahme des [X.] [X.] für Unterricht und Kunst nicht auseinandergesetzt, rechtfertigt
die Bejahung der Erfolgsaussicht nicht. Das Gericht muss sich in den [X.] nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen; das Fehlen einer Auseinandersetzung erlaubt für sich nicht den Schluss auf die Nichtbe-rücksichtigung, denn grundsätzlich ist von der Kenntnisnahme des Vortrags durch das Gericht auszugehen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 1999

X
ZB
13/98,
[X.] 1999, 919, 920 -
Zugriffsinformation). Zudem hat sich das Patentgericht mit dem Inhalt des Untersuchungsberichts und dem zugehörigen Vorbringen des Antragstellers durchaus auseinandergesetzt (Beschluss, Um-druck S. 11). Das Schreiben
des [X.] [X.] zur Deutung des Begriffs des "Anformens"
(B[X.]A 41) musste das Beschwerdegericht ersichtlich nicht ausdrücklich abhandeln.
4. Grundsätzlich beachtlich sind unter dem Gesichtspunkt des §
100 Abs.
3 Nr. 6 [X.] auch die Angriffe gegen die Begründung des Beschlusses, soweit mit ihnen ein Begründungsmangel geltend gemacht werden soll. Jedoch können die sachliche
Unrichtigkeit, Rechtsfehler, selbst grobe Fehler, oder die [X.] der Begründung nach der Bestimmung nicht mit Erfolg gerügt werden ([X.] Rspr. seit [X.], Beschluss vom 21. Dezember 1962 -
I [X.], [X.]Z 39, 333, 338 = [X.] 1963, 645 -
Warmpressen). Das gilt erst recht für eine allgemeine Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung ([X.], Beschluss vom 23. Januar 1996 -
X [X.]/95,
[X.] 1996, 346, 348 -
Fensterstellungser-5
6
-
6
-
fassung). Nicht zum Erfolg verhelfen kann einer Rechtsbeschwerde auch das Vorbringen, der Beschluss sei bezüglich der [X.] vollkommen unklar und es fehle jegliche sachliche Begründung. Eine Entscheidung ist im Sinn der Senatsrechtsprechung dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtli-chen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren; hierfür reicht es aus, dass zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die Gründe sachlich inhalts-los sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken ([X.],
aaO

Warmpressen). Dem Fehlen der Gründe steht es gleich, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinn der §§
145, 322 ZPO
oder auf einzelne selbständige Angriffs-
und Verteidigungsmittel im Sinn der §§
146, 282 Abs.
1 ZPO,
sofern sie rechtlich erheblich sein können, über-haupt nicht eingegangen wird ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 -
X [X.]/05,
[X.]Z 173, 47 = [X.] 2007, 862 -
Informationsübermittlungsverfahren II; [X.] Rspr.). Als solche Angriffs-
und Verteidigungsmittel in Betracht kommen [X.], die für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wären ([X.], Beschluss vom 26.
September 1989

X
ZB
19/88,
[X.] 1990, 33, 34 Schüsselmühle;
[X.] Rspr.); die hier [X.] Nichtbehandlung einer einzelnen Entgegenhaltung reicht für sich nicht aus ([X.], Beschluss vom 14.
Februar 1989 -
X
ZB
8/87,
[X.] 1989, 494

Schrägliegeeinrichtung). Gleiches gilt für den Gesichtspunkt, dass das Patent-gericht auf einzelne Beweismittel nicht eingegangen sein soll.
Ebenfalls nicht zum Erfolg führen kann das Argument, das Patentgericht habe nicht berücksichtigt, dass gegen die Hauptentgegenhaltung, das [X.] Patent 102
239
405, das das Patentgericht als nach §
15 Abs. 1 Nr. 2 [X.] relevantes älteres Patent behandelt und auf das es die Löschung gestützt hat, 7
-
7
-
Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, die zur Nichtigerklärung führen werde, so dass der Berücksichtigung dieser Entgegenhaltung die Grundlage entzogen sei. Auch mit dieser Rüge wird nur ein einfacher Rechtsfehler geltend gemacht, der mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht
zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses führen könnte. Dass das Patentgericht sich mit dem [X.] nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Zwar entfällt der Löschungsgrund des §
15 Abs.
1 Nr.
2 [X.], wenn das auf die frühere Anmeldung erteilte Recht mit Wirkung von Anfang an wegfällt (vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Dezember 1962

[X.], [X.] 1963, 519, 520 f. -
Klebemax). Das hier in Rede ste-hende Patent stand aber zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] auch nach dem Vorbringen des Antragstellers noch in [X.]. Das insoweit vage Vorbringen des Antragstellers, das nicht erkennen ließ, in welchem Verfahren und mit welcher Begründung das Patent angegriffen worden sein soll, gab dem Patentgericht auch nicht zwingend Veranlassung, sich ausdrücklich mit der Frage einer Aussetzung des Löschungsverfahrens zu befassen.

-
8
-
Selbst wenn

wie nicht -
in der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und der Sachentscheidung ein Widerspruch läge, beträfe dies ebenfalls nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung.
[X.]
[X.]
[X.]

Bacher
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2010 -
35 W(pat) 417/08 -

8

Meta

X ZA 1/11

10.08.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2011, Az. X ZA 1/11 (REWIS RS 2011, 4117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4117

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