Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. X ZA 3/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5765

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 3/11
vom

12. Juni 2012

in der Verfahrenskostenhilfesache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Juni 2012 durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
[X.] Der Antragsteller hat das Gebrauchsmuster der Antragsgegnerin 20
2008
008
767, das eine Vorrichtung zur Durchführung der Pyrolyse betrifft, wegen mangelnder Schutzfähigkeit und entgegenstehender älterer Rechte mit einem Lö-schungsantrag angegriffen. Der Löschungsantrag ist vor der Gebrauchsmusterabtei-lung des Deutschen Patent-
und Markenamts und
im nachfolgenden Beschwerdever-fahren vor dem Gebrauchsmustersenat des Patentgerichts erfolglos geblieben. Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Der Antragsteller beantragt, ihm für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Patentgerichts Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
I[X.] Dem Antragsteller kann die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das Vorbringen des Antragstellers keinen Anhalt dafür bietet, dass die beabsichtigte
Rechtsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hat (§
21 Abs.
2 GebrMG
iVm §
138 Abs.
1 [X.], §
114 ZPO). Deshalb ist es für die Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch ohne Bedeutung, dass die persönlichen Vor-aussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfüllt sind.
1
2
3
-
3
-
Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in §
18 Abs.
4 Satz
2 GebrMG iVm §
100 Abs. 3 [X.] genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden.
Dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist nicht zu erkennen.
Der Antragsteller macht hierzu geltend, dass die Entscheidung des Patentge-richts in seiner Abwesenheit gefällt worden sei; eine von ihm abgesandte Krankmel-dung sei erst kurz vor der Verhandlung beim Patentgericht angekommen. Dies trifft nach Aktenlage nicht zu, denn die Sitzung des Beschwerdesenats des Patentge-richts, zu der der Antragsteller ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen war, fand ausweislich der Sitzungsniederschrift am 28.
Sep-tember 2011 von 9.30 Uhr bis 9.52 Uhr statt, während die vom Antragsteller über-sandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung laut Faxvermerk an diesem Tag erst um 10.33 Uhr, also nach Schluss der Sitzung, beim Patentgericht eingegangen ist. Schon aus diesem Grund scheidet eine Verletzung der hier allein als allenfalls ver-letzt in Betracht zu ziehenden Bestimmung
über die Versagung des rechtlichen [X.] (§
100 Abs.
3 Nr.
3 [X.]) aus,
denn ohne Kenntnis von der Erkrankung des An-tragstellers bestand für das Patentgericht keine Veranlassung, auf dessen Ausblei-ben zu reagieren. Dafür, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert gewesen sein könnte, vor Beginn der Sitzung des Beschwerdesenats des Patentge-richts glaubhaft zu machen, dass er zu einer Teilnahme an der mündlichen Verhand-lung nicht in der Lage sei, ist nichts geltend gemacht und auch sonst nichts ersicht-lich (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 25.
Februar 1986

X
ZB
14/85, [X.] 1986, 251

Vertagungsantrag); die vom Antragsteller zu diesem Zweck übersandte [X.] ist jedenfalls bereits am 26.
September 2011 ausge-stellt worden.
4
5
-
4
-
Auch im Übrigen ist für einen Verfahrensmangel, der mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gerügt werden könnte, nichts erkennbar.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Grabinski
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2011 -
35 W(pat) 419/10 -

6

Meta

X ZA 3/11

12.06.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. X ZA 3/11 (REWIS RS 2012, 5765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5765

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