Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2011, Az. BLw 8/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 2349

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Gegenstand

Landwirtschaftsverfahren: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei fehlender Divergenz


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] in [X.] vom 12. Mai 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 17.000 €.

Gründe

I.

1

Mit notariell beurkundetem [X.] kaufte die Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 landwirtschaftliche Grundstücke und Waldflächen mit einer Gesamtgröße von 10,2729 ha für 17.000 €. Die Beteiligte zu 4 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus.

2

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 offenbar die Aufhebung des Beschlusses des [X.] Landwirtschaftssachen - und die Genehmigung des Kaufvertrags erreichen.

II.

3

1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.

4

2. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - [X.], [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.] 2004, 192, 193).

5

3. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

6

a) Die Antragstellerin entnimmt der angefochtenen Entscheidung den abstrakten Rechtssatz, dass auch [X.] (forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) den Regelungen des Grundstücksverkehrsgesetzes im Rahmen des gesetzlichen Vorkaufsrechts unterliegen könnten. Diesen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht jedoch nicht aufgestellt; es hat lediglich nicht beachtet, dass Gegenstand des Kaufvertrags auch Waldflächen sind. Damit fehlt es an der Darlegung einer Divergenz in dem oben dargestellten Sinn zu der von der Antragstellerin genannten Senatsentscheidung vom 28. April 2006 ([X.], [X.] 2007, 55).

7

b) Auch eine Divergenz zu dem von der Antragstellerin ebenfalls genannten Beschluss des [X.] vom 17. September 1996([X.] 1997, 26) ist nicht dargelegt. Die Antragstellerin benennt weder einen Rechtssatz in der Vergleichsentscheidung noch einen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung.

8

c) Dasselbe gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin ebenfalls angeführte Senatsentscheidung vom 26. November 2010 ([X.], [X.] 2011, 287).

9

d) Die übrigen Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung haben nichts mit der Darlegung einer Divergenz, die zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde führen können, zu tun. Die Beteiligte zu 1 wirft dem Beschwerdegericht lediglich [X.] vor, die eine - nicht eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde begründen sollen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].

Krüger                                                     Lemke                                                    Czub

Meta

BLw 8/11

17.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 12. Mai 2011, Az: Lw U 904/10, Beschluss

§ 24 Abs 2 Nr 1 aF LwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2011, Az. BLw 8/11 (REWIS RS 2011, 2349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2349

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