Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2016, Az. IX ZB 57/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4036

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde: Zulassung in von der Urschrift abweichender fehlerhafter Ausfertigung


Leitsatz

Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 15. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.865,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die [X.] angeordnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum [X.] bestellt. Mit Beschluss vom 1. April 1998 eröffnete das Amtsgericht das [X.] und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Gesamtvollstreckungsverwalter.

2

Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 beantragte dieser, seine Vergütung als Gesamtvollstreckungsverwalter auf 70.865,40 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat den [X.] wegen Verwirkung der Vergütung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat in dem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich entschieden, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Die Geschäftsstelle des [X.] hat jedoch Ausfertigungen oder Abschriften zugestellt, die mit der Urschrift der Entscheidung nicht übereinstimmen und in denen am Ende in einem in eckige Klammern gesetzten Zusatz eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen wird. Die Rechtsbeschwerde wurde vom weiteren Beteiligten zu 1 form- und fristgerecht erhoben sowie innerhalb verlängerter Frist begründet. Auf die Aktenanforderung des [X.] hat das Beschwerdegericht mitgeteilt, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und eine falsche Ausfertigung oder Abschrift zugestellt worden sei. Eine zutreffende Fassung wurde alsdann zugestellt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil dies nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und sie das Beschwerdegericht auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Die an den weiteren Beteiligten zu 1 zugestellte falsche Ausfertigung oder Abschrift führte nicht zu einer wirksamen Zulassung.

4

1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung, deren Urschrift es mit den Unterschriften [X.] dem Senat in beglaubigter Ablichtung vorgelegt hat, die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.

5

2. Die Zustellung einer falschen Ausfertigung oder Abschrift, in der das Gegenteil steht, führt nicht zu einer wirksamen Zulassung der Rechtsbeschwerde.

6

a) Erforderlich ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Beschwerdegericht ist die entscheidende Zivilkammer, nicht deren Geschäftsstelle, die versehentlich einen nicht beschlossenen Entwurf zustellt.

7

b) Damit fehlt es im Streitfall an einer das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung vielmehr ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Diese Entscheidung konnte durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht inhaltlich abgeändert werden. Eine von der Geschäftsstelle erstellte Ausfertigung oder Abschrift kann die Rechtsnatur oder den Inhalt der Entscheidung nicht ändern.

III.

8

Gerichtskosten werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben, weil der Rechtsbeschwerdeführer bei Zustellung einer zutreffenden Ausfertigung oder Abschrift keine Rechtsbeschwerde eingelegt hätte.

Kayser                        Lohmann                              Pape

               Möhring                          [X.]

Meta

IX ZB 57/14

13.10.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stendal, 15. August 2014, Az: 25 T 214/13

§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2016, Az. IX ZB 57/14 (REWIS RS 2016, 4036)

Papier­fundstellen: WM 2016, 2180 REWIS RS 2016, 4036

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Wird zitiert von

VIII ZR 233/20

IX ZB 57/14

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