Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. XI ZR 362/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1876

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 362/00Verkündet am:17. Juli 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 989, 990[X.] Art. [X.] [X.] Kreditinstitut, das im [X.] von einer ausländi-schen [X.]nk mit der Weiterleitung des Schecks an die [X.] beauftragt wird,hat nicht allein aufgrund der Verschiedenheit von Schecknehmer und -einreicher(Disparität) zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung [X.] durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen.[X.], Urteil vom 17. Juli 2001 - [X.] 362/00 - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 17. Juli 2001 durch [X.] [X.] van Gelder, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats desOberlandesgerichts [X.] vom 22. No-vember 2000 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger, Haftpflichtversicherer der [X.], nimmtdie beklagte [X.]nk aus übergegangenem und abgetretenem Recht aufSchadensersatz in Anspruch, weil diese bei der Mitwirkung am [X.] Inhaberverrechnungsschecks als [X.] grob fahrlässignicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen war.Am 19. Juni 1997 sandte die [X.], [X.], der [X.]., S., zur Bezahlung von Rechnungen einen auf die KreissparkasseB. gezogenen Scheck über 96.786,35 DM. Der Scheck erreichte [X.] nicht, sondern wurde am 30. Juni 1997 der [X.] in der [X.] einem [X.]. vorgelegt und von der [X.] im Inkassoverfahren der [X.] zugeleitet. Diese übersandte den Scheck der [X.] -B., die den [X.] am 7. Juli 1997 dem Konto der [X.] und der Beklagten überwies. Die Beklagte leitete den[X.] am 11. Juli 1997 an die [X.] weiter, die ihn bar an [X.]. aus-zahlte.Auf der Vorderseite des Inhaberverrechnungsschecks wird die [X.] als Schecknehmerin genannt. Auf der Rückseite be-findet sich ein Stempel mit ihrer Firma und Anschrift sowie eine Unter-schrift. Darunter folgt der Name "[X.]." sowie ein Stempel der [X.] nebstUnterschrift. Ein Mitarbeiter der Beklagten hat deren Stempel hinzuge-fügt und unterschrieben.Die [X.] bezahlte die Rechnungen der [X.] [X.], nahm die [X.] auf Erstattung des Scheckbe-trages nebst Unkosten in Anspruch und erhielt vom Kläger nach [X.] eines Vergleichs 48.500 DM gegen Abtretung etwaiger [X.] gegen die Beklagte.Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 24.250 DM in [X.]. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag wei-ter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist [X.] -I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt: Die auf § 426 Abs. 1 und 2 BGB i.V. mit§ 67 Abs. 1 [X.] und § 398 BGB gestützte Klageforderung sei nicht [X.]. Die Beklagte habe bei der Entgegennahme und [X.] nicht grob fahrlässig im Sinne des Art. 21 [X.] i.V.mit §§ 990, 989 BGB gehandelt. Aus der Scheckurkunde ergäben sichkeine Verdachtsmomente für ein Abhandenkommen. Die [X.] und -einreicher (Disparität) habe über [X.] der von der Schecknehmerin bis zur Beklagten reichenden [X.] auf der [X.] hinaus keine weitergehen-den Pflichten der Beklagten zur Überprüfung der Verfügungsberechti-gung des Einreichers begründet. Die [X.], [X.] der Firmenstempel der Schecknehmerin, weise keine Anzeichen [X.] Fälschung auf. Ob die Beklagte die Rückseite des Schecks tat-sächlich überprüft habe, sei unerheblich, weil das Unterlassen [X.] für die Einlösung des Schecks jedenfalls nicht ursächlich ge-wesen sei.[X.] Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im [X.]. Die Klageforderung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunktbegründet.1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzan-spruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit Art. 21 [X.] ausabgetretenem Recht der [X.] (§ 398 BGB), weil die Be-- 5 -klagte bei der Entgegennahme des Schecks von der [X.] [X.] undder Weiterleitung an die [X.] nicht grob fahrlässig gehandelt hat.a) Grobe Fahrlässigkeit kann allerdings nicht mit der vom [X.] gegebenen Begründung verneint werden.Die Entscheidung, ob die fehlende Kenntnis eines Kreditinstitutsvom Mangel seines Rechts zum Besitz eines Schecks auf grober Fahr-lässigkeit beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterli-chen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist.Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriffder groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten des Kreditinstituts bei [X.] verkannt hat (st.Rspr.; vgl. [X.] 15. Februar 2000 - [X.] 186/99, [X.], 812, 813 und vom18. Juli 2000 - [X.] 263/99, [X.], 1744, 1745).Letzteres ist hier der Fall. Sofern die Disparität zwischenSchecknehmer und Scheckeinreicher eine Pflicht zur Überprüfung derVerfügungsberechtigung des [X.] begründet, reicht [X.] einer auf dem Scheck befindlichen [X.] [X.]. Das auf einem Inhaberscheck befindliche Blankoindossament desersten [X.] und eine sich ggf. anschließende ununterbro-chene Reihe von [X.] im Sinne des Art. 19 [X.] gebenkeinen hinreichenden Aufschluß darüber, ob der Einreicher [X.] Schecks geworden ist. Da Kreditinstitute zum Inkasso hereinge-nommene Inhaberschecks in aller Regel auf der Rückseite vom [X.] unterzeichnen lassen ([X.], in: [X.]/Bunte/[X.],[X.]nkrechts-Handbuch 2. Aufl. § 61 [X.]. 23), kann der Schecknehmerden Scheck ebenso gut zum Inkasso blanko indossiert haben. [X.] nach einer solchen Indossierung abhanden, kann ein Drit-- 6 -ter, der ihn unbefugt einziehen will, seine Verfügungsberechtigung un-ter Bezug auf das Blankoindossament vorzutäuschen versuchen. [X.] dieser naheliegenden Möglichkeit reicht allein die Prüfung derförmlichen Berechtigung des [X.] gemäß Art. 19[X.], der die materielle Wirksamkeit der Indossamente nicht vor-aussetzt, zur Erfüllung durch die Disparität begründeter Sorgfalts-pflichten nicht aus (ebenso für Orderschecks: Senatsurteil vom15. Februar 2000 - [X.] 186/99, [X.], 812, 813).b) Die Verneinung grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsge-richt stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).Die Beklagte gehört nicht zu den Personen, die bei [X.] und -einreicher unter der Voraussetzung, daßdie Weitergabe von Inhaber- und [X.] im [X.] absolut unüblich ist, zur Vermeidunggrober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des [X.] Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen haben.Diese Sorgfaltspflicht trifft [X.] bei der Hereinnahme (Se-natsurteile vom 12. Dezember 1995 - [X.] 58/95, [X.], 248, 249,vom 4. November 1997 - [X.] 270/96, [X.], 2395, 2396 und vom15. Februar 2000 - [X.] 186/99, [X.], 812, 813) und [X.] Erwerb von Schecks aus kaufmännischem Verkehr ([X.] 18. Juli 2000 - [X.] 263/99, [X.], 1744, 1745), nicht aber[X.] Kreditinstitute, die - wie die Beklagte - als [X.] voneiner ausländischen [X.]nk mit der Weiterleitung des Schecks an die be-zogene Sparkasse beauftragt werden.Die Pflichten einer von einer ausländischen [X.]nk eingeschalteten[X.]n [X.] sind grundsätzlich auf die [X.] an die [X.] und die Herausgabe dererlangten Deckung an die ausländische [X.]nk begrenzt (vgl. [X.],[X.]nk- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. [X.]. 4.584). Sie erstrecken sichauch bei Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicher nicht aufdie Überprüfung der Verfügungsberechtigung des Einreichers, der der[X.] in aller Regel, von einem etwaigen Indossament abge-sehen, völlig unbekannt ist. Mit einer solchen Prüfung wären Zwischen-banken, die regelmäßig Schecks aus zahlreichen ausländischen [X.] mit völlig verschiedenen Rechtsordnungen erhalten, überfordert.Ihnen sind die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen [X.] in den einzelnen [X.], die für die Prüfung von Bedeutung seinkönnen, vielfach nicht bekannt und müssen es auch nicht sein. In [X.] haben [X.] [X.]en nicht einmal sichere [X.], ob die ausländische [X.]nk den disparischen Scheck lediglichzum Inkasso hereingenommen oder aber angekauft und dabei nach denmaßgeblichen Vorschriften des ausländischen Rechts möglicherweisegutgläubig zu Eigentum erworben hat. Zur Klärung dieser Fragen sind[X.]en zeitlich nicht in der Lage, weil sie die Schecks aufdem schnellsten Weg den bezogenen [X.]nken zuzuleiten haben (vgl.[X.] aaO § 61 [X.]. 64). Dementsprechend erwartet der Rechtsver-kehr von [X.]en grundsätzlich auch nur die korrekte Weiter-leitung von Scheck und Deckung, nicht aber die Überprüfung der Ver-fügungsberechtigung des Einreichers anhand des maßgeblichen aus-ländischen Rechts. Ob in Ausnahmefällen, etwa bei offensichtlichenFälschungen, weitergehende Prüfungspflichten bestehen, bedarf keinerEntscheidung, weil sich nach den [X.], von der Revisionnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für die [X.] weder aus der Scheckurkunde noch aus sonstigen [X.] für ein Abhandenkommen ergaben. Allein die Dis-- 8 -parität begründete keine Sorgfaltspflichten, die die Beklagte grob fahr-lässig verletzt haben könnte.2. Dem Kläger steht auch kein gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufihn übergegangener Anspruch der bezogenen Sparkasse aus positiverVerletzung des [X.] durch die Beklagte zu. Sie war gegen-über der [X.]n vertraglich nicht verpflichtet, die Disparität zumAnlaß einer Überprüfung der Verfügungsbefugnis des ausländischen[X.] zu nehmen, weil dies - wie dargelegt - eine Über-spannung ihrer Sorgfaltspflichten bedeuten würde. Der [X.] zwi-schen der [X.]n und der Beklagten begründete keine solche Ne-benpflicht, weil auch für die [X.] offensichtlich war, daß die [X.] durch ihre Mitwirkung am Inkassoverfahren lediglich ihre Pflich-ten zur Weiterleitung des Schecks und zur Herausgabe der erlangtenDeckung erfüllen, nicht aber die Prüfung der Verfügungsberechtigungdes Einreichers übernehmen wollte. Zu einer solchen Prüfung war die[X.] aufgrund ihrer scheckvertraglichen Beziehungen zur[X.] weit eher in der Lage als die Beklagte, die keineunmittelbare Beziehung zu [X.], -nehmerin oder -einreicher hatte. Die Beklagte hatte entgegen der Ansicht der Klägerinauch keinen Anlaß, die bezogene Sparkasse auf die aus der [X.] klar ersichtliche Disparität besonders [X.] -III.Die Revision des [X.] war daher als unbegründet zurückzu-weisen.[X.] van Gelder Müller Joeres [X.]

Meta

XI ZR 362/00

17.07.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. XI ZR 362/00 (REWIS RS 2001, 1876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1876

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