Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2008, Az. XII ZB 203/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2137

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[X.][X.]/06 vom 3. September 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; [X.] §§ 1, 2, 3 b Im Versorgungsausgleich ist die [X.] [X.]-Pension zwar in die [X.] nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichs-pflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffent-lich-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur [X.] ausgeglichen werden (Fortfüh-rung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - [X.]/07 - [X.], 770). [X.], Beschluss vom 3. September 2008 - [X.] 203/06 - [X.] AG Düsseldorf - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 29. Sep-tember 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßga-be zurückgewiesen, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungs-ausgleich nicht stattfindet. [X.]: 1.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 1 Die am 30. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 6. August 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 27. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskräf-tig seit 28. April 2006) und der Versorgungsausgleich geregelt. 2 In der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. Juli 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien gesetzliche [X.]en erworben, und zwar der Antragsgegner (geboren am 2. Juli 1943; im Folgenden: Ehemann) in Höhe von 3 - 3 - 146,27 • und die Antragstellerin (geboren am 18. September 1956; im [X.]: Ehefrau) in Höhe von 142,61 •, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Außerdem hat die Ehefrau in der Ehezeit in den Niederlanden Anwartschaften nach dem [X.] (Algemene [X.] - [X.]) in Höhe von 344,85 • erworben. 4 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass es vom [X.] des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 auf das [X.] der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2 [X.]en in Höhe von monatlich 1,83 •, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] die Entschei-dung des Amtsgerichts abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungs-ausgleich nicht stattfindet; die weitergehende Beschwerde, mit der der [X.] - im Hinblick auf die [X.] [X.] der Ehefrau - einen Ausgleich zu seinen Gunsten erstrebt, hat das [X.] [X.]. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 5 1. Nach Auffassung des [X.]s ist die Anwartschaft der Ehefrau auf die [X.] [X.]-Rente nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste Volksrente handele. Ein Versorgungssausgleich zugunsten des Ehemannes komme [X.] nicht in Betracht. Der sich rechnerisch zugunsten der Ehefrau ergebende Versorgungsausgleich wäre jedoch grob unbillig und sei deshalb nach § 1587 [X.] auszuschließen. Denn die Alterssicherung der 50-jährigen Ehefrau sei deutlich besser als die des 63-jährigen Ehemannes. Dies beruhe zu einem we-sentlichen Teil auf der [X.]-Rente der Ehefrau. Auch wenn diese Rente nicht in die [X.] einzustellen sei, stelle sie im Ergebnis aber doch in glei-cher Weise wie die [X.] Rentenversicherung eine Alterssicherung dar. 7 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschie-den hat, stellt die [X.] [X.]-Rente eine gesetzliche Altersversor-gung dar, die trotz ihres Charakters als Volksrente als Grundversicherung unter § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.]/07 - [X.], 770 f.). Deshalb ist die [X.]-Rente der Ehefrau mit ihrem ehezeitanteiligen Wert in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen mit der Folge, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versor-gungen den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgung übersteigt und ein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau deshalb nicht in Betracht kommt. Auf die Voraussetzungen des § 1587 c BGB kommt es in-soweit nicht an. 8 Der Umstand, dass die [X.]-Rente der Ehefrau im Versorgungsaus-gleich zu berücksichtigen ist, bedeutet indes nicht, dass diese Rente selbst zum öffentlich-rechtlichen Ausgleich des sich aus der [X.] ergebenden Wertunterschiedes herangezogen werden kann. Ausländische [X.] unterliegen nicht der Jurisdiktionsgewalt [X.]r Gerichte; sie können deshalb nur [X.] ausgeglichen werden (vgl. etwa [X.]/ [X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 243). Ebenso kann ein inländi-sches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zum Ausgleich seines 9 - 5 - bei einem ausländischen Träger begründeten Anrechts herangezogen werden (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]); auch kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht (nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.]) verpflichtet werden, zum Ausgleich seines ausländischen Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenan-rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung zu [X.]. § 3 b Abs. 2 (i.V.m. § 3 a Abs. 5) [X.] beschränkt ein erweitertes Splitting oder Quasi-Splitting ebenso wie einen Ausgleich durch Beitragszah-lung vielmehr ausdrücklich auf den Ausgleich inländischer Anrechte. Die nieder-ländische [X.]-Rente der Ehefrau kann deshalb nicht in den von § 1587 [X.], § 1 [X.] vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen aus-geglichen werden. Ebenso kann die inländische gesetzliche Rente der Ehefrau nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 nicht zum Ausgleich ihrer [X.]-Rente herangezogen oder diese durch die Verpflichtung zur Entrichtung von Beitragszahlungen aus-geglichen werden. Möglich ist allerdings, die [X.]-Rente der Ehefrau, soweit diese nicht bereits mit den ihre eigene gesetzliche Rente überschießenden gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes zu verrechnen ist, [X.] auszuglei-chen. Der [X.]e Ausgleich setzt voraus, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte aus dem [X.] auszugleichenden Versorgungsausgleich bereits eine Versorgung bezieht (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) und der [X.] Ehegatte den [X.]en Versorgungsausgleich [X.] (§ 1587 f BGB). Beides ist hier nicht der Fall. Die 1956 geborene Ehefrau bezieht aus den für sie bestehenden Anrechten aus der [X.]-Versorgung noch keine Rente. Der Ehemann hat im Hinblick auf diese Versorgung lediglich be-gehrt, ihm - falls insoweit kein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch beste-he - "die Möglichkeit einzuräumen, im [X.] Ansprüche aufgrund eines [X.]en Versorgungsausgleichs geltend zu machen". 10 - 6 - Das [X.] hat deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist zwar im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrück-lich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt. Diese [X.] ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der [X.], nach denen das [X.] ersichtlich nur über den ihm ange-fallenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht aber auch über ei-nen gar nicht beantragten [X.]en Versorgungsausgleich entscheiden konnte und wollte. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Umstand, dass das [X.] den [X.]en Versorgungsausgleich nicht ausdrück-lich vorbehalten hat, ist ohne Belang; einem solchen Ausspruch käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 22). 11 - 7 - Nach allem war die Rechtsbeschwerde des Ehemannes mit der - klarstellenden - Maßgabe zurückzuweisen, dass ein öffentlich-rechtlicher [X.] nicht stattfindet. 12 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.01.2006 - 258 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - [X.] UF 56/06 -

Meta

XII ZB 203/06

03.09.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2008, Az. XII ZB 203/06 (REWIS RS 2008, 2137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2137

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