Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. XII ZB 101/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5129

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[X.][X.]/05 vom 11. Februar 2009 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.][X.] Art. 17 Abs. 3 a) Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] berufenen ausländi-schen [X.] ist ein Versorgungsausgleich im Sinne des [X.] Inter-nationalen Privatrechts dann materiell bekannt, wenn der [X.]gehalt des betreffenden [X.] mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des [X.] Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Hierfür ist es grundsätz-lich ausreichend, wenn das ausländische [X.] einen mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. [X.]) vergleichbaren Ausgleichsmechanismus vorsieht. Weil Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] insbesondere den angemessenen Ausgleich [X.] Versorgungsanrechte sicherstellen möchte, muss das berufene [X.] auch einen mit dem [X.] Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also [X.]) Versorgungsanrechte [X.]. b) Das [X.] Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 [X.][X.]. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2009 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 17. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien - beide [X.] St[X.]tsangehörige - streiten um die "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach [X.] Recht. 1 Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 15. Dezember 1971 in [X.] die Ehe geschlossen. Seit Anfang der 70er Jahre haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.], dort 2 - 3 - hat zumindest der Ehemann den Großteil seiner gesetzlichen und betrieblichen Rentenanwartschaften erworben. 3 Auf den der Ehefrau am 11. Dezember 2003 zugestellten [X.] hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe gemäß [X.]. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] nach [X.]m Recht geschieden (in-soweit rechtskräftig). Den Antrag der Ehefrau auf "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach [X.] Recht gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.][X.] hat es zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Ehefrau weiterhin die Regelung des Versorgungsausgleichs nach [X.] Recht. 4 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag der Ehefrau auf "regelwidrige" [X.] des Versorgungsausgleichs nach [X.] Recht könne keinen Erfolg haben, weil auch dem eigentlich berufenen [X.]n [X.] ein Wertausgleich bekannt sei. Für ein "Kennen" im Sinne der [X.] Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] sei dabei keine völlige Übereinstimmung der den [X.] regelnden ausländischen Vorschriften mit denen des deut-schen Rechts erforderlich. Ausreichend sei eine Vergleichbarkeit des betreffen-6 - 4 - den [X.] mit dem [X.]bereich des [X.] Versorgungsaus-gleichs. Ein Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne liege deshalb vor, wenn bei Auflösung der Ehe dem einen Ehegatten zu Lasten der Versor-gung des anderen Ehegatten Anrechte zugewiesen würden, die ihm zumindest eine dem [X.] schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechende eigenständige Alterssicherung in Anknüpfung an die vom [X.] während der Ehe erworbenen Anrechte verschafften. Für die Qualifizierung der ausländischen Regelung als Versorgungsausgleich im Sinne des [X.] Internationalen Privatrechts genüge es dabei, dass nur ein [X.] Versorgungen erfolge oder dass nur Anrechte eines bestimmten Si-cherungssystems in den Ausgleich einbezogen würden. Das [X.] "Gesetz über die Ausgleichung von [X.] bei Scheidung" erfülle diese Voraussetzungen. Es verschaffe dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Altersversorgung mit schuldrechtlichem Ausgleichscharakter, indem die in Art. 1 Abs. 4 benannten Anrechte dem Aus-gleich zwischen den Eheleuten unterlägen. Der Ehegatte, der während der Ehezeit keine oder geringere Rentenanwartschaften erworben habe, erhalte einen Anspruch auf Rentenauszahlung in Höhe der Hälfte des ehezeitbezoge-nen Rentenanteils, der entweder gegenüber der (inländischen) natürlichen bzw. juristischen Person, welche die Zahlung zu leisten habe, oder aber gegenüber dem anderen Ehegatten geltend zu machen sei. Der Ausgleich habe [X.], weil die Aufteilung der Anrechte unabhängig vom Bedarf bzw. der Leistungsfähigkeit erfolge und auch der Güterstand der Eheleute unmaß-geblich sei. Die [X.] Regelung entspreche damit zumindest dem [X.] schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und sei deshalb mit den §§ 1587 ff. [X.] vergleichbar. Dass der Auszahlungsanspruch entweder in dem [X.]punkt erlösche, in dem das Rentenanrecht des [X.] ende, oder aber mit dem Ablauf des Monats, in dem der [X.] sterbe, 7 - 5 - berühre den Versorgungscharakter der [X.]n Regelung und die [X.] einhergehende grundsätzliche Vergleichbarkeit mit dem [X.] [X.] nicht. Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 1587 g [X.] erlö-sche nämlich mit dem Tod des [X.]. 8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 2. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist gegeben. Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - [X.] ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825). Weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, folgt nach autonomem Recht die internationale [X.] für die Ehescheidung aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und [X.] die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1994 - [X.] ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 und vom 3. Februar 1993 - [X.] ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798; [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. [X.]. 386). Die [X.] ([X.]) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 ([X.]), die in Art. 3 die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen über die Ehescheidung regelt, steht dem nicht entgegen. Nach Art. 1 [X.] unterliegen [X.] - mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Fälle - und damit auch der (im Verbund geführte) Versorgungsausgleich nicht dem sachlichen [X.] - 6 - dungsbereich der Verordnung (vgl. [X.] ZPO 6. Aufl. § 606 a [X.]. 43; [X.] Ehe- und Familiensachen in [X.] [X.]. 216; [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. [X.] II [X.]-VO Ehesachen [X.]. 5). 10 3. Das [X.] hat es zu Unrecht abgelehnt, den [X.] gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] regelwidrig nach [X.] Recht durchzuführen, denn nach [X.]m Recht findet ein [X.] im Sinne dieser [X.] nicht statt (a.[X.]/ [X.] [X.] Bd. I Art. 17 [X.][X.] [X.]. 127; [X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. Art. 17 [X.][X.] [X.]. 60; [X.]/Künkel/[X.] Handbuch des famili-engerichtlichen Verfahrens [2008] [X.]. VIII [X.]. 989 ff.; [X.]/[X.] [X.] [2003] Vorbem. zu §§ 1587-1587 p [X.]. 41; [X.]/[X.] [X.] [2003] Art. 17 [X.]. 315 und 332; [X.]/Hohloch 12. Aufl. Art. 17 [X.][X.] [X.]. 60; [X.] FuR 2000, 49, 56; [X.] Versorgungsausgleich mit Aus-landsberührung [X.]. 31; zu den damaligen Reformbestrebungen in den Nieder-landen vgl. [X.] Rechtsordnungen mit Versorgungsausgleich [1995] S. 353 ff., 371 f.). a) Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.][X.] unterliegt die [X.], das bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei-dungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also [X.]s Recht. Diesem [X.] unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 [X.][X.] auch der Versorgungsausgleich. Kann aber nach dieser [X.] ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten gemäß der Auffangvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] ([X.]) nach [X.] Recht durchzuführen. Dies setzt voraus, dass der [X.] Ehegatte in der Ehezeit eine inländische [X.] erworben 11 - 7 - hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und die Durchführung des [X.] im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit wi[X.]pricht (vgl. [X.] vom 27. Oktober 1993 - [X.] ARZ 28/93 - NJW-RR 1994, 322, 323 und vom 23. Februar 1994 - [X.] ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 f.; [X.] 2002, 154, 157; [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.][X.] [X.]. 62; [X.] [X.], 841, 852; BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.; für den erweiterten An-wendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] nach dem geplanten [X.] zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. BT-Drucks. 16/10144, [X.]). Ein Versorgungsausgleich findet im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] nicht statt, wenn er in dem an sich berufenen [X.] nicht vorgesehen ist oder wenn - bei einer Versorgungsausgleichsregelung im [X.] - keines der Heimatrechte der Ehegatten ein solches [X.] kennt ([X.]/[X.]/[X.] [X.] Art. 17 [X.][X.] [X.]. 108). Dabei [X.] für das "Stattfinden" dieselben Maßstäbe wie für das "Kennen" des [X.]s im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 Nr. 2 [X.][X.] (so im Ausgangspunkt [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.][X.] [X.]. 357; a.[X.] FamRBint 2006, 54, 55). Ein Versorgungsausgleich findet also nur dann nicht statt, wenn ihn die betreffende Rechtsordnung nicht kennt, wenn sie also eine dem [X.] Recht vergleichbare Regelung für den Ausgleich von [X.] im Scheidungsfall nicht vorsieht. 12 [X.]) Der regelwidrigen Anwendung des [X.] Rechts nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.][X.] liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht gerechtfertigt und damit unbillig erscheint, wenn der Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] berufene Recht 13 - 8 - keine befriedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet, auch dann nicht durchgeführt werden kann, wenn - wie hier - während der Ehe inländische Versorgungsan-wartschaften erworben wurden oder wenn eine Verbindung der Ehegatten [X.] ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die den Versorgungsausgleich kennt (vgl. BT-Drucks. 10/504 S. 64; Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - [X.] ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.][X.] [X.]. 355). Für die Beurteilung, ob das ausländische Recht keine be-friedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet und deshalb subsidiär [X.] Recht anwendbar ist, soll das ausländische [X.] zwar an den (strengen) Wertmaßstäben des inländischen Versorgungsausgleichs gemessen werden. Das bloße "Kennen" eines [X.] in der ausländischen Versorgungs-ordnung erfordert indessen bereits begrifflich nicht, dass die ausländische [X.] mit dem [X.] Versorgungsausgleich deckungsgleich ist ([X.], 49, 55). Angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten eines [X.] (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.][X.] [X.]. 305 ff.) muss das ausländische Recht insbesondere in seiner rechtstech-nischen Ausgestaltung des [X.] nicht dem System des [X.] Rechts entsprechen (Kropholler Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 363; [X.] 1987, 74, 79; [X.] 2002, 154, 156). Der Gesetzgeber hat es durch die Ausgestaltung des Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] vielmehr gebilligt, dass die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach ausländischem Recht bis zu einem gewissen Umfang hinter den Maßstäben des [X.] Rechts zurück-bleiben kann ([X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.][X.] [X.]. 340; [X.]/Künkel/ [X.] [X.]O [X.]. VIII [X.]. 912). [X.]) Das bedeutet zunächst, dass Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] nicht schon dann anwendbar und ein Versorgungsausgleich nach [X.] Recht durchzuführen ist, wenn die ausländische Rechtsordnung einen Versorgungs-ausgleich zwar abstrakt als Institut kennt, dessen einschlägige Tatbestände im 14 - 9 - konkreten Fall aber nicht erfüllt sind (vgl. aber [X.] FamRBint 2006, 54, 56; [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.][X.] [X.]. 362). Denn in diesen Fäl-len ist dem ausländischen Recht ein Versorgungsausgleich zwar der Sache nach bekannt, die Durchführung des [X.] nach der [X.] des ausländischen Rechts aber aufgrund der konkreten Um-stände des Einzelfalls ausgeschlossen. Eine solche autonome Wertentschei-dung des ausländischen Rechts wird durch Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] nicht obsolet. Sie wird vielmehr, wie sich aus der grundsätzlichen Verweisung in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] ergibt, vom [X.] Internationalen Privatrecht akzeptiert. [X.]) Außerdem ist dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] berufenen ausländischen [X.] ein Versorgungsausgleich im Sinne des [X.] Internationalen Privatrechts bereits dann materiell "[X.]", wenn der [X.]gehalt des betreffenden [X.] mit den [X.] des [X.] Versorgungsausgleichs vergleichbar ist (ähnlich [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 870; [X.] 2002, 154, 156; [X.] 1987, 74, 76; [X.][X.]-Mohrenfels [X.] 4. Aufl. Art. 17 [X.][X.] [X.]. 219). Die ausländische Regelung muss darauf ge-richtet sein, anlässlich der Scheidung die wesentlichen in der Ehezeit erworbe-nen Versorgungsanrechte unabhängig von Bedürfnis, Leistungsfähigkeit und Güterstand der Ehegatten angemessen aufzuteilen und dem Ausgleichsberech-tigten möglichst eigene Ansprüche gegen einen Versorgungsträger zu verschaf-fen (vgl. zur Zielsetzung des Versorgungsausgleichs nach [X.] Recht [X.] [X.]O 4. Aufl. [X.]. 1 ff.; zum geplanten [X.] vgl. BT-Drucks. 16/10146, [X.] f.). Weil Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] insbesondere den angemessenen Ausgleich [X.] Versorgungsanrechte sicherstellen möch-te, muss das berufene [X.] auch einen mit dem [X.] Recht [X.] - rell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also [X.]) [X.] vorsehen. 16 Dabei ist es für eine mit dem [X.] Recht im Sinne von Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] vergleichbare Regelung grundsätzlich ausreichend, wenn das ausländische [X.] nur einen dem [X.] schuldrechtlichen [X.] (§§ 1587 f ff. [X.]) entsprechenden Ausgleichsmechanismus vorsieht ([X.] 2002, 154, 256; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungs-rechts [X.]. VI [X.]. 336; [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.][X.] [X.]. 59; [X.]. [X.], 841, 851; [X.] FuR 2000, 49, 55; [X.]/Künkel/ [X.] Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [X.]. VIII [2008] [X.]. 906; [X.]/[X.] von Mohrenfels IPR Art. 17 [X.][X.] [X.]. 219; [X.] [X.]O [X.]. 388; a.A. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.][X.] [X.]. 327; [X.]/[X.] [X.]O Vorbem. zu §§ 1587-1587 p [X.]. 40). Das folgt zum einen daraus, dass auch nach den Maßstäben des deut-schen Rechts für den angemessenen Ausgleich ausländischer [X.] nur der schuldrechtliche Wertausgleich zur Verfügung steht (vgl. [X.] vom 3. September 2008 - [X.] ZB 203/06 - [X.], 2263 f.; Jo-hannsen/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 a [X.]. 243; [X.]. 16/10144, [X.]). Deshalb muss im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] eine ausländische Regelung, die [X.] (aus der Sicht der ausländischen Rechts-ordnung also ausländische) Anrechte primär nur einem schuldrechtlichen Wert-ausgleich unterwirft, grundsätzlich als im [X.] mit dem [X.] [X.] vergleichbar behandelt werden. Zum anderen muss die aus-ländische Regelung auch insoweit als mit dem [X.] Recht vergleichbar angesehen werden, als sie "einheimische" (aus der Sicht der ausländischen Rechtsordnung inländische) Anrechte nicht einem öffentlich-rechtlichen, [X.] ebenfalls nur einem schuldrechtlichen Ausgleich unterstellt. Insoweit [X.] - 11 - de der wirksame Ausgleich von [X.], wie er mit der von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] vorgesehenen Anwendung des [X.] [X.]s erstrebt wird, nicht besser erreicht als von dem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] primär berufenen ausländischen Recht. Das deut-sche Recht könnte diese - aus seiner Sicht ausländischen - Anrechte ebenfalls nur schuldrechtlich ausgleichen. b) Der Versorgungsausgleich nach [X.]m Recht ist aber aus kollisionsrechtlicher Sicht nicht in allen relevanten Bereichen mit den [X.] des [X.] Versorgungsausgleichs vergleichbar; deshalb kommt vorliegend aufgrund der vom Ehemann erworbenen inländi-schen [X.]en die regelwidrige Anwendung [X.] Rechts in Betracht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.][X.]). 18 [X.]) Mit Wirkung zum 1. Mai 1995 ist in [X.] das Gesetz über die Ausgleichung von [X.] bei Scheidung in [X.] ge-treten ("Wet verevening pensioenrechten [X.]" [[X.]]; abgedruckt in [X.]/ [X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "[X.]" S. 173 ff.). Es regelt die Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten [X.] bestimmter Privat- oder Betriebspensionskassen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 bis 6 [X.] nach der Scheidung bzw. nach der Trennung von Tisch und Bett (vgl. [X.] FamRBint 2006, 15, 18; dies. in [X.] [X.] Bd. IV Länder-bericht [X.] [X.]. 48 ff.). Beide Ehegatten haben in diesen Fällen ein hälftiges Recht auf die während der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften, sofern sie einen Ausgleich nicht durch notariellen Ehevertrag oder [X.] ausgeschlossen haben. Der [X.] erhält aber nur ein vom Inhaber des Anrechts abgeleitetes Recht. Er kann zwar nach Art. 2 Abs. 2 [X.] kraft Gesetzes den Rentenausgleich direkt gegenüber dem [X.] bzw. betrieblichen Rentenversicherungsträger geltend machen. Auch ist 19 - 12 - nach Art. 7 Abs. 2 [X.] der an den [X.]n auszuzahlende Teil der Rente bzw. des Rentenanspruchs vor Verfügungen des [X.] geschützt. Die anteilige Auszahlung der monatlichen Altersrente bleibt aber nach Art. 2 Abs. 3 und 4 [X.] grundsätzlich abhängig von dem [X.] des Ehegatten, der die Altersrente aufgebaut hat ([X.] FamRBint 2006, 15, 18; [X.]/[X.] Ausländisches Familienrecht [X.] [X.]. 23). Erreicht dieser die Altersgrenze, erhalten beide Ehegatten ihren jeweiligen [X.] an der Altersrente. Verstirbt der Ehegatte, der die Altersrente aufgebaut hat, entfällt auch der Anspruch auf Altersrente des anderen Ehegatten, der dann ggf. eine spezielle Hinterbliebenenrente erhält ([X.]/[X.] [X.]O [X.] [X.]. 23). Nur wenn die Parteien durch notariellen Ehevertrag oder notariellen Scheidungsvertrag eine entsprechende Vereinbarung treffen, werden zuguns-ten des [X.]n statt eines Ausgleichs nach Art. 2 [X.] eigene Anrechte bei dem betreffenden Versorgungsträger begründet, sofern dieser zustimmt (Art. 5 [X.]; vgl. [X.] FamRBint 2006, 15, 18). Nach Art. 1 Abs. 8 ist das [X.] auch auf ausländische Rentenregelungen anwendbar, so-fern auf das Ehegüterrecht der Parteien [X.]s Recht anwendbar ist und diese Rentenregelungen nicht unter Art. 1 Abs. 4 bis 6 [X.] fallen. Ein Ausgleichsanspruch besteht hier aber nur gegen den anderen Ehegatten ([X.] FamRBint 2006, 15, 18; dies. in [X.] [X.] Bd. IV Länderbericht [X.] [X.]. 48 ff.). Damit ist das [X.] [X.] zwar grundsätzlich mit dem in § 1587 f ff. [X.] geregelten (subsidiären) schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich insoweit vergleichbar, als es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ab-geleitete Ansprüche gegen den Versorgungsträger und für den Fall des [X.] - sofern die Versorgungsordnung dies vorsieht - eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Allerdings bleibt die [X.] Regelung in bestimmten Punkten hinter dem [X.] (schuldrechtlichen) 20 - 13 - Versorgungsausgleich zurück. Sie stellt dem [X.]n für den im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] bedeutsamen Ausgleich "aus-ländischer" (hier also [X.]) Versorgungsanrechte nur einen schwachen Ausgleichsanspruch zur Verfügung: Nach Art. 1 Abs. 8 [X.] erhält hier der [X.] lediglich einen Anspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten. Dieser Anspruch ist nicht - wie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 a Abs. 5 [X.] - gegen das Vorversterben des Pflichtigen gesichert, auch hat der [X.] keinen Anspruch auf anteilige Abtretung des gegen den Versorgungsträger gerichteten Leistungsanspruchs (vgl. § 1587 i [X.]). Zudem macht Art. 1 Abs. 8 [X.] den Ausgleich ausländischer Anrechte von der Anwendbarkeit des [X.]n Güterrechts abhängig. Ein [X.] Ehep[X.]r, das [X.] Güterrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 [X.][X.]), wäre deshalb in [X.] nach [X.]m Recht zu schei-den (Art. 17 Abs. 1; Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]), ohne dass inländische (also [X.]) Versorgungsanrechte nach dem [X.] auszugleichen wären. [X.]) Ob die schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8 [X.] für sich genommen gegen eine Qualifizierung der [X.]n Rege-lung als Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne von Art. 17 Abs. 3 [X.][X.] spricht, kann dahinstehen. Das [X.] [X.] ist jedenfalls des-halb nicht mit dem [X.] Versorgungsausgleich vergleichbar, weil es die gesetzlichen Anrechte nach dem Allgemeinen Altersversicherungsgesetz (Allgemene ouderdomswet [[X.]]; zum Rentensystem in [X.] vgl. [X.]. 1999, 40 ff.) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in [X.]sverfahren mit internationalem Bezug zu einer erheblichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann. 21 (1) Bei der [X.]-Pension handelt es sich um eine steuerfinanzierte Grundversorgung (sog. Volksrente), bei der die Leistungsgewährung, jedenfalls 22 - 14 - bei den in [X.] wohnenden Personen, weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.] ZB 66/07 - [X.], 770, 771; [X.] FamRBint 2006, 15, 18; dies. in [X.] [X.] Bd. IV Länderbericht [X.] [X.]. 51). In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in [X.] pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen St[X.]t beschäftigt sind. Auf ihre St[X.]tsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer St[X.]-ten versichert, die wegen ihrer in [X.] geleisteten Berufstätigkeit dort der [X.] unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (im Jahr 2008 bis jährlich 31.122 •) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die [X.]-Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen [X.] Mindestbedarf und haben damit den Charakter ei-ner Grundversorgung, auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätig-keit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der [X.]-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen [X.]-Pension, die abhängig von der Wohnsituation mit einem volldynamischen Festbetrag bemessen wird (derzeit beläuft sich der monatliche Brutto-Höchstbetrag für Al-leinstehende auf 1.011,98 •, für Alleinerziehende auf 1.253,50 • und für Verhei-ratete bzw. Zusammenwohnende auf 697,37 • pro Person, jeweils [X.] Ur-laubsgeld; vgl.www.sbv.nl/bedragen). - 15 - Das [X.] [X.] lässt die gesetzliche [X.]-Pension wegen ih-res Charakters als Volksrente beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt (vgl. [X.] FamRBint 2006, 15, 18; dies. in [X.] [X.]O Länderbericht Nieder-lande [X.]. 51; [X.]/Künkel/[X.] [X.]O [X.]. VIII [X.]. 989). Ehegatten, die tatsächlich dauernd getrennt leben, gelten nach dem [X.] sowohl hinsichtlich der Beitragszahlung als auch der Rentenberechtigung als unverheiratet. Es kommt dann zu einer Trennung der "[X.] Biografien" der Ehegatten, die jeweils Anspruch auf ihre eigene Rente für [X.] haben. Die Entkoppelung von Beiträgen und Leistungen im [X.]en des Volksrentensystems führt dazu, dass [X.] Ehegatten in der Ehezeit regelmäßig gleich hohe [X.]-Anrechte erwerben und sich ein unterschiedliches Einkommen oder eine Ein-schränkung der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung auf die [X.] nicht auswirkt ([X.] [X.]O S. 363). 23 (2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die [X.] [X.]-Pension allerdings trotz ihres Charakters als Grundversorgung gemäß § 1587 Abs. 1 [X.] im [X.] Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senats-beschlüsse vom 3. September 2008 - [X.] ZB 203/06 - [X.], 2263 und vom 6. Februar 2008 - [X.] ZB 66/07 - [X.], 770, 771 ff.). Das [X.] [X.] sieht - wie die [X.] gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der [X.]-Pension nach der Dauer des [X.] oder einer Erwerbstätigkeit in [X.] richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a [X.]. Die [X.] [X.]-Pension bleibt im [X.] Versorgungsausgleich auch nicht nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 [X.] außer Betracht. Sie wird bei bestehender [X.] überwiegend aus Beiträgen finanziert und die Höhe der Pen-sion ist von den individuellen Versicherungsjahren abhängig. Zwar besteht zwi-schen der Beitragspflicht und der Rentenleistung kein Zusammenhang, weil 24 - 16 - sich die Höhe der [X.]-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Volksrente ergibt. Das kann eine Be-rücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen, weil es sich um keine subsidiäre Sozialleistung handelt und auch nach [X.] Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben wer-den können, deren Höhe allein von der Dauer einer Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a [X.] zu ermitteln ist (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.] ZB 66/07 - [X.], 770, 773). (3) Sind nun beide Ehegatten [X.] St[X.]tsangehörige und ha-ben sie während der Ehezeit ihren ständigen Wohnsitz in [X.] gehabt, wobei ein Ehegatte als Grenzgänger in [X.] und ein Ehegatte in [X.] gearbeitet hat, unterliegen nach dem eigentlich berufenen [X.]n [X.] (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]) gemäß Art. 1 Abs. 8 [X.] im Scheidungsfall die gesetzlichen Rentenanrechte des in [X.] berufstätigen und sozialversicherten Ehegatten dem (nie-derländischen) Versorgungsausgleich ([X.] FamRBint 2006, 12, 18), [X.] der in [X.] arbeitende Ehegatte dort [X.] ist und eine nicht dem Ausgleich unterliegende [X.]-Anrechte erwirbt. Diese ungleiche Behandlung von § 1587 Abs. 1 [X.] unterfallenden gesetzli-chen Rentenanrechten ist dem [X.] Versorgungsausgleich strukturell fremd. Sie kann zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden ungleichen Verteilung des in der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens führen, in-dem der ausgleichspflichtige Ehegatte seine "ausländischen" ([X.]) ge-setzlichen Rentenanrechte grundsätzlich auszugleichen hat, ohne dass hierbei ein ggf. höherer Anspruch des Berechtigten nach dem [X.] zu verrechnen wä-re. 25 - 17 - 4. Sieht die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.] berufene ausländische Rechtsordnung keinen angemessenen [X.] aller Anrechte vor, so ist ihr der Versorgungsausgleich insgesamt und nicht etwa nur "insoweit" un[X.], als einzelne Anrechte vom Ausgleich ausgenommen sind (vgl. aber für ausl. Anrechte [X.] FamRBint 2006, 54, 57 f.; [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.][X.] [X.]. 409; [X.]/Künkel/[X.] [X.]O [X.]. VIII [X.]. 910). 26 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.][X.] will den "regelwidrigen" [X.] nicht auf den Ausgleich einzelner vom ausländischen Recht nicht ausgeglichener (z.B. [X.]) Anrechte beschränken ([X.]/Künkel/ [X.] [X.]O [X.]. VIII [X.]. 933; [X.] [X.]O [X.]. 35; a.A. ohne nähere [X.]/Thorn [X.] 68. Aufl. Art. 17 [X.][X.] [X.]. 22). Bei der [X.] der [X.] hat der Gesetzgeber das Vorhandensein inländischer Anrechte vielmehr als Anlass für einen umfassenden Wertausgleich angesehen (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 874; [X.]/Künkel/[X.] [X.]O VIII [X.]. 933 i.V.m. [X.]. 4, der zutreffend auf einen nicht Gesetz gewordenen Vorschlag des Bun-desrates hinweist, vgl. BT-Drucks. 10/504, [X.]). Hierfür spricht, dass nach dem System des Versorgungsausgleichs zunächst eine Gesamtsaldierung aller ehezeitlichen Anrechte zu erfolgen hat und ein Wertausgleich nur in eine Rich-tung stattfindet; zudem setzt die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. [X.][X.] durchzuführende Billigkeitsprüfung eine Gesamtabwägung aller ehe-zeitlichen Anrechte und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse voraus ([X.] [X.]O [X.]. 874). Aus diesen Gründen ist auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.][X.] der Versorgungsausgleich nach den gesamten in der Ehezeit erworbenen Anrechten durchzuführen, selbst wenn nur während eines Teils der Ehezeit ein Ehewirkungsstatut maßgebend war, das den Versorgungsausgleich kennt ([X.] [X.]O [X.]. 874; [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.][X.] [X.]. 64; [X.]/Künkel/[X.] [X.]O [X.]. VIII [X.]. 933; [X.] [X.]O [X.]. 35; a.[X.]/[X.] [X.]O Bd. I Art. 17 [X.][X.] [X.]. 154). 27 - 18 - Allerdings kann der Ausgleich im Zuge der nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. [X.][X.] vorzunehmenden Billigkeitsprüfung auf bestimmte - d.h. auch nur auf inländische - Anrechte beschränkt werden (vgl. [X.]/Künkel/ [X.] [X.]O [X.]. VIII [X.]. 933). Durch die Aufnahme einer [X.] sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 [X.][X.] nämlich so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - [X.] ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826). Ob und inwieweit die Durchführung des Wertaus-gleichs der Billigkeit wi[X.]pricht, hat das Gericht aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ohne auf die in der [X.] genannten [X.]altspunkte beschränkt zu sein (Senatsbeschluss vom 10. No-vember 1999 - [X.] ZB 132/98 - [X.], 418, 419). 28 5. Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen blei-ben, weil das [X.] zu Unrecht die Voraussetzungen für eine [X.] Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.][X.] verneint hat. Das Verfahren war an das Beschwerdegericht zu-rückzuverweisen, damit es die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien ermittelt und den Versorgungsausgleich nach [X.] Recht durchführt, so-weit dies im Hinblick auf die bei[X.]eitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch 29 - 19 - während der nicht im Inland verbrachten [X.] nicht der Billigkeit wi[X.]pricht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. [X.][X.]). [X.] Frau Richterin am Bundesgerichtshof
[X.] [X.] ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. [X.]Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2004 - 2 F 1745/03 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2005 - 7 UF 292/04 -

Meta

XII ZB 101/05

11.02.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. XII ZB 101/05 (REWIS RS 2009, 5129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5129

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