Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZB 50/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3321

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[X.][X.] vom 20. Juni 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 g Abs. 1; [X.] §§ 2, 3 b Abs. 1 Nr. 1 Zum (restlichen) schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente, wenn und soweit diese bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Gegen- stand einer Saldierung war. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juni 2007 durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des [X.] - des [X.] vom 14. Februar 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 26. Februar 1971 geschlossene Ehe der Parteien, die seit [X.] getrennt leben, wurde auf den am 7. Februar 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 21. November 2003 rechtskräftig geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. 2 - 3 - In der Ehezeit (1. Februar 1971 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er-worben, die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 11. August 1937) in Höhe von 468,36 •, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 26. Dezember 1937) in Höhe von 71,52 •, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. Außerdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrech-te bei der [X.] erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 168,09 • und der Ehemann in Höhe von 283,96 •, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. Der Ehemann hat in der Ehezeit zusätz-lich Anrechte auf eine ihm am 16. Januar 1987 zugesagte statische Betriebs-rente in Höhe von monatlich 1.022,58 • erworben, die das Amtsgericht in der Verbundentscheidung - nach Dynamisierung mit Hilfe der [X.] a.F. - mit 567,86 • bewertet hatte. 3 Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass es zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes durch erweitertes Splitting gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe des zulässigen Grenzbetrags von monatlich 47,60 •, bezogen auf den 31. Ja-nuar 2003, von dessen Rentenkonto bei der [X.] auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der [X.] übertragen hatte; zum Ausgleich der bei der [X.] bestehenden Anrechte der Parteien hatte es der Ehefrau im Wege der Realteilung Anrechte in Höhe von 57,94 • übertragen. Im Übrigen hatte es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. 4 Beide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Ren-tenversicherung und der [X.], der Ehemann zudem die Betriebsrente in Höhe von 1.022,58 •. Die Versorgungseinkünfte der [X.] - 4 - frau betragen insgesamt 875,86 •, die des Ehemannes 1.562,83 •, jeweils mo-natlich und aktualisiert. 6 Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorlie-genden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine schuldrechtli-che [X.] von 424,68 • monatlich zu zahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] diese Entscheidung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine monatliche Aus[X.]-rente von 463,19 • zu zahlen; die Beschwerde des Ehemannes hat das Ober-landesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt der Ehemann, die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen.
I[X.] Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sa-che an das [X.]. 7 1. Das [X.] geht davon aus, dass der Ehefrau ein [X.] auf eine schuldrechtliche [X.] zustehe, deren Höhe sich aus dem hälftigen Zahlbetrag der (statischen) Betriebsrente des Ehemannes ergebe und die um die der Ehefrau bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilaus-[X.] übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu [X.] sei. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei dabei nicht unter Anwendung der [X.] in den Betrag entsprechender nicht-dynami-scher Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des [X.] bei der Berechnung der schuldrechtlichen [X.] 8 - 5 - dadurch zu berücksichtigen, dass der Nominalbetrag der im öffent-lich-rechtlichen [X.] übertragenen Anrechte in dem Verhältnis [X.] werde, in dem der zum [X.] geltende aktuelle Rentenwert ge-genüber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. [X.] errechne sich ein der Ehefrau bereits [X.]er [X.] von (47,60 • : 25,86 • x 26,13 • =) 48,10 •, der von der hälftigen [X.] in Abzug zu bringen sei, so dass sich eine Aus[X.]-rente von (1.022,58 • : 2 = 511,29 • - 48,10 • =) 463,19 • ergebe. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] bei der Ermittlung der schuldrechtlichen [X.] den Teilbetrag, welcher der Ehefrau bereits durch den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] zum Ausgleich der - grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden - Betriebsrente des Ehemannes [X.] worden ist, von dem ihr an sich zustehenden Anteil an dieser Betriebsrente ab-gezogen hat. Auch begegnet es keinen Bedenken, wenn das [X.] diesen Betrag mit 48,10 • errechnet hat. Da sich die schuldrechtliche Aus-[X.]rente der Ehefrau nach dem aktuellen Zahlbetrag der Betriebsrente des Ehemannes bemisst, muss auch der bereits ausgeglichene Teilbetrag, weil [X.] auf das Ende der Ehezeit bezogen, aktualisiert - d. h. auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsaus[X.] bezogen - werden. Der Rechenweg, auf dem das [X.] diese Ak-tualisierung erreicht hat, entspricht der Rechtsprechung des [X.]s. Danach ist es nach der erneuten, am 1. Juni 2006 in [X.] getretenen Novellierung der Barwert-Verordnung geboten, einem unter der Geltung der am 31. Mai 2006 außer [X.] getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffent-lich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsaus-10 - 6 - [X.] durch eine entsprechende, an der Steigerung des aktuellen [X.] ausgerichtete Aktualisierung des ausgeglichenen [X.] Rechnung zu tragen ([X.]sbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - [X.] ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis zum 31. Mai 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Das Ober-landesgericht hat deshalb mit Recht den Wert des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung an die seit dem [X.] erfolgte Steigerung des aktuellen [X.] angepasst und den auf diese Weise aktualisierten Teilbetrag von 48,10 • von der hälftigen betrieblichen Altersver-sorgung von (1.022,58 • : 2 =) 511,29 • in Abzug gebracht. b) Fehlerhaft ist indes, dass das [X.] - ebenso wie auch schon das Amtsgericht - bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Aus[X.]-rente unberücksichtigt gelassen hat, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Ren-tenversicherung übersteigt. Da der Ehemann unter Berücksichtigung seiner bei der [X.] erworbenen Anrechte sowie seiner Be-triebsrente insgesamt die höheren Anrechte erworben hatte und deshalb aus-[X.]pflichtig war, waren die von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversi-cherung erworbenen werthöheren Anrechte zwar nicht zugunsten des Eheman-nes durch Splitting auszugleichen, sondern im Rahmen der Aus[X.]bilanz mit den insgesamt werthöheren Anrechten des Ehemannes zu verrechnen. Diese Verrechnung ist bei der Berechnung der schuldrechtlichen Aus[X.]-rente zu berücksichtigen. Dies hat das [X.] jedoch unterlassen. Richtigerweise hätte das [X.] auch die [X.] zwischen den in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anrechten der Ehefrau und des Ehemannes ermitteln, den sich dabei ergebenen, auf das 11 - 7 - [X.] bezogenen Betrag anhand der zwischenzeitlichen Rentenentwick-lung aktualisieren und den so aktualisierten Betrag zusätzlich vom aktuellen Zahlbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente in Abzug brin-gen müssen (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.], Eherecht, 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 2). Denn grundsätzlich ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-gungsaus[X.] der hälftige Nominalbetrag der nicht öffentlich-rechtlich auszu-gleichenden Betriebsrente, hier also - wovon das [X.] noch zu-treffend ausgegangen ist - ein Betrag von (1.022,58 • : 2 =) 511,29 • aus-zugleichen. Davon abzusetzen ist allerdings der Betrag, um den diese Versor-gung bereits auf andere Weise öffentlich-rechtlich ausgeglichen ist. Das mag häufig der Grenzbetrag nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 [X.] sein, wenn die auszugleichende dynamisierte Betriebsrente diesen überstieg und deswegen nur in dessen Höhe nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 [X.] öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte. Hier beschränkt sich der öffentlich-rechtlich aus-geglichene Teil der Versorgung allerdings nicht auf diesen Grenzbetrag, da das Amtsgericht in der [X.] bereits eine Saldierung mit der höhe-ren gesetzlichen Rente der Ehefrau vorgenommen hatte. Im Einzelnen: Weil die Anwartschaften beider Parteien bei der [X.] unmittelbar im Wege der Realteilung ausgeglichen worden sind und die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung dieje-nigen des Ehemannes um (468,36 • - 71,75 • =) 396,84 • überstiegen, hätte der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich - ohne Berücksichtigung der Be-triebsrente - an sich zu einem Ausgleich von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (396,84 • : 2 =) 198,42 • zu Gunsten des Ehemannes führen müssen. Da ein solcher Hin- und [X.] jedoch nicht vorgesehen ist, hat-te das Amtsgericht die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau mit den Versorgungsanrechten des Ehemannes saldiert und sodann zum Ausgleich seiner höheren Betriebsrente weitere Rentenanwartschaften in Höhe des 12 - 8 - [X.] von monatlich 47,60 • zu Gunsten der Ehefrau ausgeglichen. Die Betriebsrente hat somit dazu geführt, dass die rechnerische Differenz allein der gesetzlichen Anwartschaften entfallen (198,42 •) und zusätzlich ein Aus-gleich zugunsten der Ehefrau in Höhe des [X.] (47,60 •) erfolgt ist. Damit ist die Betriebsrente - im Ausgangsverfahren zutreffend - in Höhe der Summe dieser Beträge, also in Höhe von (198,42 • + 47,60 • =) 246,02 • be-reits öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Wie oben ausgeführt, kann dieser Betrag wegen der zwischenzeitlich geänderten Barwert-Verordnung durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit und Multiplikation mit dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert aktualisiert werden. Das ergibt einen schon öffentlich-rechtlich aus-geglichenen aktuellen Betrag von (246,02 • : 25,86 x 26,13 =) 248,49 •. Dieser Betrag ist von dem grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden hälftigen Nominalbetrag der Betriebsrente abzuziehen, so dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Höhe von (511,29 • - 248,49 • =) 262,70 • verbliebe. 13 2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Nach § 1587 h BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Aus[X.]berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestrei-ten kann und die Gewährung der [X.] für den Aus[X.]pflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbil-lige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen hat das [X.] verneint. Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen diese Folgerung indes nicht. Sie ermöglichen auch keine abschließende Beurteilung durch den [X.]. 14 - 9 - Zwar wird sich der Einwand des Ehemannes, bei Erfüllung des schuld-rechtlichen Aus[X.]anspruchs erhielte die Ehefrau insgesamt höhere Ver-sorgungsbezüge als er, bereits im Hinblick auf die gebotene Neuberechnung der der Ehefrau zustehenden schuldrechtlichen [X.] erledigen. Auch vermag der vom Ehemann angeführte Umstand, die schuldrechtlich aus-zugleichende Betriebsrente sei ihm erst nach der Trennung der Ehegatten [X.] worden, für sich genommen eine unbillige Härte nicht zu begründen. Auch eine solche erst nach der Trennung erteilte Zusage wird sich vielfach als eine Vergünstigung darstellen, die - wie im vorliegenden Fall der Text der Zu-sage sogar ausdrücklich ergibt - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch und gerade im Hinblick auf dessen in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung gewährt. Soweit diese Arbeitsleistung während des Zusammenlebens der [X.] erbracht worden ist, ist die zugesagte Versorgung deshalb - unbescha-det des Zeitpunkts der Zusage - ein Ergebnis der gemeinschaftlichen Lebens-leistung der Ehegatten, an dem der andere Ehegatte über den Versorgungs-ausgleich teilhaben soll. 15 Eine unbillige Härte könnte sich jedoch möglicherweise aus der Tren-nungszeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten ergeben. Für die Frage, ob eine besonders lange Trennungszeit einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsaus[X.] nach § 1587 h Nr. 1 BGB rechtfertigen kann, gibt das Gesetz keine allgemeinen Maßstäbe vor. Generell wird eine lange (hier immerhin rund 18jährige) Tren-nungszeit aber um so eher eine Anwendung der Härteklausel erlauben, je kür-zer das tatsächliche Zusammenleben der Ehegatten (hier: rund vierzehn Jahre) gewährt hat ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.]. 24). Auch insoweit ist allerdings eine Gesamtabwägung geboten, die die wirtschaftli-chen, [X.] und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten berücksichtigen muss (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. März 2006 - [X.] ZB 2/02 - FamRZ 2006, 16 - 10 - 769, 770 betr. § 1587 c BGB). Dasselbe gilt für die Frage, ob mehrere [X.] - hier: die Dauer der Trennungszeit und eine erst in der Trennungsphase erfolgte Versorgungszusage - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken die Zuer-kennung einer schuldrechtlichen [X.] als unbillige Härte erscheinen lassen. Die danach gebotene Abwägung im Einzelnen vorzunehmen ist [X.] der tatrichterlichen Würdigung. Dieser Aufgabe ist das [X.] bislang nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Zwar hat es die wirt-schaftliche Situation des Ehemannes einer näheren, wenn auch durch dessen unzulängliche Angaben (zur Darlegungslast vgl. [X.]sbeschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.] ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365) erschwerten [X.] unterzogen. Dem Umstand, dass die Ehefrau Inhaberin einer [X.] und eines Anteils an einem Betrieb für die Herstellung von Tiernah-rung ist, hat es demgegenüber keine Bedeutung zugemessen, sondern eine Bewertung dieser Vermögenswerte ausdrücklich offengelassen. Damit hat es sich den Zugang zur gebotenen Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse versperrt; eine solche Abwägung war jedoch notwendig und im vorliegenden Fall um so mehr geboten, als die Trennungszeit die [X.] der Parteien weit übersteigt. Die Sache war daher an das [X.] zurückzuverweisen, da-mit es die erforderlichen Feststellungen nachholt und auf ihrer Grundlage [X.] - 11 - unter Berücksichtigung der neu zu ermittelnden schuldrechtlichen Aus[X.]-rente erneut über das Vorliegen einer unbilligen Härte befindet. Die [X.] gibt zugleich den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den [X.]n, die für und gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte sprechen, zu [X.]. [X.] [X.]

[X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 06.09.2004 - 45 F 189/04 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2005 - 11 UF 127/04 -

Meta

XII ZB 50/05

20.06.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZB 50/05 (REWIS RS 2007, 3321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3321

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