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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] 12/05
vom 8. Juni 2005 in der [X.]
- 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.]
am 8. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen eine Ableh-nung seines Antrags, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des [X.] zu bewilligen. Eine Anrufung des [X.] kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch so-weit nach § 14 [X.] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, aber nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] in Betracht ([X.], Beschlüsse vom 11. März 2004 - [X.]/03 - [X.]-Report 2004, 838 unter [X.]; vom - 3 -
30. September 2004 - [X.] - NJW 2004, 3412 unter [X.]; vom 24. November 2004 - [X.] 37/04 - unveröffentlicht). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde war daher als unstatthaft zu verwerfen.
[X.] [X.] [X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Meta
08.06.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. IV ZB 12/05 (REWIS RS 2005, 3228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3228
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