Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. III ZR 19/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 819

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES [X.]OLKES URTEIL [X.] [X.]erkündet am: 2. Dezember 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]G[X.] § 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1901 Abs. 1; [X.] § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 1 Nr. 10; [X.] § 15 Abs. 2; [X.] § 35 Abs. 2 Satz 1, §§ 53, 54, 61 a) Zur Frage, unter welchen [X.]oraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten [X.]ewohner bewilligten [X.] zur persön-lichen [X.]erfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behin-derte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] oder Hilfe zur Pflege erhält. b) Die für den Aufgabenbereich der [X.]ermögenssorge eingerichtete [X.]etreuung verpflichtet den [X.]etreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den [X.]e-troffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in [X.] der [X.]erwaltung der [X.] entsprechende Leistungen der [X.] nicht. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 2. Dezember 2010 durch den [X.]izepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]erufungsge-richt zurückverwiesen. [X.]on Rechts wegen Tatbestand Die [X.]en streiten um die [X.]erpflichtung der [X.]eklagten, einer Heimträ-gerin, die den geistig behinderten Klägern durch den Träger der Sozialhilfe be-willigten monatlichen [X.] zur persönlichen [X.]erfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 [X.]) entgegenzunehmen, zu verwalten und die Rücküberweisung an den Sozialhilfeträger zu unterlassen. 1 - 3 - Die [X.]eklagte unterhält in [X.] ein Wohnheim für Menschen mit geistigen und mehrfachen [X.]ehinderungen sowie ein [X.] und in [X.]ein Wohnheim an der Werkstatt für behinderte Menschen. Der für die Kläger bestellte [X.]erufsbetreuer schloss mit der [X.]eklagten im Februar 2007 für die Kläger zu 1 und 2 einen Heimvertrag für das Wohnheim in [X.] und für die Kläger zu 3 bis 5 im September 2006 einen solchen für das Wohnheim in [X.]. Seit April 2009 lebt der Kläger zu 1 im [X.] der [X.]eklagten. 2 Die Kläger erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und [X.] für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] nach den §§ 53, 54 [X.], mit der die Kosten des [X.] gedeckt werden; seit seinem Umzug in das [X.] erhält der Kläger zu 1 neben der Hilfe zum Lebensunterhalt in [X.] statt der Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege nach § 61 [X.] nach der Pflegestufe 2. Zwischen der [X.]eklagten und dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe sind hinsichtlich der genannten Wohnheime am 29. Dezember 2007 [X.]ereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 [X.] über das Leistungsangebot und die [X.]ergütung getroffen worden, in denen die Regelungen des [X.] gemäß § 79 [X.] vom 27. August 2007 zwischen dem [X.], den kommunalen [X.] und den [X.]ereinigungen der Träger der Einrichtungen als verbindlicher [X.]estandteil dieser [X.]ereinbarung bezeichnet worden sind. 3 Das Amtsgericht hat der im Schwerpunkt auf die [X.]erwaltung der [X.] durch die [X.]eklagte gerichteten Klage stattgegeben. Im [X.] hat die [X.]eklagte im Hinblick auf die Aufnahme des [X.] zu 1 in ihr Alten-pflegeheim und die Gewährung von Hilfe zur Pflege die Auffassung vertreten, der Fall habe dadurch seine Erledigung gefunden. Im Übrigen ist sie einer [X.]er-4 - 4 - pflichtung, die zur persönlichen [X.]erfügung der Kläger bestimmten [X.] zu verwalten, entgegen getreten. Die [X.]erufung der [X.]eklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.]erufungsgericht. 5 A. Das [X.]erufungsgericht hat die Erklärung der [X.]eklagten, der Fall habe in [X.]ezug auf den Kläger zu 1 seine Erledigung gefunden, als Anerkenntnis ausge-legt und deren [X.]erufung aufgrund des Anerkenntnisses zurückgewiesen. Im Übrigen hat es § 3 der [X.] entnommen, dass die nach § 35 [X.] bewilligten [X.] der Kläger zu 2 bis 5 durch die [X.]eklagte unentgeltlich zu verwalten seien. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollten den Klägern nach § 3 der [X.] eine größtmögliche Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglichen. In Abhängigkeit von der jeweiligen individuellen Hilfebedarfsgrup-pe gehörten zu den durch die [X.]eklagte geschuldeten Leistungen solche der Teilhabe, der [X.]eratung, der [X.]ildung, der Erziehung, der Förderung, der Grund-pflege und der sonstigen [X.]etreuung. Die [X.]erwaltung der gewährten [X.] sei eine Leistung der sonstigen [X.]etreuung. Da die Kläger zu 2 bis 5 wegen ihrer geistigen [X.]ehinderung die [X.] nicht selbst verwalten könnten, bestehe - ähnlich wie bei Menschen, die in einem Pflegeheim lebten und Leistungen der 6 - 5 - Pflegeversicherung erhielten - ein vergleichbarer Unterstützungsbedarf, den die [X.]eklagte als Trägerin der Wohnheime, in welchem die Kläger ihren Lebensmit-telpunkt unterhielten, im Rahmen geschuldeter [X.] [X.]etreuungsarbeit zu befriedigen habe. Als eine Leistung der sonstigen [X.]etreuung im Sinne von § 3 der [X.] werde die [X.]erwaltung der [X.] mit dem nach § 5 der [X.] geschuldeten Entgelt abgegolten. [X.] Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen im [X.]erhältnis zu den Klägern zu 2 bis 5 genügen für die Annahme einer Pflicht der [X.]eklagten, die [X.] zu verwalten, nicht. Darüber hinaus ist die Annahme eines [X.] in [X.]ezug auf den Kläger zu 1 rechtsfehlerhaft. 7 [X.] Ansprüche der Kläger zu 2 bis 5 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], dass als An-spruchsgrundlage für die begehrte [X.]erwaltung der [X.] nach der [X.] der jeweils geschlossenen [X.] nur deren § 3 (individuelle [X.]/[X.]etreuungsleistungen) Nr. 1 (Leistungen im Rahmen der [X.]) in [X.]etracht kommt. Unangefochten geht es auch davon aus, dass die Kläger wegen ihrer geistigen [X.]ehinderung nicht in der Lage sind, die ihnen gewährten [X.] selbst zu verwalten. Indem das [X.]erufungsgericht aus dem Umstand eines solchen [X.]etreuungsbedarfs jedoch schließt, die [X.] sei als Leistung der Eingliederungshilfe vertraglich geschuldet, nimmt es 8 - 6 - den einschränkenden Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 3 der [X.] nicht hin-reichend in den [X.]lick und verletzt damit anerkannte Auslegungsgrundsätze. Nach § 3 Nr. 1 Satz 3 der [X.] bietet die Einrichtung dem [X.] die Maßnahmen an, die durch den überörtlichen Sozialhilfeträger [X.] als erforderlich festgestellt worden sind. Es genügt daher nicht, wenn sich das [X.]erufungsgericht allein auf die allgemeine Zielbeschreibung der [X.], wie sie zu [X.]eginn des [X.] (Leistungen der Einrichtungen) und in § 3 Nr. 1 Sätze 1 und 2 der [X.] gewissermaßen programma-tisch wiedergegeben wird, stützt und hieraus einen tatsächlichen [X.]etreuungs-bedarf der Kläger ableitet. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch eines [X.]erechtigten auf Leistungen, die sich nach der [X.]esonderheit des Einzelfalls richten (vgl. § 9 [X.]), seinem Umfang nach gegenüber dem [X.] festgestellt wird. Hierdurch wird die im Allgemeinen bleibende Zielbe-schreibung, nach der dem [X.]ewohner im Sinne der Normalisierung eine größt-mögliche Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglicht werden und sich die [X.] an seiner aktuellen Lebenssituation und an seinen [X.]edürfnissen orientieren soll, auf die im Einzelfall geschuldeten Leistungen konkretisiert und eine Grundlage für den [X.]ergütungsanspruch des Heimträgers geschaffen, hin-sichtlich dessen der Sozialleistungsträger ein [X.] erklärt (vgl. Nr. 3 Abs. 2 der [X.]ereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 [X.]). Da das [X.]erufungs-gericht in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, kann das ange-fochtene Urteil hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 nicht bestehen bleiben. 9 - 7 - 2. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann die Klage aber auch nicht - dem Anliegen der Revision entsprechend - abgewiesen werden. Denn mit Rücksicht auf die Regelungen des Rahmenvertrags, der in den [X.] nur am Rande Gegenstand der rechtlichen Überlegungen gewesen ist, spricht einiges dafür, dass die [X.]eklagte die den Klägern zustehenden [X.] zu verwalten hat. 10 a) Der Rahmenvertrag gemäß § 79 [X.] ist für die hier vorliegenden [X.]ertragsverhältnisse deshalb von [X.]edeutung, da er zur Grundlage der [X.] gemäß § 75 Abs. 3 [X.] zwischen der [X.]eklagten und dem Land als überörtlichem Sozialhilfeträger gemacht worden ist und diese wiederum die [X.]ertragsgrundlage der [X.] bilden und deren [X.]estandteil sind. Dies entspricht auch der Regelung des § 5 Abs. 6 [X.] in der bis zum 30. Sep-tember 2009 geltenden Fassung, nach der in [X.]erträgen mit Personen, denen - wie hier - Hilfe in Einrichtungen nach dem [X.] gewährt wird, Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Trägers sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des Zehnten Kapitels des [X.] getroffenen [X.]ereinbarungen entsprechen müssen (vgl. zur Rechtslage ab dem 1. Mai 2010 § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 des Wohn- und [X.]e-treuungsvertragsgesetzes, Art. 1 des [X.] nach der Föderalismusreform vom 29. Juli 2009, [X.] [X.]). 11 b) Der Rahmenvertrag sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass jeder [X.] einem [X.] zugeordnet wird. Diese Zuordnung wird nach § 4 Abs. 2 durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage fachli-cher Stellungnahmen und des "Fragebogens zur [X.]ildung von Gruppen für Hilfe-empfänger" (Anlage A), der in den [X.] (Anlage [X.]) genannten [X.] - 8 - rien zu "Zielgruppe und Hilfebedarf", der "Zuordnung von [X.] zu Gruppen für Hilfeempfänger" (Anlage C) und des "Fragebogens zur Zuordnung zum [X.]" (Anlage D) vorgenommen. Die [X.] erfassen nach § 5 Abs. 1 die wesentlichen Leistungsmerkmale der Einrichtungen und Dienste, wobei in einem [X.] die [X.]edarfe einer Gruppe von [X.] mit vergleichbaren [X.]edarfen zusammengefasst werden. Dabei werden diese [X.]edarfe durch den [X.] abgedeckt. Nach § 5 Abs. 3 ha-ben die [X.] eine zentrale [X.]edeutung für die [X.]eschreibung des [X.] Leistungsangebots einer Einrichtung und für die Kalkulation der Maß-nahmepauschalen nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem [X.]edarf. Der Rahmenvertrag sieht in § 10 Abs. 1 weiter vor, dass die vereinbar-ten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Nach § 10 Abs. 2 sind Leistungen dann ausreichend, wenn der sozialhilferechtlich zuerkannte [X.]edarf in der Maßnahme vollständig gedeckt werden kann. Nach § 17 Abs. 1 ist die [X.] die [X.]ergütung für die vereinbarte Leistung der Maßnah-men. Die direkten maßnahmebedingten Leistungen werden nach § 17 Abs. 3 je [X.] kalkuliert. Dazu gehören die aktive Erbringung und passive [X.]ereit-stellung von [X.]eratung, [X.]egleitung, [X.]etreuung, Förderung und pflegerische Hil-fen sowie die Sicherung der Qualität. c) Gemessen an diesen [X.]estimmungen ist eine Pflicht der [X.]eklagten, die [X.] der Kläger zu verwalten, in [X.]etracht zu ziehen. 13 aa) Der für die [X.]ildung von Gruppen für Hilfeempfänger vorgesehene Fragebogen (Anlage A zu § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags) fragt für den [X.]ereich der lebenspraktischen Anleitung einen möglichen [X.]edarf für "Geld/privates Ei-gentum verwalten" ab. Den [X.]n und den [X.]ereinbarungen gemäß 14 - 9 - § 75 Abs. 3 [X.] ist zu entnehmen, dass die [X.]eklagte mit ihren Leistungs-angeboten, die sie in ihren - nicht zu den Gerichtsakten gereichten - [X.] vom 27. April 1999 und 1. Juli 1999 dargestellt hat, [X.] entsprechend den [X.] "Wohnheim an der Werkstatt für behinderte Menschen" und "Wohnheim für geistig behinderte Menschen" [X.]. In der Anlage [X.] zu § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags wird für den Leis-tungstyp 2a (Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen geistigen und geisti-gen und mehrfachen [X.]ehinderungen), dem der Kläger zu 2 angehören dürfte, im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Anleitung ausgeführt, die Selb-ständigkeit in der individuellen Lebensführung sei bei diesen [X.] nicht vorhanden. Anleitung, Assistenz und [X.]eratung würden im Sinne ei-ner [X.]ollversorgung benötigt. Insoweit wird für diesen [X.]ereich der [X.]edarf mit der Stufe 4 angenommen, die ausweislich des Fragebogens gemäß Anlage A den höchsten denkbaren [X.]edarf im Sinne von "Anleitung und umfassender Hilfestel-lung" bezeichnet. Für den [X.] 5a (Wohnheim an der Werkstatt für be-hinderte Menschen mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen [X.]ehinderungen), denen die Kläger zu 3 bis 5 angehören dürften, wird die Selb-ständigkeit in der individuellen Lebensführung bei den Leistungsberechtigten als nur gering entwickelt bezeichnet und die Anleitung, Assistenz und [X.]eratung nach der Stufe 3 in erheblichem Umfang für erforderlich erachtet. [X.]) Nach den vorstehend wiedergegebenen [X.]estimmungen des [X.] ist die [X.]erwaltung der [X.] eine mögliche Leistung der [X.], auch wenn sie nicht in dem exemplarischen Leistungskatalog des § 54 [X.] aufgenommen ist. Der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu gewährende [X.]arbetrag dient der [X.]efriedigung persönlicher [X.]edürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der [X.]eziehungen zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der [X.]efriedigung allgemeiner 15 - 10 - Informationsbedürfnisse (vgl. Falterbaum in: [X.]/[X.], [X.] Sozialhilfe, § 35 Rn. 9 ). Seine [X.]erwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen [X.]ehinderung hiervon nicht selbstverantwortlich Gebrauch ma-chen können, eine Maßnahme, die im Sinn des § 53 Abs. 3 [X.] die Folgen der [X.]ehinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der [X.] ermöglichen oder erleichtern kann. [X.]) Ob die Annahme und [X.]erwaltung von [X.]n - wie die Revision meint - nicht zum bislang nicht vorgelegten Leistungsangebot der [X.]eklagten vom 27. April 1999 gehört, das zum [X.]estandteil der [X.]ereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 [X.] gemacht worden ist, bleibt im weiteren [X.]erfahren zu klären. [X.] wird allerdings zu erwägen sein, dass nicht jede einzelne [X.]etreuungsmaß-nahme, die mit der Zuordnung zu einem bestimmten [X.] verbunden ist, eigens in dem Leistungsangebot aufgeführt sein muss, um für die [X.]eklagte verbindlich zu sein. [X.]ielmehr genügt es, dass der Hilfebedarf individuell als er-forderlich festgestellt worden ist. 16 [X.]) Dass der "sachgerechte Umgang mit Geld" bei den [X.] des betreuten [X.] ([X.] 8a bis 8e und [X.] 9a bis 9e der Anlage [X.]) eigens angesprochen wird, ist für sich genommen kein Hinweis, dass ein Hilfebedarf für die [X.]erwaltung der [X.] bei den beiden hier vorliegenden Leistungs-typen, wie die Revision meint, zu verneinen wäre. Denn für die [X.] des betreuten [X.] wird eine höhere Grundselbständigkeit vorausgesetzt. Sie betrifft Menschen, die eine intensivere [X.]etreuung nach den [X.] 2 bis 7 beziehungsweise 2 bis 8 nicht benötigen. Dem entspricht es, dass für Menschen der [X.] 2a und 5a in den einzelnen Leistungssegmenten fast durchgängig eine höhere Stufe des [X.] zugrunde gelegt ist. 17 - 11 - d) Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe steht der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der [X.]erwaltung des [X.]arbetrags nicht entgegen. Sozialhilfe wird nach § 2 Abs. 1 [X.] zwar nur nachrangig gegenüber den Leistungen Dritter gewährt. Dies wirkt sich hier jedoch nicht aus, weil die für die Kläger auch für den Aufgabenbereich der [X.]ermögenssorge ein-gerichtete [X.]etreuung den [X.]etreuer nicht zur tatsächlichen [X.]erwaltung der [X.]ar-beträge verpflichtet und daher entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht erübrigt. 18 Ein [X.]etreuer darf nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] nicht für Angelegen-heiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher [X.]ertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen [X.]etreuer besorgt werden können. Die [X.]etreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 [X.]G[X.] nur Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des [X.]etreuten rechtlich zu besorgen. Insbesondere unter [X.]erücksichtigung der Wertungen des [X.]etreuungsrechtsän-derungsgesetzes vom 25. Juni 1998 ([X.] I S. 1580), die in der Änderung der §§ 1897, 1901 ihren Niederschlag gefunden haben, sind solche Tätigkeiten hiervon nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den [X.]etrof-fenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der [X.]e-treuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht [X.] selbst zu leisten (vgl. [X.]T-Drucks. 13/7158, S. 15 f, 33; MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.], 5. Aufl., § 1896 Rn. 47, § 1901 Rn. 6; [X.]ieg/[X.] in: juris PK-[X.]G[X.], 4. Aufl., § 1901 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 1273 f). [X.] außerhalb der [X.]esorgung rechtlicher Angelegenheiten gehören insbe-sondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines [X.]etreuers, wenn deren [X.]ergü-tung durch andere Kostenträger - etwa die Sozialhilfe - geregelt ist (vgl. Pa-landt/[X.], [X.]G[X.], 69. Aufl., § 1901 Rn. 1). Die faktische Führung des 19 - 12 - [X.]etroffenen durch [X.] stellt eine "andere Hilfe" im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] dar, für die ein gesetzlicher [X.]ertreter nicht notwendig ist (vgl. [X.]ayObLG NJW-RR 1997, 967). Für die hier in Rede stehende [X.]erwaltung der [X.] durch das Heim gilt nichts anderes (vgl. [X.]/[X.], [X.]G[X.], 12. Aufl., § 1896 Rn. 39). e) Schließlich ist die [X.]erwaltung des [X.]arbetrags durch Dritte, insbeson-dere durch Mitarbeiter des Heims, grundsätzlich zulässig. 20 Zwar gehört der [X.]arbetrag zur persönlichen [X.]erfügung zu den Leistun-gen, die in besonderem Maße der Persönlichkeitsentfaltung und damit dem Ziel des § 1 [X.] dienen (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] - Sozialhilfe, 18. Aufl., § 35 Rn. 26; [X.], [X.], 145 und br 2008, 71, 72). [X.]ereinzelt wird daher die Auffassung vertreten, die Auszahlung des [X.]arbetrags an den [X.] sei unzulässig (vgl. [X.], br 2008, 71, 72). Diese Auffassung greift jedoch über das Ziel hinaus. Unzulässig dürfte es zwar sein, den [X.]arbetrag gegen oder ohne den Willen des Hilfeempfängers oder dessen [X.]etreuers an den Heimträger zu zahlen (vgl. [X.], [X.]e-schluss vom 7. Dezember 1992 - 5 O 52/92, juris Rn. 3; Falterbaum in: [X.]/ [X.], § 35 Rn. 11 ). Der [X.]erwaltung im Auftrag des Leis-tungsempfängers oder dessen [X.]etreuers, von dem nach dem Klagebegehren hier auszugehen ist, stehen jedoch keine rechtlichen [X.]edenken entgegen (vgl. Falterbaum aaO). Ihre generelle Zulässigkeit liegt auch der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 10 [X.] zugrunde. Der Gesetzgeber hat dort die Problematik ge-sehen, dass [X.]ewohner nicht in allen Fällen in der Lage sind, ihr [X.]argeld selbst zu verwalten, und deshalb die [X.]erwaltung durch das Heim erforderlich sein kann (vgl. [X.]T-Drucks. 14/5399, [X.]). Auch sonst wird die [X.]arbetragsverwal-tung durch das Heim im Auftrag des [X.]etroffenen weitgehend als zulässig [X.] - 13 - sehen (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]utz/Wiedemann, [X.], 10. Aufl., § 13 Rn. 16, § 15 Rn. 14; [X.] in: LPK-[X.], 2. Aufl., § 13 Rn. 17; [X.]/ [X.] aaO § 1896 Rn. 39; [X.] in: [X.] v. Westphalen/[X.], [X.] und AG[X.] Klauselwerke, Heimvertrag Rn. 39; wohl auch [X.], Handbuch [X.]arbetrag im Sozialhilferecht, 2. Aufl., Rn. 116 f). 3. Das [X.]erufungsgericht wird daher im weiteren [X.]erfahren zu klären haben, ob die Annahme und [X.]erwaltung der [X.] durch die [X.]eklagte vom über-örtlichen Sozialhilfeträger individuell als erforderlich festgestellt worden ist (§ 3 Nr. 1 Satz 3 der [X.]). Soweit im bisherigen [X.]erfahren Sozialhilfebe-scheide vorgelegt worden sind, fällt auf, dass anfänglich die Auszahlung der bewilligten Leistungen an die Einrichtung mit dem [X.]emerken verfügt worden ist, der [X.]arbetrag werde von der Einrichtung ausgezahlt, während später - mög-licherweise unter dem Eindruck dieses [X.]erfahrens - die Auszahlung des [X.]arbe-trags an den Leistungsempfänger verfügt worden ist. Da wenig dafür spricht, dass dem veränderten [X.] eine entsprechende veränderte mate-rielle Entscheidung über die Hilfegewährung in Ansehung der [X.]erwaltung dieser [X.] zugrunde liegt, und weil die fragliche Annahme und [X.]erwaltung der [X.] vor dem Hintergrund der Regelungen des Rahmenvertrags auch dann von den als erforderlich festgestellten Maßnahmen umfasst sein kann, wenn sie in den [X.]escheiden nicht ausdrücklich erwähnt ist, wird es zweckmäßig sein, eine amtliche Auskunft des Sozialhilfeträgers einzuholen. 22 - 14 - I[X.] Ansprüche des [X.] zu 1 1. Die [X.]eklagte hat den [X.] des [X.] zu 1 nicht dadurch [X.], dass sie angeregt hat, das [X.]erfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. 23 a) Zwar sind auch prozessuale Erklärungen der Auslegung zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Revisions-gericht dabei die Würdigung prozessualer Erklärungen einer [X.] uneinge-schränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der [X.]en zu erforschen. Maßgeblich ist, welcher Sinn der Erklärung aus objektiver Sicht beizumessen ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1991 - [X.], NJW 1991, 2630, 2631 f; [X.]eschluss vom 11. November 1993 - [X.]II Z[X.] 24/93, NJW-RR 1994, 568; [X.]eschluss vom 15. März 2006 - I[X.] Z[X.] 38/05, NJW-RR 2006, 862 Rn. 13). 24 b) Hier hat das [X.]erufungsgericht aber bei der Auslegung der Erklärung der [X.]eklagten deren offensichtlichen Sinngehalt auch in ihrem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in der [X.]erufungsbegründung missachtet. Denn der Erklärung der [X.]eklagten lässt sich nicht ihr Wille entneh-men, sich dem [X.] zu unterwerfen und das Gericht von einer weite-ren Sachprüfung zu entbinden. Zwar mag die Anregung eines [X.]eklagten, einen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, in Einzelfällen als Aner-kenntnis auszulegen sein (vgl. [X.]/[X.]ollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 52; [X.], 3. Aufl., § 91a Rn. 100). Dies kann insbesondere dann in [X.]e-tracht kommen, wenn er zuvor die streitgegenständliche Forderung beglichen und damit konkludent ihre [X.]erechtigung zum Ausdruck gebracht hat. [X.]orliegend 25 - 15 - hat die [X.]eklagte im [X.] an die Erklärung, sie gehe davon aus, dass der Fall betreffend den Kläger zu 1 seine Erledigung gefunden habe, jedoch dezi-diert ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche auch ansonsten in der Sache nicht bestehen. Die Annahme eines Anerkenntnisses war hiernach fern liegend. Auch das Schweigen der [X.]eklagten auf die nachfolgende [X.]ermu-tung der Kläger in ihrer [X.]erufungserwiderung, die Anregung sei mutmaßlich als Anerkenntnis gemeint, hat nicht den objektiven Erklärungswert eines Aner-kenntnisses. [X.]ielmehr hat die [X.]eklagte mit ihrem umfassenden Antrag, die [X.] abzuweisen, verhandelt. 2. Hat die [X.]eklagte danach den Klageantrag des [X.] zu 1 nicht aner-kannt, muss in der Sache geprüft werden, ob er berechtigt ist. 26 Dabei geht der Senat davon aus, dass die unveränderte Antragstellung des [X.] zu 1, der trotz seines Aufenthaltswechsels keine Erledigungserklä-rung abgegeben hat, darauf abzielt, auch unter den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (neuer Heimvertrag, Gewährung von Hilfe zur Pflege ge-mäß § 61 [X.] und Maßgeblichkeit eines anderen Rahmenvertrags) die [X.]erwaltung des ihm bewilligten [X.]arbetrags zu erreichen. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, in Wirklichkeit habe sich die Klage dadurch erledigt, dass dem Kläger nach seiner Aufnahme in die Altenpflegeeinrichtung keine [X.] nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] mehr zustünden, verkennt sie die Rechtslage. Denn der Kläger erhält weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt in Ein-richtungen (§ 35 [X.]), jetzt allerdings flankierend zur Hilfe zur Pflege (§ 61 [X.]). 27 Hiernach wird das [X.]erufungsgericht zu prüfen haben, ob der gestellte Antrag nach dem neuen Heimvertrag und den [X.]estimmungen des § 61 Abs. 2 28 - 16 - Satz 2 [X.] i.[X.].m. § 28 Abs. 1 Nr. 8, § 43 SG[X.] XI unter dem Gesichtspunkt der [X.] [X.]etreuung (§ 43 Abs. 2 SG[X.] XI) begründet ist (vgl. zu einer ähnli-chen Fallgestaltung unter der Geltung des [X.]undessozialhilfegesetzes O[X.]G [X.]autzen, [X.] 2006, 337, 341 f). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]orinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 01.04.2009 - 3 C 395/08 ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 22.12.2009 - 2 S 136/09 (019) -

Meta

III ZR 19/10

02.12.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. III ZR 19/10 (REWIS RS 2010, 819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 819

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 19/10 (Bundesgerichtshof)

Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des Heimträgers zur Verwaltung im Rahmen der Sozialhilfe bewilligter …


B 8 SO 8/13 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben …


B 8 SO 9/18 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre …


L 18 SO 89/14 (LSG München)

Regress - Sozialhilfeträgers Leistungsvereinbarung §§ 75, 76 SGB XII


L 8 SO 49/16 (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 19/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.