Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2018, Az. B 8 SO 9/18 R

8. Senat | REWIS RS 2018, 809

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre Betreuung in einer WfbM - zuständiger Sozialhilfeträger - Klage auf höhere Leistungen wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs - Bestehen einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer - Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen bei Abweichung von einer Vergütungsvereinbarung


Leitsatz

Vertraglich zwischen einer Einrichtung und einem behinderten Menschen vereinbarte Zusatzentgelte wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs ("Systemsprenger"), die über die zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger vereinbarte Vergütung hinausgehen, sind unwirksam.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2015 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem [X.] - ([X.]) für die [X.] bis 31.8.2015.

2

Die 1971 geborene Klägerin ist infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung schwer behindert; es bestehen eine Intelligenzminderung und frühkindlicher Autismus mit Fremd- und Selbstgefährdung. Die Klägerin kann nicht sprechen, ihr Sprachverständnis ist unklar, sie ist kaum zu Gestik und Mimik in der Lage. Sie bedarf der Unterstützung, Anleitung und Überwachung in allen Lebensbereichen. 1997 wurde festgestellt, dass sie nicht werkstattfähig ist und die Aufnahme in eine Förder- und Betreuungsgruppe empfohlen. Ab August 2002 erhielt die Klägerin Leistungen der [X.] Pflegeversicherung nach der damals gültigen Pflegestufe III.

3

Ab Februar 1979 befand sich die Klägerin in verschiedenen stationären Einrichtungen, davon von September 1999 bis Dezember 2001 in der sozialtherapeutischen Lebens- und Arbeitsgemeinschaft "Am B." einschließlich Förder- und Betreuungsbereich ([X.]) in [X.] (Landkreis .). Auf Wunsch der Mutter kehrte die Klägerin nach den Weihnachtsferien 2001/2002 nicht in die Einrichtung zurück, sondern lebte bei ihr und absolvierte ab [X.] ein "Probewohnen" im Wohnheim der [X.] [X.], der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen zu 1 (künftig: [X.] zu 1) und besuchte die Förder- und Betreuungsgruppe der [X.] der Beigeladenen zu 2 (beides im [X.]). Die Beigeladenen erklärten sich danach zur Aufnahme der Klägerin bereit, sofern zu der Vergütung, die vertraglich für die [X.]en [X.] und [X.] vereinbart sei, Zuschläge gezahlt würden. Um eine adäquate Betreuung sicherzustellen, sei die Einstellung je einer Hilfskraft (für den [X.] und das Wohnheim) und zusätzlich einer Fachkraft für das Wohnheim erforderlich.

4

Zwischen dem Beigeladenen zu 1 und dem [X.] ([X.]), Rechtsvorgänger des [X.]n, bestanden Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs 2 [X.] ([X.]). Nach Auflösung des [X.] zum 1.1.2005 wurden ab 1.12.2008 Verträge nach den §§ 75 ff [X.] zwischen dem Beigeladenen zu 1 und dem [X.] unter Beteiligung des [X.] ([X.]) geschlossen. In § 1 Abs 2 der jeweiligen Vereinbarungen wird der Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 [X.] vom 15.12.1998 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Grundlage der Vereinbarung erklärt und in den ab 1.4.1999 gültigen Vereinbarungen als Inhalt der Leistungsvereinbarung ua in § 2 Abs 1 die "vollstationäre Hilfe (Wohnen ohne tagesstrukturierendes Angebot) für geistig und mehrfach behinderte Erwachsene" vereinbart. Der Inhalt der Leistungen wird danach durch den jeweiligen [X.] in Verbindung mit einer Kurzbeschreibung definiert (§ 2 Abs 3 Satz 1 der Vereinbarungen). Weiter ist ausgeführt, dass zum [X.]punkt der [X.] Umstellung auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung verzichtet werde und diese in der Folge von der Einrichtung zu erarbeiten und zu einem späteren [X.]punkt zu vereinbaren sei (§ 2 Abs 3 Satz 2 und 3). Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Die ab 1.12.2008 maßgeblichen Vereinbarungen beschränken sich in § 2 Abs 3 darauf, den Inhalt der Leistungen durch den jeweiligen [X.] in Verbindung mit den Kurzbeschreibungen zu definieren und diese zur Grundlage für die Leistungsvereinbarung zu machen. Als Angebot wurde ab 1.12.2008 vereinbart (§ 2 Abs 2 der Vereinbarungen): "[X.] [X.]; stationäre Hilfe (Wohnen ohne tagesstrukturierendes Angebot) für geistig und/oder mehrfachbehinderte Erwachsene".

5

Nach dem Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 [X.] vom 15.12.1998 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen für [X.] für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste sind Zielgruppe von [X.] [X.] "geistig und/oder mehrfachbehinderte Erwachsene (ab 18 Jahre) im Sinne von § 53 [X.] und der [X.] (wesentlich behinderte Menschen) mit unterschiedlichem Hilfebedarf in den Bereichen individuelle Basisversorgung, Haushaltsführung, individuelle und [X.] Lebensgestaltung, Freizeitgestaltung, Kommunikation, psychische Hilfen und medizinische Hilfen; zugeordnet zu 5 Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf". Als Vergütung waren in den jeweils maßgeblichen Verträgen bzw ihren Anlagen für den [X.] [X.] ab 1.1.2002 ein Investitionsbetrag von 3,55 [X.], eine Grundpauschale von 14,32 [X.] und eine [X.] in [X.] 5 von 89,79 [X.] vereinbart. Ab 1.12.2008 belief sich die Grundpauschale auf täglich 15,31 [X.], die [X.] bei [X.] 5 auf 95,99 [X.], ab 1.1.2011 bis 31.7.2011 auf 15,74 [X.] bzw 96,20 [X.], ab 1.8.2011 auf 15,91 [X.] bzw 97,26 [X.], ab 1.7.2012 auf 16,57 [X.] bzw 101,25 [X.], ab [X.] auf 17,06 [X.] bzw 104,28 [X.] und ab 1.6.2014 auf 17,64 [X.] bzw 107,83 [X.].

6

Entsprechende Vereinbarungen bestanden auch zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem [X.] bzw dem [X.] Ab 1.4.1999 wurde als [X.] [X.] "tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich der Werkstätte, im Förder- und Betreuungsbereich und als Tagesbetreuung für Senioren" vereinbart. Nach dem Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 [X.] vom 15.12.1998 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 [X.] für [X.] für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste ist die Zielgruppe in [X.] [X.] wie folgt beschrieben: "Erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen im Sinne von § 53 [X.] und der [X.], die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, oder noch nicht wieder in einer Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]) beschäftigt werden können: mit unterschiedlichem Hilfebedarf, Menschen mit oder ohne zusätzlichem stationären Hilfebedarf." Die Verträge zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem [X.] bzw dem [X.] sehen ab 1.7.2004 eine Grundpauschale von 6,95 [X.] und eine nicht nach [X.]n gestaffelte [X.] von 56,11 [X.] und ab 1.7.2012 von 7,11 [X.] bzw 57,40 [X.] vor. Ab [X.] waren 7,27 [X.] bzw 58,69 [X.] vereinbart und ab 1.6.2014 7,52 [X.] bzw 60,69 [X.].

7

Am [X.] wurde die Klägerin in das Wohnheim aufgenommen. Sie schloss mit dem Beigeladenen zu 1 im September 2002 einen schriftlichen Heimvertrag. Darin ist als Entgelt für die vom Beigeladenen zu 1 zu erbringenden Leistungen der nach der Pflegesatzvereinbarung für die Einrichtung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in [X.] vereinbarte Pflegesatz vereinbart (§ 2 Abs 1 des Vertrags). Am [X.] wurde die Klägerin in den [X.] der Beigeladenen zu 2 aufgenommen.

8

Der [X.] lehnte die Zahlung eines Zuschlags für einen erhöhten Personalbedarf im Wohnheim und dem [X.] neben den allgemein zwischen dem Träger der Einrichtung und dem [X.] Baden vereinbarten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zunächst ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]), erklärte sich allerdings in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung" vor dem Hintergrund des laufenden Hauptsacheverfahrens bereit, vorläufig, zunächst für sechs Monate, zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen für die [X.]en [X.] und [X.] tägliche Mehrkosten ("Kosten für zusätzliches Betreuungspersonal") in Höhe von 52,81 [X.] bzw 56,26 [X.] zu zahlen (Erklärung vom [X.]) und bewilligte entsprechende Leistungen vom [X.] bis [X.] (Ausführungsbescheid vom 5.8.2002).

9

Ab 1.3.2003 bewilligte der [X.] bis auf Weiteres, längstens jedoch für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts im Wohnheim und im [X.], die erforderliche Eingliederungshilfe nach [X.] [X.] und [X.] und erklärte sich zudem bereit, bis zum Inkrafttreten einer entgegenstehenden Vergütungsregelung, längstens bis 28.2.2004, zusätzlich einen Zuschlag von täglich 56,26 [X.] für das tagesstrukturierende Angebot im [X.] zu zahlen (Bescheid vom 14.3.2003). Eine zusätzliche Vergütung für das Wohnheim lehnte der [X.] jedoch ab (weiterer Bescheid vom 14.3.2003). Im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren verglichen sich die Beteiligten am 13.5.2003 ([X.]: 5 K 1274/02) dahin, dass sich der [X.] verpflichtete, bis zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Betreuungsfähigkeit der Klägerin in einer anderen Einrichtung, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die vereinbarte Vergütung zuzüglich des Zuschlags für das Wohnheim weiter zu bezahlen. Darüber hinaus erklärte er sich bereit, von der Rückforderung der Zuschläge für die Vergangenheit abzusehen und nach Vorlage des Gutachtens über die Weitergewährung der Hilfe an die Klägerin zu entscheiden. Zuletzt verlängerte der [X.] die Kostenzusage für die geforderten Zuschläge "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und bis zum Inkrafttreten einer entgegenstehenden Vergütungsvereinbarung, längstens bis zum [X.] (bestandskräftiger Bescheid vom 10.3.2004).

Nachdem der [X.] zum 1.1.2005 aufgelöst worden war, "übernahm" der [X.] in dessen Rechtsnachfolge den [X.], "verlängerte die Leistungszusage für zusätzliches Betreuungspersonal" im Wohnheim und für das tagesstrukturierende Angebot in Höhe von 53,34 [X.] bzw 56,88 [X.] zunächst noch bis zum 30.6.2006 (Bescheid vom [X.]), lehnte die Übernahme von Zusatzkosten für die Betreuung ab [X.] aber ab (Bescheid vom 21.7.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.5.2009).

Während des anschließenden Klageverfahrens schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1 mit Wirkung vom 18.5.2011 einen neuen schriftlichen Heim- und Betreuungsvertrag, nunmehr allerdings einschließlich einer Zusatzvereinbarung, in der ein Zusatzentgelt für den Wohnbereich ([X.] [X.]) in Höhe von täglich 52,81 [X.] vereinbart wurde.

Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und dem Träger des [X.] wurde erst im Juli 2011 geschlossen; in dessen § 3 (Laufzeit, Kündigung) ist ausgeführt, der Vertrag ersetze die bisher bestehende mündliche Vereinbarung über die Erbringung der Leistungen nach § 1 und § 2. In § 1 des schriftlichen Vertrags sind Leistungen des [X.]s [X.] gegen ein Entgelt von täglich 64,29 [X.] (6,95 [X.] Grundpauschale, 56,11 [X.] [X.], 1,23 [X.] Investitionsbetrag) und in § 2 zusätzliche Leistungen gegen ein Entgelt von 56,26 [X.] je Tag vereinbart.

Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat die Klage der Klägerin gegen die Ablehnung der Kostenübernahme ab [X.] abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 3.3.2011). Das [X.] ([X.]) [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurück- und die im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung eingelegte Feststellungsklage zum Bedarfsfeststellungsverfahren abgewiesen und die gleichfalls eingelegten Berufungen der Beigeladenen als unzulässig verworfen (Urteil vom 25.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ua ausgeführt, die Berufung der Klägerin sei zulässig aber unbegründet. Sie habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Ein solcher ergebe sich schon nicht daraus, dass bis 30.6.2006 tatsächlich Zusatzleistungen erbracht worden seien; denn die Bewilligungen seien immer nur vorläufig, zeitlich begrenzt und unter Vorbehalt erklärt worden. Ein Anspruch bestehe aber auch der Sache nach nicht, weil es an einer Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber den Beigeladenen fehle. Für die [X.] vom [X.] bis 31.3.2011 ergebe sich dies schon daraus, dass ein Erlassvertrag abgeschlossen worden sei. Aber auch für die [X.] danach bestehe kein Anspruch, denn neben den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff [X.] sei die Vereinbarung von Zusatzentgelten unwirksam. Die Leistungserbringer seien nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ([X.]) nicht berechtigt, im zivilrechtlichen [X.] einseitig zu Lasten des Hilfebedürftigen eine Erhöhung der Vergütung oder eine zusätzliche Vergütung für die Heimunterbringung zu verlangen. Soweit die Beigeladene zu 2 im [X.] teilstationäre Leistungen erbringe, bestehe zwar keine dem [X.] entsprechende Regelung zur unmittelbaren Geltung der in den Leistungserbringerverträgen geregelten Vergütungshöhe. Eine dem [X.] vergleichbare Schutzwirkung ergebe sich jedoch aus § 32 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]) wegen des Charakters der Verträge als [X.]. Eine Anwendung des § 75 Abs 4 [X.] scheide aus, weil die Beigeladenen "vertragsgebundene" Leistungserbringer seien. Die zudem erhobenen Feststellungsklagen seien unzulässig. Die Berufungen der Beigeladenen seien bereits unzulässig. Sie seien zwar als Leistungserbringer zum Verfahren notwendig beizuladen gewesen, weil die erstrebte gerichtliche Entscheidung unmittelbar auch die Rechtsbeziehungen der Leistungserbringer betreffe. Allerdings könnten sie wegen der Akzessorietät ihres Zahlungsanspruchs vom [X.] der Klägerin weder abweichende [X.] stellen noch Rechtsmittel einlegen. Denn sie seien durch die angefochtenen Bescheide nicht in eigenen Rechten betroffen und damit durch die Entscheidung des [X.] nicht beschwert.

Gegen das Urteil des [X.] wenden sich die Klägerin und die Beigeladenen mit ihren Revisionen. Die Klägerin rügt eine Verletzung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie der § 76 Abs 1 [X.] bzw § 32 [X.]. Sie führt zur Begründung aus, die rechtliche Wertung des [X.], es sei ein Erlassvertrag abgeschlossen worden, beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der §§ 135, 157 BGB. Das [X.] überspanne zudem die Anforderungen an einen wirksamen Vertragsschluss. Außerdem fehlten den vom [X.] seiner Prüfung zugrunde gelegten [X.] wesentliche, in § 76 Abs 1 [X.] festgelegte Merkmale. Deshalb seien die [X.] nichtig und der Sozialhilfeträger habe alle zur Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen zu erbringen, ohne an die Vereinbarungen gebunden zu sein (§ 75 Abs 4 [X.]).

Die Beigeladenen rügen ebenfalls einen Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB sowie der §§ 75 ff [X.]. Zur Begründung tragen sie vor, durch die Entscheidung des [X.] in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Selbst wenn man davon ausgehe, eine unmittelbare Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers an die Einrichtung vor Erklärung des Schuldbeitritts bestehe nicht, dürften die Vereinbarungen nach den §§ 75 ff [X.] nicht so weit entwertet werden, dass daraus für den Leistungserbringer keinerlei eigene Rechte gegenüber dem Sozialhilfeträger abgeleitet werden könnten. Es bestehe zumindest ein Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger auf Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen an Leistungsberechtigte.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 25. Juni 2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [X.] vom 3. März 2011 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2009 aufzuheben und den [X.]n zu verurteilen, ihrer weiteren Schuld gegenüber dem Beigeladenen zu 1 in Höhe von 181 687,26 [X.] und gegenüber der Beigeladenen zu 2 in Höhe von 192 217,94 [X.] beizutreten und diese Beträge an die Beigeladenen zu zahlen.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 25. Juni 2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [X.] vom 3. März 2011 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2009 aufzuheben und den [X.]n zu verurteilen, der weiteren Schuld der Klägerin ihm gegenüber in Höhe von 181 687,26 [X.] beizutreten und diesen Betrag an ihn zu zahlen.

Die Beigeladene zu 2 beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 25. Juni 2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [X.] vom 3. März 2011 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2009 aufzuheben und den [X.]n zu verurteilen, der weiteren Schuld der Klägerin ihr gegenüber in Höhe von 192 217,94 [X.] beizutreten und diesen Betrag an sie zu zahlen.

Der [X.] beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen und erhebt hilfsweise die Verjährungseinrede.

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen sind unbegründet (§ 170 [X.] 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

1. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe für ihre Unterbringung in den Einrichtungen der Beigeladenen.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G), mit dem es der [X.] abgelehnt hat, einer höheren Schuld der Klägerin für die Kosten der Unterbringung in der Einrichtung des Beigeladenen zu 1 und ihrer teilstationären Betreuung in der [X.] der Beigeladenen zu 2 beizutreten.

Der [X.] ist sachlich zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe, die der Klägerin in den Einrichtungen der Beigeladenen erbracht wurden. Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist (§ 97 [X.] 1 [X.]); dabei wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht bestimmt (§ 97 [X.] 2 Satz 1 [X.]). In [X.] sieht das Gesetz zur Ausführung des [X.] (AG[X.]) vom 1.7.2004 (GBl 469) seit dem 1.1.2005 keine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mehr vor. Vielmehr sind nach § 2 AG[X.] die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für alle in § 8 [X.] genannten Hilfen und damit auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 8 [X.] [X.]). Für laufende Leistungsfälle, in denen bis zum 31.12.2004 der durch das [X.] ([X.]) [X.] vom 1.7.2004 (GBl 469) aufgelöste [X.] zuständig war, trat nach Art 177 § 12 [X.] 1 Satz 2 [X.] zum 1.1.2005 der zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen [X.] ein.

Der [X.] ist nach § 98 [X.] 2 Satz 1 [X.] auch der örtlich zuständige Träger für die stationäre Leistung in der Einrichtung des Beigeladenen zu 1. Nach § 98 [X.] 2 Satz 1 [X.] ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Dies war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] der frühere Wohnort der Mutter der Klägerin, S., der im Zuständigkeitsbereich des [X.]n gelegen ist.

Der [X.] ist in erweiterter Anwendung des § 97 [X.] 4 [X.] auch örtlich zuständig für die von der Beigeladenen zu 2 im [X.] erbrachten teilstationären Leistungen, für die § 98 [X.] 2 Satz 1 [X.] weder unmittelbar noch analog Anwendung findet ([X.] [X.] 4-3500 § 98 [X.]). Nach § 97 [X.] 4 [X.] umfasst die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind. § 97 [X.] 4 [X.] trifft nach seinem Wortlaut zwar nur eine Regelung zur sachlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers richtet sich bei teilstationären Leistungen nämlich grundsätzlich nach § 98 [X.] 1 Satz 1 [X.], also nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der stationären Unterbringung, sondern nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort, unabhängig davon, ob zugleich auch stationäre Leistungen erbracht werden. Dies könnte aber zu einem Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die stationäre und für gleichzeitig erbrachte andere Sozialhilfeleistung führen, was mit Sinn und Zweck des § 97 [X.] 4 [X.] nicht in Einklang stünde. In der Begründung zur Einführung des § 97 [X.] wird nämlich ausgeführt (BT-Drucks 15/1514, [X.] zu § 92), es gelte, die vielen Schnittstellen zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern zu beseitigen und zu erreichen, dass die Leistungen für eine der in § 8 [X.] genannten Hilfen aus einer Hand erfolgten und insbesondere keine Differenzierung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen entstehe. Dies erleichtere auch für Leistungsberechtigte die Transparenz behördlicher Zuständigkeiten. Insbesondere wegen des Wegfalls von § 27 [X.] 3 [X.] (Hilfe zum Lebensunterhalt als Bestandteil der Hilfe in "besonderen Lebenslagen") gelte es, die Zuständigkeit zweier Leistungsträger für die stationäre Leistung - im Regelfall des überörtlichen Trägers - und die Hilfe zum Lebensunterhalt - durch den örtlichen Träger - zu vermeiden. § 97 [X.] 4 [X.] ist dabei im Zusammenhang mit § 97 [X.] 3 [X.] zu sehen, der [X.] für die Eingliederungshilfe - vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen - die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers vorsieht. An die Konstellation gleichzeitiger Leistungserbringung bei unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97 [X.] 4 [X.] also offenbar nicht gedacht. Der vom Gesetzgeber mit § 97 [X.] 4 [X.] verfolgte [X.] ist aber nur zu erreichen, wenn der sachlichen auch die örtliche Zuständigkeit folgt. Zudem ist § 97 [X.] 4 [X.] erst recht zur Anwendung zu bringen, wenn nicht die ausdrücklich geregelte sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach anderen Kapiteln, sondern - wie hier - für andere Leistungen der Eingliederungshilfe, also Leistungen nach demselben Kapitel wie die stationäre Leistung, zu beurteilen ist. Nur ein solches Normverständnis kann das vom Gesetzgeber bezweckte Ergebnis gewährleisten, die Erbringung von Leistungen an stationär Untergebrachte aus einer Hand sicherzustellen und Reibungsverluste durch verschiedene Zuständigkeiten zu vermeiden.

In der Sache macht die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe geltend. Bei der geltend gemachten "Übernahme der Kosten für zusätzliches Betreuungspersonal" bzw "Zusatzvergütung" in den Einrichtungen der Beigeladenen zur Betreuung der Klägerin handelt es sich nicht um einen vom (unbedingten) Schuldbeitritt hinsichtlich des Wohnangebots nach [X.] bzw des tagesstrukturierenden Angebots nach [X.] [X.] abtrennbaren Streitgegenstand. Geltend gemacht wird nämlich nicht eine Vergütung für eine zusätzliche Leistung (zu einer solchen Konstellation [X.]-3500 § 53 [X.] Rd[X.]0), sondern lediglich eine höhere Vergütung für die vertraglich geschuldete Leistung wegen des vom Durchschnitt nach oben abweichenden Betreuungsaufwands. Die von den Beigeladenen behaupteten [X.] zur Deckung des erhöhten Aufwands sind lediglich Begründungselemente für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, nicht aber selbst - abtrennbare - Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff [X.]. Ihr Begehren verfolgt die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] 1, 4, § 56 [X.]G). Die vor dem [X.] noch gestellten Feststellungsanträge verfolgt die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr weiter.

Ob sich die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21.7.2008 nach § 44 [X.] - ([X.]) oder nach § 48 [X.] misst, kann offenbleiben; denn ein Anspruch der Klägerin auf Beitritt zu einer höheren Schuld besteht schon deshalb nicht, weil sie den Beigeladenen aus keinem Rechtsgrund zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet ist, das über die für die [X.]en [X.] und [X.] nach den §§ 75 ff [X.] vereinbarten Vergütungen hinausgeht. Dieser Schuld ist der [X.] aber bereits beigetreten.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für die Leistungen in der Einrichtung des Beigeladenen zu 1 und im [X.] der Einrichtung der Beigeladenen zu 2 kommt § 19 [X.] 3 (idF, die die Norm durch das [X.] in das [X.] vom 27.12.2003, [X.] 3022, erhalten hat bzw ab 1.1.2008 idF, die die Norm zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, [X.] 554, erhalten hat) iVm § 53 [X.] 1 Satz 1 [X.], § 54 [X.] 1 Satz 1, § 55 Satz 1 [X.] und § 55 [X.] 1 und 2 [X.] behinderter Menschen - ([X.] IX - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] <[X.] Teilhabe> bzw Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten; alle Normen idF des [X.]) in Betracht. Bei der Betreuung der Klägerin im [X.] handelt es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 53 [X.] 1 Satz 1 [X.], § 54 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 33 [X.] IX, vgl auch [X.] Beschluss vom 7.7.2006 - 5 [X.]/06), auch wenn der Förderbereich räumlich an die [X.] angegliedert ist. Ein Förderbereich, der nach § 136 [X.] 3 [X.] IX einer [X.] unter ihrem sog "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der [X.] selbst (dazu [X.], 197 ff = [X.] 4-2700 § 2 [X.], RdNr 21 ff).

Die Klägerin erfüllt nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 [X.] 1 Satz 1 [X.], wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung ([X.]-5910 § 39 [X.] RdNr 25) - an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 [X.] 1 Satz 1 [X.] IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach den Feststellungen des [X.] leidet die Klägerin an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Intelligenzminderung und einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (frühkindlicher Autismus) mit ausgeprägtem Problemverhalten (Selbst- und Fremdgefährdung), die bei ihr kognitive als auch sprachliche, motorische, emotionale und interaktionale Funktionen erfasst. Hierdurch ist die Klägerin jedenfalls in ihrer geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur [X.], 196 ff Rd[X.]4 mwN = [X.] 4-3500 § 54 [X.]0) behindert (§ 2 [X.] 1 [X.] IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung ).

Ihr werden nach dem Heimvertrag vom Beigeladenen zu 1 Leistungen nach [X.] geschuldet; nach dem (mündlichen bzw schriftlichen) Vertrag mit der Beigeladenen zu 2 schuldet diese Leistungen nach [X.] [X.]; beide Leistungen sind nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) tatsächlich erbracht worden.

Die Klägerin gehört, anders als sie meint, auch zur Zielgruppe des jeweiligen [X.]s ([X.]: "geistig und/oder mehrfach behinderte Erwachsene (ab 18 Jahre) im Sinne von § 53 [X.] und der Eingliederungshilfe-Verordnung (wesentlich behinderte Menschen), mit unterschiedlichem Hilfebedarf in den Bereichen individuelle Basisversorgung, Haushaltsführung, individuelle und [X.] Lebensgestaltung, Freizeitgestaltung, Kommunikation, psychische Hilfen und medizinische Hilfen, zugeordnet zu 5 Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf"; [X.]: "erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen im Sinne von § 53 [X.] und der Eingliederungshilfe-Verordnung, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, oder noch nicht oder noch nicht wieder in einer [X.] beschäftigt werden können; mit unterschiedlichem Hilfebedarf; Menschen mit oder ohne zusätzlichem stationären Hilfebedarf"). Der Umstand, dass die Klägerin ggf - auch - seelisch behindert ist, eine solche Behinderung in [X.] [X.] aber keine Erwähnung findet, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn die Klägerin ist jedenfalls - auch - wesentlich geistig behindert und das - zeitgleiche - Bestehen einer seelischen neben einer geistigen Behinderung ist weder bei [X.] noch [X.] [X.] als Ausschlusskriterium bestimmt.

Die ihr gewährten Leistungen sind zudem geeignet und erforderlich, ihren Bedarf zu decken. Die Zuordnung der Klägerin zu einer Hilfebedarfsgruppe, die auf Grundlage der Ergebnisse des sog [X.]-Verfahrens erfolgt, ist, anders als die Klägerin meint, für die Beurteilung der Geeignetheit des Leistungsangebots ohne Bedeutung. Die Zielgruppe des [X.]s [X.] erwähnt [X.] ohnedies nicht, weil die vereinbarte Vergütung für diesen Personenkreis nicht nach [X.] differenziert. Der Einwand der Klägerin kann sich also von vornherein nur auf [X.] beziehen. Tatsächlich sind die [X.] aber lediglich als Kalkulationsgrundlage für die vertraglich vereinbarten [X.]n von Bedeutung (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 20/08 R) und nicht für die Zuordnung einer Person zu einem [X.].

Ein Anspruch der Klägerin auf Beitritt (grundlegend zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis [X.], 1 = [X.] 4-1500 § 75 [X.], Rd[X.]5 ff; dem hat sich auch der [X.] <[X.]> angeschlossen, vgl [X.], 260 ff; [X.], 316 ff) zu einer höheren Schuld besteht aber nicht, weil sie selbst den Beigeladenen aus keinem Rechtsgrund zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet ist, das über die für die [X.]en [X.] und [X.] nach den §§ 75 ff [X.] vereinbarten Vergütungen hinausgeht und der [X.] dieser Schuld beigetreten ist.

Der Anspruch des Leistungsempfängers auf Schuldbeitritt gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, der den Hilfeempfänger zur Zahlung eines vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks). Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im [X.] - durch Vergütungsübernahme - decken muss ([X.], 260, RdNr 22). Der Anspruch des Leistungsberechtigten ist auf den Beitritt zu dieser privatrechtlichen Schuld gerichtet.

Die Klägerin ist weder aus den Heimverträgen (samt Zusatzvereinbarungen) noch den Verträgen mit der Beigeladenen zu 2 zur Zahlung eines "zusätzlichen Entgelts" und damit der [X.] auch nicht zum Beitritt zu einer höheren Schuld verpflichtet. Dabei ist es allerdings unschädlich, dass es hinsichtlich der tagesstrukturierenden Leistungen im [X.] bis Juli 2011 an einem schriftlichen Vertrag fehlte. Rechtsgrundlage für einen Schuldbeitritt des [X.]n kann nämlich auch eine nicht durch schriftlichen Vertrag begründete Schuld der Klägerin bilden, soweit kein zwingendes Schriftformerfordernis besteht (vgl § 125 Satz 1 BGB). Dies war hier der Fall, denn die Klägerin hat sich durch mündlichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 2, der im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung geschlossen worden ist (vgl § 3 [X.] 1 des schriftlichen Vertrags vom Juli 2011), zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.

Dieser mündliche Vertrag ist auch wirksam zustande gekommen. Dabei ist gleichgültig, ob insoweit die Regelungen des Werkvertrags- oder Dienstvertragsrechts gelten oder der Vertrag als solcher sui generis ("[X.] in einer Einrichtung iS von § 136 [X.] 3 [X.] IX", vgl [X.], 139 ff) anzusehen ist, weil möglicherweise der besondere Betreuungsaufwand und das spezifische Eingliederungsziel in den §§ 611 ff BGB bzw §§ 632 ff BGB nur ungenügend abgebildet werden können. Denn keiner dieser Vertragstypen sieht zu seiner Wirksamkeit die Schriftform vor. Ob zum Schutz der behinderten Menschen die Formvorschriften des Heimgesetzes ([X.]) bzw ab 1.10.2009 die des [X.], die für die Leistungen in vollstationären Einrichtungen des "betreuten [X.]" gelten, entsprechend auch auf die Leistungen in teilstationären Einrichtungen anzuwenden sind, kann offenbleiben. Denn auch diese sehen die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung nicht vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte zwar der [X.]chluss eines schriftlichen ([X.] angestrebt, zugleich aber zum Schutz des Heimbewohners ein mit der Formnichtigkeit des Vertrags nach § 125 Satz 1 BGB einhergehender vertragsloser Zustand vermieden werden (BT-Drucks 11/5120 S 11). Demnach ist auch ein lediglich mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossener (Heim-)Vertrag wirksam, sofern nicht andere Gründe seiner Wirksamkeit entgegenstehen (vgl BT-Drucks 11/5120 S 11). Dies machte § 5 [X.] 1 Satz 2 [X.] deutlich, wonach der Inhalt des [X.] der Bewohnerin oder dem Bewohner unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags lediglich schriftlich zu bestätigen war. Seit Inkrafttreten des [X.] zum 1.10.2009 gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist ein solcher Vertrag nach § 6 [X.] 1 Satz 1 [X.] schriftlich abzuschließen. Wird der Wohn- und Betreuungsvertrag gleichwohl mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen, beschränkt sich die Nichtigkeitsfolge abweichend von § 125 Satz 1 BGB gemäß § 6 [X.] 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] aber nur auf die vertraglichen Vereinbarungen, die zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen des [X.] abweichen (dazu gleich). Im Übrigen bleibt ein ohne Wahrung der Schriftform geschlossener Wohn- und Betreuungsvertrag nach § 6 [X.] 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] wirksam.

Vertraglich ist die Klägerin jedoch nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die über die für die [X.]en [X.] und [X.] nach den §§ 75 ff [X.] jeweils vereinbarte Vergütung hinausgeht. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1 (Träger der stationären Einrichtung) ist die Klägerin für die [X.] bis 17.5.2011 bereits nach dem Inhalt des [X.] nicht zur Zahlung von "Zuschlägen" verpflichtet und hat damit keinen Anspruch auf Beitritt des [X.]n zu einer solchen Schuld. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - wie das [X.] meint - angesichts der Äußerungen der Vertreterin des Beigeladenen zu 1 vor dem [X.] für diese Zeit von einem Erlassvertrag zwischen dieser und der Klägerin auszugehen ist. Denn die Klägerin schuldete nach § 2 [X.] 2 des Vertrags, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt ist (vgl [X.]-3500 § 53 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.] 3-4220 § 11 [X.] S 6 f), lediglich "den vereinbarten Pflegesatz". Dass der Heimvertrag insoweit auf nicht mehr geltende Vereinbarungen zwischen den [X.] und den "Heimen und Anstalten der freien Wohlfahrtspflege" Bezug genommen hat (die "Vereinbarung zur Regelung des [X.] in [X.]" , zuletzt idF vom 12.12.1991, ist von den Kostenträgern bereits zum 31.12.1993 gekündigt worden) ist insoweit ohne Belang. Denn anders als die Klägerin meint, kann jedenfalls der Verweis auf "den vereinbarten Pflegesatz" nicht so verstanden werden, dass auch Zuschläge zu "den Pflegesätzen" vereinbart und geschuldet sind. Denn die in Bezug genommene Pflegesatzvereinbarung differenziert ihrerseits zwischen Pflegesätzen (§ 4) und Zuschlägen zu den Pflegesätzen (§ 8); auf diese Zuschläge ist im Heimvertrag aber gerade nicht Bezug genommen worden. Sie können deshalb auch nicht als vereinbart gelten. Die Vereinbarungen nach § 93 [X.] 2 [X.] (ab 1.4.1999 bzw 1.1.2002), die dem Heimvertrag aus dem [X.] hätten zugrunde gelegt werden müssen, sehen wiederum schon keine "Zuschläge" zu den vertraglich vereinbarten Vergütungen vor.

Ob die Klägerin - wie von ihr behauptet - bereits im [X.] über den Heimvertrag hinaus mit dem Beigeladenen zu 1 tatsächlich einen (mündlichen) Vertrag über die entgeltliche Erbringung von Zusatzleistungen geschlossen hat, kann offenbleiben. Denn eine solche Vereinbarung wäre ohnedies unwirksam und der [X.] deshalb auch nicht zum Schuldbeitritt verpflichtet. Gleiches gilt für die "Zusatzvereinbarung zum Wohn- und Betreuungsvertrag über ergänzende Leistungen" und "zusätzliche Betreuungsleistungen" für den [X.] in Anlage 6a des schriftlichen Wohn- und Betreuungsvertrags mit Wirkung ab 18.5.2011.

Die Unwirksamkeit derartiger, auch mündlicher Vereinbarungen ergibt sich bis [X.] (vgl die Übergangsregelung des § 17 [X.] für die - wie hier - vor dem 1.10.2009 geschlossenen Heimverträge) aus § 5 [X.] 6 iVm § 9 [X.] bzw ab [X.] aus § 15 [X.] 2 iVm § 15 [X.] 1 Satz 2 [X.]. Nach § 5 [X.] 6 [X.] (in der ab [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.7.2002, [X.] 2850 bzw ab 1.1.2005 idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.] vom [X.], [X.] 3022) müssen in Verträgen mit Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem [X.] gewährt wird, Art, Inhalt und Umfang der in [X.] 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des 7. [X.]chnitts des [X.] bzw des 10. Kapitels des [X.] getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners von den §§ 5 bis 8 abweichen, sind unwirksam (§ 9 [X.]). Entsprechendes regelt § 15 [X.], wonach in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem [X.] in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den aufgrund des 10. Kapitels des [X.] getroffenen Regelungen entsprechen müssen (§ 15 [X.] 2 Satz 1 [X.]) und Vereinbarungen, die dem nicht entsprechen, unwirksam sind (§ 15 [X.] 2 Satz 2 iVm [X.] 1 Satz 2 [X.]).

Die Vereinbarungen nach § 93 [X.] 2 [X.] bzw den §§ 75 ff [X.] enthalten jedoch, wie ausgeführt, gerade keine Regelungen, die neben den vom [X.]n erbrachten Vergütungen für die im Heimvertrag in Bezug genommenen [X.]en zusätzliche Vergütungen (Zuschläge) für besonders personalintensive Leistungen vorsehen. Für den [X.], für den das [X.] bzw das [X.] nicht gilt, führt § 32 [X.] I, der wegen des Charakters der nach § 75 [X.] 3 Satz 1 [X.] zu schließenden Vereinbarungen als [X.] unmittelbar gilt ([X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2014, § 75 [X.], RdNr 53) zum selben Ergebnis. Danach sind privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des [X.] abweichen, nämlich wie hier außerhalb des Vertragssystems der §§ 75 ff [X.] tatsächlich oder vermeintlich vereinbarte Zahlungspflichten des Hilfebedürftigen begründen, nichtig. Hierdurch wird sichergestellt, dass die nach den [X.] Begünstigten die gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen zu den jeweils gesetzlich geregelten Voraussetzungen erhalten.

Diese strikte Bindung der (heim-)vertraglich geschuldeten Vergütung an die Vergütungsvereinbarung nach § 76 [X.] 2 [X.] ist [X.]. Wären von den Verträgen nach den §§ 75 ff [X.] abweichende individuelle Zusatzvereinbarungen wirksam, würden sie das System der §§ 75 ff [X.] unterlaufen, dem erkennbar (vgl nur § 77 [X.] 1 Satz 2 [X.]) der Gedanke zugrunde liegt, in einem Verhandlungsverfahren gleichberechtigter Vertragspartner vergleichbare Entgelte am Ort der Einrichtung für vergleichbare Leistungen zu gewährleisten. Auch die Rechte und Pflichten der Klägerin im Verhältnis zu den Einrichtungen, insbesondere das von ihr zu leistende Entgelt, werden zwar in den (Heim-)Verträgen festgelegt, aber durch die [X.] nach §§ 75 ff [X.] ergänzt und insbesondere im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen begrenzt.

Da die [X.] von Durchschnittswerten ausgeht (vgl insoweit § 76 [X.] 2 Satz 3 [X.], wonach die [X.] nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann), sind Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten zudem systemimmanent, ohne dass darin bereits ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 [X.] 3 Satz 2 [X.]; vgl dazu [X.]/[X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl 2014, § 76 [X.], RdNr 62 mwN) läge. Aus diesem Grund scheidet ein weiterer Leistungsanspruch der Klägerin auch unter dem Gedanken des Systemversagens (vgl nur [X.]-3500 § 92a [X.] Rd[X.]9) aus. Die §§ 75 ff [X.] gehen insoweit von einem "lernenden System" aus, das durch Verhandlungen und neue Vereinbarungen fortzuentwickeln ist und bei fehlender Einigkeit die Schiedsstelle angerufen werden kann. Es ist deshalb nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob in Vereinbarungen ausgehandelte Entgelte, die den Verträgen mit den behinderten Menschen zugrunde zu legen sind, im Einzelfall auskömmlich sind.

Anders als die Klägerin und die Beigeladenen meinen, ist für das gefundene Ergebnis ohne Belang, ob die Leistungsvereinbarungen den Maßstäben des § 76 [X.] 1 Satz 1 [X.] entsprechen. Danach sind die wesentlichen Leistungsmerkmale festzulegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der jeweiligen Einrichtung, der von ihr zu betreuende Personenkreis, Art, Ziel und Q[X.]lität der Leistung, Q[X.]lifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. Denn selbst wenn die verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen diesen Maßstäben nicht genügten und in diesem Fall von der Unwirksamkeit der Vereinbarungen auszugehen wäre (vgl zur Nichtigkeit bei fehlender Vertragszuständigkeit [X.]-3500 § 97 [X.] Rd[X.]8 f), könnten sich die Beigeladenen, ohne sich dem Vorwurf der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) auszusetzen, gegenüber der Klägerin nicht auf eine fehlende Vereinbarung mit dem [X.]n berufen und die zu zahlende Vergütung dann nach ihrem Belieben festsetzen.

Die Beigeladenen als Vertrags- und Verhandlungspartner sind bislang selbst davon ausgegangen, dass die von ihnen vereinbarten Verträge den Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 76 [X.] genügen, ansonsten hätten sie solche nicht abgeschlossen, ihren (Heim-)Verträgen zugrunde gelegt und entsprechend abgerechnet. Es ist zudem Ausdruck der Privatautonomie und der Gestaltungsfreiheit des Einrichtungsträgers, festzulegen, welches Leistungsangebot er dem Sozialhilfeträger unterbreitet und zum Gegenstand der Vereinbarung macht (vgl auch BT-Drucks 13/2440 zur Vorgängerregelung des § 93a [X.]), auch bezogen auf die erforderliche personelle Ausstattung. Beschränkt er sein Angebot auf bestimmte Inhalte, ohne seiner - hier zunächst sogar vertraglich vereinbarten - Verpflichtung nachzukommen, zu einem späteren Zeitpunkt eine detailliertere Leistungsbeschreibung vorzulegen, verhielte er sich treuwidrig, wenn er sich im Fall angeblich unzureichender Vergütung für die zu erbringende Leistung auf die (vermeintliche) Unbestimmtheit oder Unwirksamkeit der Leistungsvereinbarung berufen könnte. Es obliegt dem Leistungserbringer, sein Angebot so genau zu beschreiben, dass in den Verhandlungen mit dem Vertragspartner eine leistungsgerechte Vergütung verhandelt und vereinbart werden kann. Angesichts der dargestellten Gesetzessystematik verfängt deshalb auch an dieser Stelle der Einwand der Beigeladenen nicht, für die besondere Bedarfssit[X.]tion der Klägerin habe es gerade keine Verträge gegeben, die als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnten, sodass über § 75 [X.] 4 [X.] letztlich auf den Einzelfall bezogene, individuelle Entgeltsetzungen möglich seien. Nach § 75 [X.] 4 Satz 1 [X.] darf der Träger der Sozialhilfe, sofern eine der in § 75 [X.] 3 [X.] genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen ist, Leistungen durch eine Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Der Höhe nach wird der Vergütungsanspruch eines nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers normativ auf die Vergütung beschränkt, die der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen vereinbarungsgebundener Leistungserbringer am Ort der Hilfeleistung oder in seiner näheren Umgebung zu übernehmen hat (§ 75 [X.] 4 Satz 3 [X.]). Ein solcher Fall liegt nicht vor; da die [X.] von Durchschnittswerten ausgeht und "Ausreißer" nach oben wie unten systemimmanent sind (dazu oben), entspräche die Vergütung für vergleichbare Leistungen vereinbarungsgebundener Leistungserbringer am Ort der Hilfeleistung ohnehin den vom [X.]n gezahlten Leistungen.

Aber selbst wenn sich die Beigeladenen - ohne treuwidrig zu handeln - gegenüber der Klägerin auf eine fehlende Vereinbarung mit dem [X.]n berufen könnten, ist es ihnen, anders als sie meinen, verwehrt, über § 75 [X.] 4 [X.] von der Klägerin ein höheres Entgelt zu verlangen. Ein im Sinne der Norm "vertragsloser Zustand" läge dann schon von vornherein nicht vor. Denn § 75 [X.] 4 [X.] kommt nur dann zur Anwendung, wenn es an einer der Vereinbarungen nach § 76 [X.] 3 [X.] gänzlich fehlt. Ein solcher vertragsloser Zustand ist aber nur anzunehmen, wenn eine Verhandlung über Vereinbarungen von vornherein nicht angestrebt wird oder gescheitert ist (BVerwGE 126, 295), was hier aber noch nicht einmal behauptet wird. Nur ein solches Normverständnis entspricht dem bereits dargestellten Sinn und Zweck der §§ 75 ff [X.].

Auf den vor dem [X.] gestellten Antrag der Klägerin, "hilfsweise zu der Frage, ob mit dem Bedarfsfeststellungsverfahren [X.] nach Dr. [X.] der Hilfebedarf der Klägerin, der gekennzeichnet ist, durch eine geistige Behinderung, frühkindlichen Autismus und herausforderndem Verhalten, vollumfänglich beschrieben werden kann, bei Frau Dr. [X.] ein Gutachten einzuholen", kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.

Der Vortrag der Beigeladenen, die Vergütungsvereinbarungen seien unter Berücksichtigung von § 10 des Rahmenvertrags (personelle Ausstattung) und seiner Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass im [X.] ein Betreuungsschlüssel von (nur) 1:3 vorgesehen sei, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts und begründet ebenfalls keinen Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Denn weder nach den Verträgen noch nach den hinsichtlich der Vergütung in Bezug genommenen Leistungsvereinbarungen stand die Leistungserbringung unter dem Vorbehalt eines bestimmten Personalschlüssels. Zwar ist den Beigeladenen insoweit zuzugeben, dass die seriöse Kalkulation einer für eine Leistung zu fordernden Vergütung zwingend auch den dafür erforderlichen Personaleinsatz einzupreisen hat, sodass deshalb auch unterstellt werden kann, dass dies auch bei den [X.]en [X.] und [X.], bei letzterem nach einem Personalschlüssel von 1:3, geschehen ist. Aus einem im Einzelfall davon abweichenden tatsächlichen Betreuungsbedarf kann die Klägerin nach oben Gesagtem aber keinen höheren individuellen Leistungsanspruch ableiten. Sind die Einrichtungen der Beigeladenen überhaupt nicht in der Lage, den Betreuungsbedarf der Klägerin mit dem vorhandenen und für die Vergütungen kalkulierten Personal zu decken, sind sie im Übrigen keine geeigneten Einrichtungen. Ein Mehr an Personal kann jedenfalls auf dem "Umweg" über die mit der Klägerin vereinbarten Zuschläge nicht mitfinanziert werden. Es obliegt den Beigeladenen wie dem Sozialhilfeträger, in ihren Vertragsverhandlungen bedarfsgerechte [X.]en und dafür leistungsangemessene Vergütungen zu vereinbaren und ggf bei fehlender Einigung die Schiedsstelle anzurufen (§ 77 [X.] 1 Satz 3 [X.]); diese ist zwar (bis Ende 2019) nur befugt, über die Vergütung von Leistungen (§ 76 [X.] 2 iVm § 77 [X.] 1 Satz 3 [X.]) zu entscheiden. Der Leistungserbringer kann aber vorbringen, dass die nach [X.]en und [X.]n strukturierte Vergütung für (stationäre) Einrichtungen nicht die Bedarfe spezifischer Gruppen behinderter Menschen berücksichtige, die vom Leistungsprofil der Einrichtung zwar formal erfasst seien, aber wegen der besonderen Auswirkungen ihrer Behinderung einen gänzlich abweichenden Bedarf hätten. Davon geht letztlich auch § 15 [X.] 5 des Rahmenvertrags aus.

Ein Anspruch auf höhere Leistungen ab [X.] ergibt sich auch nicht aus den bis 30.6.2006 erfolgten Erklärungen des [X.] im Rahmen des einstweiligen [X.] (vom [X.]; Az: 5 K 1312/02), dem Vergleichsvertrag im Verfahren 5 K 1274/02 vom 13.5.2002 oder den Bewilligungsbescheiden des [X.] bzw des [X.]n. Denn eine unbedingte und zeitlich unbefristete Schuldmitübernahme wurde nie erklärt. Vielmehr hatte sich der [X.] lediglich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung" vor dem Hintergrund des laufenden Hauptsacheverfahrens bereit erklärt, vorläufig, zunächst für sechs Monate zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen für die [X.]en [X.] und [X.] tägliche Mehrkosten zu zahlen (Erklärung vom [X.]). Auch die Bescheide selbst enthalten dementsprechend nur zeitlich befristete Bewilligungen. Hinsichtlich des Vergleichsvertrags vom 13.5.2002 hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nach umfassender Ermittlung aller für die rechtliche Würdigung notwendiger Tatsachen für den Senat bindend festgestellt (§ 163 [X.]G), dass danach ebenfalls nur bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens über die Eignung einer alternativen Einrichtung Leistungen gewährt werden sollten. Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich (vgl zum Ganzen nur [X.], 92, 96 = [X.] 3-4100 § 141b [X.]0 S 47 mwN; [X.] Urteil vom 13.12.1990 - [X.] - juris Rd[X.]2 f).

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Beigeladenen ihre Aufnahme von der Bedingung abhängig gemacht haben, eine höhere Vergütung als vertraglich für die [X.]en [X.] und [X.] vorgesehen zu erhalten. Die Erklärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wonach "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorläufig und zeitlich befristet die von den Beigeladenen geltend gemachten "Zusatzvergütungen" übernommen würden, kann nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts (§ 133 BGB) allerdings nicht anders verstanden werden, als dass die Kostenfrage gerade nicht abschließend und erst recht nicht im Sinne einer endgültigen Kostenübernahme geklärt ist. Dass sich die Klägerin trotz dieser nur vorläufigen Kostenzusage für die Aufnahme in die Einrichtungen der Beigeladenen entschieden hat, war deshalb für sie mit dem erkennbaren wirtschaftlichen Risiko verbunden, eine gegenüber den Einrichtungen ggf bestehende Schuld endgültig nicht in vollem Umfang vom Sozialhilfeträger "refinanziert" zu erhalten. Diese Feststellungen des [X.] hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Sie hat nur ihre eigene Wertung an die Stelle des [X.] gestellt und dessen Rechtsauffassung als "lebensfremd" bezeichnet. Dies gilt entsprechend für ihren Vortrag, wonach "für alle Beteiligten" klar gewesen sei, dass sie - die Klägerin - keinesfalls in der Lage gewesen sei, die "Entgelte" selbst zu entrichten.

Ansprüche der Beigeladenen gegen die Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (; vgl dazu nur [X.]-3500 § 53 [X.] RdNr 20) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung scheiden schließlich ebenfalls aus. Anderenfalls würde das durch die Vertragsregelungen des [X.] sowie die Vorschriften des [X.] und des [X.] im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten unterlaufen.

2. Auch die Revisionen der Beigeladenen sind unbegründet. Das [X.] hat zu Recht ihre Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des [X.] als unzulässig verworfen. Im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses sind durch die Ablehnung höherer Leistungen gegenüber der Klägerin keine eigenen subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt.

Wie bereits ausgeführt ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt. Das gesetzliche Regelungskonzept geht zwar davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem [X.] zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang aber letztlich nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger vertraglich der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld des Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungserbringer (als Gesamtschuldner) bei.

Der Leistungserbringer (von den hier nicht einschlägigen Konstellationen der § 19 [X.] 6, § 25 und § 52 [X.] 3 [X.] abgesehen) kann danach Zahlung vom Sozialhilfeträger ausschließlich aufgrund des von diesem im Rahmen der Leistungsbewilligung gegenüber dem Hilfebedürftigen verfügten Schuldbeitritts verlangen. Deshalb hat der Leistungserbringer vor der Bewilligung weder eine eigene Rechtsposition noch kann er nach Erklärung des Schuldbeitritts aus eigenem Recht vom Sozialhilfeträger mehr als das von diesem dem Hilfeempfänger [X.] verlangen (zur nur beschränkten Anwendbarkeit des § 44 [X.] selbst im Anwendungsbereich des § 19 [X.] 6 [X.] vgl nur B[X.] [X.] 4-5910 § 28 [X.]). Dies bedeutet verfahrensrechtlich, dass die eigenständige Verfolgung eines Rechtsanspruchs des Leistungserbringers auf Bewilligung höherer Leistungen ausscheidet, weil die (rechtswidrige) Ablehnung höherer Leistungen lediglich subjektive Rechte des Hilfebedürftigen, nicht aber die der Einrichtung verletzt. Es fehlt insoweit an einer eigenen materiellen Beschwer ([X.], [X.]b 2013, 127/130; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2014, § 75 [X.], Rd[X.]7, 56; [X.], Sozialrecht Aktuell 2012, 99/101 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 75 Rd[X.]9). Die bloße Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ist insoweit nicht ausreichend ([X.], aaO, mwN).

Die zwingend zu erfolgende und im vorliegenden Verfahren erfolgte Beiladung der Leistungserbringer (vgl dazu nur [X.], 1 ff RdNr 28 = [X.] 4-3500 § 75 [X.]) begründet ebenfalls keine eigenen subjektiven Rechte der Beigeladenen. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die echte notwendige Beiladung (§ 75 [X.] 2 1. Alt [X.]G) nicht, weil anderenfalls in die Rechtsposition der [X.] eingegriffen würde, sondern, weil mit der erstrebten Gerichtsentscheidung, nämlich der Frage, ob und in welcher Höhe der zivilrechtlichen Schuld der Klägerin gegenüber den Beigeladenen durch den Sozialhilfeträger beizutreten ist, unmittelbar auch seine Rechtsbeziehungen betroffen sind. Nichts anderes würde gelten, wenn die mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge teilweise unwirksam wären. Denn auch dies begründete keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Leistungserbringers, sondern berührte nur das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zur Klägerin. Ein eigenes Klagerecht, gerichtet auf eine höhere Vergütung, resultiert aus dieser trotz allem nur von den Ansprüchen der Klägerin abgeleiteten Rechtsbetroffenheit nicht (vgl auch B[X.] [X.] 3-1500 § 54 [X.]).

Ob die Pflicht nach § 76 [X.] 1 Satz 2 [X.], Leistungsberechtigte in eine Einrichtung aufzunehmen, zugleich eigene subjektive Rechte der Einrichtung begründet, wie der Beigeladene zu 1 meint, kann vorliegend dahinstehen. Im Streit ist hier nur ein Anspruch der Klägerin auf Beitritt zu einer höheren Schuld, nicht die Pflicht der Beigeladenen zur Aufnahme der Klägerin in ihre Einrichtung und ggf weitere, aus einer solchen Verpflichtung resultierende ([X.]. Dass der [X.] gerade wegen der geforderten "Zusatzvergütung" die Einrichtungen der Beigeladenen zunächst nicht als geeignet angesehen und die Kostenübernahme unter Verweis auf eine andere, geeignete Einrichtung deshalb zunächst gänzlich abgelehnt hat (also gerade keine "erzwungene" Aufnahme vorliegt), sei nur ergänzend angemerkt. Zudem besteht nach § 76 [X.] 1 Satz 2 [X.] eine Aufnahmepflicht ohnedies nur im Rahmen des nach den §§ 75 ff [X.] vereinbarten Leistungsangebots, das nach Auffassung der Beigeladenen den Hilfebedarf der Klägerin gerade nicht (vollständig) abdeckt. Entsprechendes gilt, soweit sich die Beigeladenen auf einen "Anspruch auf Vertragstreue" gegenüber dem [X.]n berufen. Denn die Beigeladenen rühmen sich eines Anspruchs, der nach ihrem eigenen Vortrag von den vertraglich vereinbarten Vergütungen nach den §§ 75 ff [X.] nicht erfasst ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 8 SO 9/18 R

06.12.2018

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 3. März 2011, Az: S 12 SO 2946/09, Gerichtsbescheid

§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 97 Abs 4 SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 55 Abs 1 SGB 9, § 32 SGB 1, § 6 Abs 1 S 1 WBVG, § 6 Abs 2 S 1 WBVG, § 15 Abs 2 S 1 WBVG, § 15 Abs 2 S 2 WBVG, § 15 Abs 1 S 2 WBVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2018, Az. B 8 SO 9/18 R (REWIS RS 2018, 809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 809

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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