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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES [X.]OLKES URTEIL [X.] [X.]erkündet am: 2. Dezember 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]G[X.] § 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1901 Abs. 1; [X.] § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 1 Nr. 10; [X.] § 15 Abs. 2; [X.] § 35 Abs. 2 Satz 1, §§ 53, 54, 61 a) Zur Frage, unter welchen [X.]oraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten [X.]ewohner bewilligten [X.] zur persön-lichen [X.]erfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behin-derte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] oder Hilfe zur Pflege erhält. b) Die für den Aufgabenbereich der [X.]ermögenssorge eingerichtete [X.]etreuung verpflichtet den [X.]etreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den [X.]e-troffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in [X.] der [X.]erwaltung der [X.] entsprechende Leistungen der [X.] nicht. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 2. Dezember 2010 durch den [X.]izepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]erufungsge-richt zurückverwiesen. [X.]on Rechts wegen Tatbestand Die [X.]en streiten um die [X.]erpflichtung der [X.]eklagten, einer Heimträ-gerin, die den geistig behinderten Klägern durch den Träger der Sozialhilfe be-willigten monatlichen [X.] zur persönlichen [X.]erfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 [X.]) entgegenzunehmen, zu verwalten und die Rücküberweisung an den Sozialhilfeträger zu unterlassen. 1 - 3 - Die [X.]eklagte unterhält in [X.] ein Wohnheim für Menschen mit geistigen und mehrfachen [X.]ehinderungen sowie ein [X.] und in [X.]ein Wohnheim an der Werkstatt für behinderte Menschen. Der für die Kläger bestellte [X.]erufsbetreuer schloss mit der [X.]eklagten im Februar 2007 für die Kläger zu 1 und 2 einen Heimvertrag für das Wohnheim in [X.] und für die Kläger zu 3 bis 5 im September 2006 einen solchen für das Wohnheim in [X.]. Seit April 2009 lebt der Kläger zu 1 im [X.] der [X.]eklagten. 2 Die Kläger erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und [X.] für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] nach den §§ 53, 54 [X.], mit der die Kosten des [X.] gedeckt werden; seit seinem Umzug in das [X.] erhält der Kläger zu 1 neben der Hilfe zum Lebensunterhalt in [X.] statt der Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege nach § 61 [X.] nach der Pflegestufe 2. Zwischen der [X.]eklagten und dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe sind hinsichtlich der genannten Wohnheime am 29. Dezember 2007 [X.]ereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 [X.] über das Leistungsangebot und die [X.]ergütung getroffen worden, in denen die Regelungen des [X.] gemäß § 79 [X.] vom 27. August 2007 zwischen dem [X.], den kommunalen [X.] und den [X.]ereinigungen der Träger der Einrichtungen als verbindlicher [X.]estandteil dieser [X.]ereinbarung bezeichnet worden sind. 3 Das Amtsgericht hat der im Schwerpunkt auf die [X.]erwaltung der [X.] durch die [X.]eklagte gerichteten Klage stattgegeben. Im [X.] hat die [X.]eklagte im Hinblick auf die Aufnahme des [X.] zu 1 in ihr Alten-pflegeheim und die Gewährung von Hilfe zur Pflege die Auffassung vertreten, der Fall habe dadurch seine Erledigung gefunden. Im Übrigen ist sie einer [X.]er-4 - 4 - pflichtung, die zur persönlichen [X.]erfügung der Kläger bestimmten [X.] zu verwalten, entgegen getreten. Die [X.]erufung der [X.]eklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.]erufungsgericht. 5 A. Das [X.]erufungsgericht hat die Erklärung der [X.]eklagten, der Fall habe in [X.]ezug auf den Kläger zu 1 seine Erledigung gefunden, als Anerkenntnis ausge-legt und deren [X.]erufung aufgrund des Anerkenntnisses zurückgewiesen. Im Übrigen hat es § 3 der [X.] entnommen, dass die nach § 35 [X.] bewilligten [X.] der Kläger zu 2 bis 5 durch die [X.]eklagte unentgeltlich zu verwalten seien. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollten den Klägern nach § 3 der [X.] eine größtmögliche Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglichen. In Abhängigkeit von der jeweiligen individuellen Hilfebedarfsgrup-pe gehörten zu den durch die [X.]eklagte geschuldeten Leistungen solche der Teilhabe, der [X.]eratung, der [X.]ildung, der Erziehung, der Förderung, der Grund-pflege und der sonstigen [X.]etreuung. Die [X.]erwaltung der gewährten [X.] sei eine Leistung der sonstigen [X.]etreuung. Da die Kläger zu 2 bis 5 wegen ihrer geistigen [X.]ehinderung die [X.] nicht selbst verwalten könnten, bestehe - ähnlich wie bei Menschen, die in einem Pflegeheim lebten und Leistungen der 6 - 5 - Pflegeversicherung erhielten - ein vergleichbarer Unterstützungsbedarf, den die [X.]eklagte als Trägerin der Wohnheime, in welchem die Kläger ihren Lebensmit-telpunkt unterhielten, im Rahmen geschuldeter [X.] [X.]etreuungsarbeit zu befriedigen habe. Als eine Leistung der sonstigen [X.]etreuung im Sinne von § 3 der [X.] werde die [X.]erwaltung der [X.] mit dem nach § 5 der [X.] geschuldeten Entgelt abgegolten. [X.] Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen im [X.]erhältnis zu den Klägern zu 2 bis 5 genügen für die Annahme einer Pflicht der [X.]eklagten, die [X.] zu verwalten, nicht. Darüber hinaus ist die Annahme eines [X.] in [X.]ezug auf den Kläger zu 1 rechtsfehlerhaft. 7 [X.] Ansprüche der Kläger zu 2 bis 5 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], dass als An-spruchsgrundlage für die begehrte [X.]erwaltung der [X.] nach der [X.] der jeweils geschlossenen [X.] nur deren § 3 (individuelle [X.]/[X.]etreuungsleistungen) Nr. 1 (Leistungen im Rahmen der [X.]) in [X.]etracht kommt. Unangefochten geht es auch davon aus, dass die Kläger wegen ihrer geistigen [X.]ehinderung nicht in der Lage sind, die ihnen gewährten [X.] selbst zu verwalten. Indem das [X.]erufungsgericht aus dem Umstand eines solchen [X.]etreuungsbedarfs jedoch schließt, die [X.] sei als Leistung der Eingliederungshilfe vertraglich geschuldet, nimmt es 8 - 6 - den einschränkenden Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 3 der [X.] nicht hin-reichend in den [X.]lick und verletzt damit anerkannte Auslegungsgrundsätze. Nach § 3 Nr. 1 Satz 3 der [X.] bietet die Einrichtung dem [X.] die Maßnahmen an, die durch den überörtlichen Sozialhilfeträger [X.] als erforderlich festgestellt worden sind. Es genügt daher nicht, wenn sich das [X.]erufungsgericht allein auf die allgemeine Zielbeschreibung der [X.], wie sie zu [X.]eginn des [X.] (Leistungen der Einrichtungen) und in § 3 Nr. 1 Sätze 1 und 2 der [X.] gewissermaßen programma-tisch wiedergegeben wird, stützt und hieraus einen tatsächlichen [X.]etreuungs-bedarf der Kläger ableitet. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch eines [X.]erechtigten auf Leistungen, die sich nach der [X.]esonderheit des Einzelfalls richten (vgl. § 9 [X.]), seinem Umfang nach gegenüber dem [X.] festgestellt wird. Hierdurch wird die im Allgemeinen bleibende Zielbe-schreibung, nach der dem [X.]ewohner im Sinne der Normalisierung eine größt-mögliche Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglicht werden und sich die [X.] an seiner aktuellen Lebenssituation und an seinen [X.]edürfnissen orientieren soll, auf die im Einzelfall geschuldeten Leistungen konkretisiert und eine Grundlage für den [X.]ergütungsanspruch des Heimträgers geschaffen, hin-sichtlich dessen der Sozialleistungsträger ein [X.] erklärt (vgl. Nr. 3 Abs. 2 der [X.]ereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 [X.]). Da das [X.]erufungs-gericht in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, kann das ange-fochtene Urteil hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 nicht bestehen bleiben. 9 - 7 - 2. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann die Klage aber auch nicht - dem Anliegen der Revision entsprechend - abgewiesen werden. Denn mit Rücksicht auf die Regelungen des Rahmenvertrags, der in den [X.] nur am Rande Gegenstand der rechtlichen Überlegungen gewesen ist, spricht einiges dafür, dass die [X.]eklagte die den Klägern zustehenden [X.] zu verwalten hat. 10 a) Der Rahmenvertrag gemäß § 79 [X.] ist für die hier vorliegenden [X.]ertragsverhältnisse deshalb von [X.]edeutung, da er zur Grundlage der [X.] gemäß § 75 Abs. 3 [X.] zwischen der [X.]eklagten und dem Land als überörtlichem Sozialhilfeträger gemacht worden ist und diese wiederum die [X.]ertragsgrundlage der [X.] bilden und deren [X.]estandteil sind. Dies entspricht auch der Regelung des § 5 Abs. 6 [X.] in der bis zum 30. Sep-tember 2009 geltenden Fassung, nach der in [X.]erträgen mit Personen, denen - wie hier - Hilfe in Einrichtungen nach dem [X.] gewährt wird, Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Trägers sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des Zehnten Kapitels des [X.] getroffenen [X.]ereinbarungen entsprechen müssen (vgl. zur Rechtslage ab dem 1. Mai 2010 § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 des Wohn- und [X.]e-treuungsvertragsgesetzes, Art. 1 des [X.] nach der Föderalismusreform vom 29. Juli 2009, [X.] [X.]). 11 b) Der Rahmenvertrag sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass jeder [X.] einem [X.] zugeordnet wird. Diese Zuordnung wird nach § 4 Abs. 2 durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage fachli-cher Stellungnahmen und des "Fragebogens zur [X.]ildung von Gruppen für Hilfe-empfänger" (Anlage A), der in den [X.] (Anlage [X.]) genannten [X.] - 8 - rien zu "Zielgruppe und Hilfebedarf", der "Zuordnung von [X.] zu Gruppen für Hilfeempfänger" (Anlage C) und des "Fragebogens zur Zuordnung zum [X.]" (Anlage D) vorgenommen. Die [X.] erfassen nach § 5 Abs. 1 die wesentlichen Leistungsmerkmale der Einrichtungen und Dienste, wobei in einem [X.] die [X.]edarfe einer Gruppe von [X.] mit vergleichbaren [X.]edarfen zusammengefasst werden. Dabei werden diese [X.]edarfe durch den [X.] abgedeckt. Nach § 5 Abs. 3 ha-ben die [X.] eine zentrale [X.]edeutung für die [X.]eschreibung des [X.] Leistungsangebots einer Einrichtung und für die Kalkulation der Maß-nahmepauschalen nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem [X.]edarf. Der Rahmenvertrag sieht in § 10 Abs. 1 weiter vor, dass die vereinbar-ten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Nach § 10 Abs. 2 sind Leistungen dann ausreichend, wenn der sozialhilferechtlich zuerkannte [X.]edarf in der Maßnahme vollständig gedeckt werden kann. Nach § 17 Abs. 1 ist die [X.] die [X.]ergütung für die vereinbarte Leistung der Maßnah-men. Die direkten maßnahmebedingten Leistungen werden nach § 17 Abs. 3 je [X.] kalkuliert. Dazu gehören die aktive Erbringung und passive [X.]ereit-stellung von [X.]eratung, [X.]egleitung, [X.]etreuung, Förderung und pflegerische Hil-fen sowie die Sicherung der Qualität. c) Gemessen an diesen [X.]estimmungen ist eine Pflicht der [X.]eklagten, die [X.] der Kläger zu verwalten, in [X.]etracht zu ziehen. 13 aa) Der für die [X.]ildung von Gruppen für Hilfeempfänger vorgesehene Fragebogen (Anlage A zu § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags) fragt für den [X.]ereich der lebenspraktischen Anleitung einen möglichen [X.]edarf für "Geld/privates Ei-gentum verwalten" ab. Den [X.]n und den [X.]ereinbarungen gemäß 14 - 9 - § 75 Abs. 3 [X.] ist zu entnehmen, dass die [X.]eklagte mit ihren Leistungs-angeboten, die sie in ihren - nicht zu den Gerichtsakten gereichten - [X.] vom 27. April 1999 und 1. Juli 1999 dargestellt hat, [X.] entsprechend den [X.] "Wohnheim an der Werkstatt für behinderte Menschen" und "Wohnheim für geistig behinderte Menschen" [X.]. In der Anlage [X.] zu § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags wird für den Leis-tungstyp 2a (Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen geistigen und geisti-gen und mehrfachen [X.]ehinderungen), dem der Kläger zu 2 angehören dürfte, im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Anleitung ausgeführt, die Selb-ständigkeit in der individuellen Lebensführung sei bei diesen [X.] nicht vorhanden. Anleitung, Assistenz und [X.]eratung würden im Sinne ei-ner [X.]ollversorgung benötigt. Insoweit wird für diesen [X.]ereich der [X.]edarf mit der Stufe 4 angenommen, die ausweislich des Fragebogens gemäß Anlage A den höchsten denkbaren [X.]edarf im Sinne von "Anleitung und umfassender Hilfestel-lung" bezeichnet. Für den [X.] 5a (Wohnheim an der Werkstatt für be-hinderte Menschen mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen [X.]ehinderungen), denen die Kläger zu 3 bis 5 angehören dürften, wird die Selb-ständigkeit in der individuellen Lebensführung bei den Leistungsberechtigten als nur gering entwickelt bezeichnet und die Anleitung, Assistenz und [X.]eratung nach der Stufe 3 in erheblichem Umfang für erforderlich erachtet. [X.]) Nach den vorstehend wiedergegebenen [X.]estimmungen des [X.] ist die [X.]erwaltung der [X.] eine mögliche Leistung der [X.], auch wenn sie nicht in dem exemplarischen Leistungskatalog des § 54 [X.] aufgenommen ist. Der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu gewährende [X.]arbetrag dient der [X.]efriedigung persönlicher [X.]edürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der [X.]eziehungen zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der [X.]efriedigung allgemeiner 15 - 10 - Informationsbedürfnisse (vgl. Falterbaum in: [X.]/[X.], [X.] Sozialhilfe, § 35 Rn. 9
Meta
02.12.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. III ZR 19/10 (REWIS RS 2010, 819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 819
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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