Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 3 StR 279/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1662

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[X.]/01vom9. August 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am9. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 24. April 2001 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltunterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahrenverurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte inallgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist [X.] des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld-spruch und den Strafausspruch wendet. Es beschwert den Angeklagten nicht,daß er im Hinblick auf die zum Eigenverbrauch erworbene Teilmenge des [X.] -roins nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1BtMG) und nicht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verurteilt wurde (vgl. [X.]R BtMG §29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).Jedoch kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit esdas [X.] unterlassen hat zu prüfen, ob die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB).Nach den Feststellungen ist der wegen unerlaubten Betäubungsmittel-besitzes vorbestrafte Angeklagte langjähriger [X.], derseit 1990 zumindest drei Drogentherapien ohne Erfolg durchlief und sich seit1994 in einem Polamidonprogramm und sodann ab 1996 in einem [X.] befand, daneben aber regelmäßig Heroin konsumierte. Seiner jetzi-gen Verurteilung liegt der Erwerb und die Aufbewahrung von 23,21 g Heroinzugrunde, das je zur Hälfte zum Eigenverbrauch und zum gewinnbringendenWeiterverkauf bestimmt war. Danach liegt es nahe, daß die Voraussetzungenfür die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB gegeben sind. Das[X.] hätte daher die Anordnung dieser Maßregel prüfen müssen.Warum es dies unterlassen hat, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.Zwar könnten die mehrfachen erfolglosen Therapieversuche darauf hindeuten,daß es an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringungmangelt (vgl. [X.] 91, 1 ff.). Dem steht jedoch entgegen, daß das [X.] in den Urteilsgründen seine Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvoll-streckung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG erteilte und somit ersichtlich Chancenfür einen Therapieerfolg sah. Letztlich kann diese Frage aber ohne die Hilfe- 4 -eines medizinischen Sachverständigen nicht beantwortet werden (vgl. § 246 aStPO).Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, ist die Anordnung [X.] zwingend. Hiervon darf nicht etwa deswegen abgesehen wer-den, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Augegefaßt ist (vgl. [X.] bei [X.] 1992, 932; [X.], [X.]. vom 16. Juni 1998- 4 StR 235/98).Einer Nachholung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen,daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl.[X.]St 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von sei-nem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.]St 38, 362 f.).Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Der [X.] kann hierausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den einschlägig vorbe-straften Angeklagten auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 279/01

09.08.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 3 StR 279/01 (REWIS RS 2001, 1662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1662

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