Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. V ZB 315/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9360

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[X.]BESCHLUSS V ZB 315/10 vom 17. Februar 2011 in der [X.]- 2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2011 durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, weil der Betroffene entgegen § 76 FamFG [X.]. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO keine Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigebracht hat. Die eingereichte Erklärung verhält sich - wie sich schon aus dem Antrag vom 22. Dezember 2010 selbst ergibt - nur zu den Verhältnissen während der Inhaftierung, nicht aber zu den nunmehr maßgeblichen [X.], die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Betroffene am 1. Dezember 2010 nach [X.] abgeschoben worden ist. Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) eine ak-tuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorle-gen muss (vgl. nur [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2010 - [X.], ju-ris; [X.], Beschluss vom 4. November 2010 - [X.], juris; Beschluss vom 29. Oktober 2010 - [X.], juris; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - [X.], juris; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - [X.], juris). Zwar darf der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorge-sehenen Rechtsmittelverfahren dem Betroffenen schon von [X.] we-2 - 3 -

gen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden ([X.] 81, 123, 129). Diese Anforderungen sind auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer un-bemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der [X.] des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. [X.] 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Erfordernis der Abgabe einer Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2010 - [X.], aaO). Denn auch solchen Betroffenen steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen. 3 Allerdings mag es Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - etwa infolge einer Inhaftierung - daran gehindert ist, die Erklärung zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts- oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist,
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bedarf hier keiner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch glaubhaft [X.] ist, dass es sich hier so verhält. [X.] Stresemann [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.11.2010 - 35 XIV 36/10 B - [X.], Entscheidung vom 24.11.2010 - 2 T 150/10 -

Meta

V ZB 315/10

17.02.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. V ZB 315/10 (REWIS RS 2011, 9360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9360

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