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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwSt ([X.]) 1/14
vom
27. März
2014
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher [X.]erufspflichten
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.]raeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 27. März 2014 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]RAO einstimmig beschlossen:
Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.]erlin vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.]RAO muss in der [X.]eschwerdeschrift eine grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der [X.]eschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet
oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs.
3 Satz 3 [X.]RAO genügen könnte. Das durch den [X.]eschwerdeführer aufgeworfene gebührenrechtliche Problem war nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsge-richtshofs. Denn der [X.]eschwerdeführer hatte seine [X.]erufung in der [X.] vom 6. November 2013 ausweislich des Protokolls auf den [X.] beschränkt. Damit war der Schuldspruch in Rechtskraft er-wachsen. Soweit der [X.]eschwerdeführer die [X.]eschränkung des Rechtsmittels nunmehr in Abrede stellt, ist dies nicht nachvollziehbar.
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3
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Relevante [X.]eanstandungen des durch den [X.] sind der [X.]eschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
[X.] König [X.]
[X.]raeuer Schäfer
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht [X.]erlin, Entscheidung vom 28.03.2013 -
3 [X.] 39/11 -
AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 06.11.2013 -
II AGH 12/13 -
3
Meta
27.03.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. AnwSt (B) 1/14 (REWIS RS 2014, 6698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6698
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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