Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2017, Az. B 14 AS 36/16 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 8511

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung über Leistungen nach dem SGB 2 - Folgen einer abschließenden Entscheidung für ein laufendes Widerspruchsverfahren


Leitsatz

Eine abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ersetzt und erledigt eine vorläufige Entscheidung und wird Gegenstand des gegen diese laufenden Widerspruchsverfahrens.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen die eine vorläufige Entscheidung ersetzende abschließende Entscheidung für Januar 2014.

2

Das beklagte Jobcenter bewilligte dem Kläger unter Verweis auf den insoweit noch offenen [X.] für Januar 2014 [X.] zunächst vorläufig vom 1.10.2013 bis 31.1.2014 (Bescheid vom [X.]). Den gegen diesen Bescheid insgesamt vom Kläger eingelegten Widerspruch erfasste der Beklagte als Widerspruchsverfahren W 1247/13. Während dieses Widerspruchsverfahrens bewilligte er dem Kläger für Januar 2014 höheres [X.] und berücksichtigte hierdurch die Regelbedarfserhöhung ab 1.1.2014 (Änderungsbescheid vom 23.11.2013). Anschließend bewilligte der Beklagte dem Kläger während dieses Widerspruchsverfahrens für Januar 2014 höheres [X.] als zuletzt durch den Bescheid vom 23.11.2013 bewilligt, den er insoweit aufhob, und berücksichtigte hierbei neben der Regelbedarfserhöhung den neuen [X.] (Änderungsbescheid vom 12.12.2013). In dem das Widerspruchsverfahren W 1247/13 beendenden Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 stellte der Beklagte ua fest, "dass sich der Widerspruch gegen die vorläufige Bewilligung in dem Bescheid vom 25.09.2013 nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 12.12.2013 für den Monat Januar 2014 erledigt hat". Zur Begründung verwies er darauf, dass durch den Bescheid vom 12.12.2013 die Leistungen des [X.] für Januar 2014 endgültig festgesetzt worden seien, wodurch sich die vorläufige Bewilligung durch Bescheid vom [X.] erledigt habe, weshalb insoweit eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen könne. Die Klage gegen diesen - auch andere Zeiträume betreffenden - Widerspruchsbescheid ist noch am [X.] anhängig ([X.] AS 59/14).

3

Den gegen den Bescheid vom 12.12.2013 eingelegten Widerspruch erfasste der Beklagte als Widerspruchsverfahren [X.]/14 und verwarf ihn als unzulässig, weil verfristet (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Der Widerspruch sei zwar statthaft, wahre aber die Monatsfrist des § 84 [X.]G nicht.

4

Die Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] mit dem Begehren nach höherem [X.] für Januar 2014 hat das [X.] unter Zulassung der Berufung abgewiesen (Urteil vom 13.9.2016): Die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig sei im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil die abschließende Entscheidung über [X.] für Januar 2014 durch Bescheid vom 12.12.2013 nach § 86 [X.]G Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die vorläufige Entscheidung durch Bescheid vom [X.] geworden und darüber durch den hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 entschieden worden sei. Auf Antrag des [X.] und mit Zustimmung des Beklagten ließ das [X.] die Sprungrevision gegen sein Urteil zu (Beschluss vom 7.11.2016).

5

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 86 [X.]G. Der Bescheid vom 12.12.2013 sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom [X.] geworden, denn der endgültige Leistungsbescheid vom 12.12.2013 sei ein neuer, ersetzender Verwaltungsakt und ändere den vorläufigen Leistungsbescheid vom [X.] nicht nur iS des § 86 [X.]G ab. § 86 [X.]G erfasse indes, anders als § 96 [X.]G, nach seinem Wortlaut nur Verwaltungsakte, die im Widerspruchsverfahren streitige Verwaltungsakte abänderten. Der danach statthafte Widerspruch sei auch nicht verfristet gewesen.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. September 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 12. Dezember 2013 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 zu verurteilen, ihm für Januar 2014 höheres [X.] zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er schließt sich dem [X.] zur [X.] an, hält den Widerspruch indes für verfristet.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision des [X.] ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht seine [X.]lage gegen den [X.] vom 12.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] abgewiesen, weil auf diese nicht über die Höhe des Anspruchs des [X.] auf [X.] im Januar 2014 zu entscheiden war.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des [X.] der [X.] des Beklagten vom 12.12.2013 und der Widerspruchsbescheid vom [X.], durch den der Widerspruch des [X.] als unzulässig, weil verfristet verworfen worden war. Der [X.]läger verfolgt in der Revisionsinstanz sein Begehren nach höherem [X.] für Januar 2014 weiter.

2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 [X.]G steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom [X.] im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Das [X.] hat auf Antrag des [X.] die Sprungrevision durch Beschluss vom 7.11.2016 zugelassen. Hieran ist der Senat gebunden (§ 161 Abs 2 Satz 2 [X.]G).

3. Über das vom [X.]läger verfolgte Begehren nach höherem [X.] für Januar 2014 ist dem Senat eine Sachentscheidung verwehrt, weil dieses Begehren nicht in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren eingeklagt werden konnte.

Zwar hat der Beklagte durch den angefochtenen [X.] vom 12.12.2013 über den Leistungsanspruch des [X.] im Januar 2014 eine abschließende Entscheidung getroffen, nachdem er zunächst durch [X.] vom [X.] ua für Januar 2014 eine vorläufige Entscheidung getroffen hatte (dazu a). Der [X.] vom 12.12.2013 war indes kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den [X.] vom [X.] geführten Widerspruchsverfahrens W 1247/13 geworden, weshalb das spätere, dem vorliegenden Verfahren vorangegangene Widerspruchsverfahren [X.]/14, das durch den Widerspruchsbescheid vom [X.] endete, unstatthaft und in ihm eine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren des [X.] nicht zu treffen war (dazu b). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Fristgemäßheit dieses unstatthaften Widerspruchs kommt es nicht an.

a) Der [X.] vom 12.12.2013 enthält ungeachtet seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des [X.] im Januar 2014 (zu den Anforderungen an die Auslegung eines Änderungsbescheids als eine "abschließende Entscheidung" vgl B[X.] vom [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] RdNr 26; zur [X.], die auch dem Revisionsgericht obliegt, vgl B[X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.]). Denn der [X.] knüpft an den im [X.] vom [X.] genannten Vorläufigkeitsgrund an, bewilligt höhere Leistungen und setzt deren Höhe insgesamt fest.

Diese abschließende Entscheidung durch [X.] vom 12.12.2013 ersetzte und erledigte mit ihrem Erlass iS des § 39 Abs 2 [X.]B X die vorläufige Entscheidung über den Leistungsanspruch des [X.] im Januar 2014 durch [X.] vom [X.] (vgl § 40 [X.]B II iVm § 328 [X.]B III; seit 1.8.2016: § 41a [X.]B II), ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorläufigen Entscheidung bedurft hätte (stRspr; vgl nur B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 12; B[X.] vom [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4225 § 1 [X.] RdNr 14).

b) Dieser [X.] vom 12.12.2013 war kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den [X.] vom [X.] geführten Widerspruchsverfahrens W 1247/13 geworden.

Gegen die vorläufige Entscheidung durch [X.] vom [X.] hatte der [X.]läger Widerspruch eingelegt, über den der Beklagte bei Erlass seiner abschließenden Entscheidung durch [X.] vom 12.12.2013 noch nicht entschieden hatte. Die vorläufige Entscheidung über Leistungen für Januar 2014 war aufgrund ihrer Erledigung durch die abschließende Entscheidung nicht mehr Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Doch war aufgrund von § 86 [X.]G der den [X.] vom [X.] insoweit ersetzende und erledigende [X.] vom 12.12.2013 Gegenstand des laufenden, gegen den [X.] vom [X.] geführten Widerspruchsverfahrens geworden, das durch den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 endete.

Nach seinem Wortlaut erfasst § 86 [X.]G zwar nur [X.]e, durch die während des Widerspruchsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt abgeändert wird, und bestimmt, dass auch der neue [X.] Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird. Dies unterscheidet den für das Widerspruchsverfahren geltenden § 86 [X.]G von dem für das gerichtliche Verfahren geltenden § 96 Abs 1 [X.]G, der nach seinem Wortlaut nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangene [X.]e erfasst, durch die der angefochtene Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird, und bestimmt, dass nach [X.]lageerhebung der neue [X.] Gegenstand des [X.]lageverfahrens wird.

Dies steht indes der Einbeziehung des [X.]s vom 12.12.2013 in das laufende Widerspruchsverfahren gegen den [X.] vom [X.] nicht entgegen. Denn eine Abänderung iS des § 86 [X.]G ist auch die Ersetzung eines mit Widerspruch angefochtenen [X.]s - wie hier die Ersetzung der vorläufigen durch die abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II für Januar 2014. Die für das Widerspruchsverfahren geltende Vorschrift des § 86 [X.]G ist insoweit in Entsprechung zu der für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 96 Abs 1 [X.]G dahin auszulegen, dass jene ebenso wie diese nicht nur abändernde, sondern auch ersetzende Verwaltungsakte in das laufende Verfahren einbezieht.

Diese Auslegung ist mit dem aufgezeigten [X.] vereinbar, weil sich zum einen unter einer Abänderung eines [X.]s auch dessen Ersetzung verstehen lässt (vgl zum Ersetzen als "radikalste Form" des Abänderns Bayerisches L[X.] vom 2.12.2011 - L 16 AS 877/11 B ER - juris Rd[X.]4). Dafür, § 86 [X.]G so zu verstehen, wie § 96 Abs 1 [X.]G formuliert ist, streitet zum anderen und entscheidend der Sinn und Zweck, der prägend sowohl für das Verhältnis von vorläufiger und abschließender Entscheidung als auch für §§ 86 und 96 [X.]G ist, nämlich den Beteiligten in verfahrens- und prozessökonomischer Weise eine möglichst baldige und endgültige [X.]lärung ihrer Rechtsbeziehung zu verschaffen (vgl B[X.] vom 19.8.2015 - B 14 [X.]/14 R - B[X.]E 119, 265 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 16; zur Effektivierung des Rechtsschutzes und Prozessökonomie vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 86 RdNr 2, § 96 RdNr 1a).

Vor diesem Hintergrund ist prägend für die Auslegung des § 86 [X.]G nicht, ob und ggf wie sich die Bedeutung der Wörter "abändern" und "ersetzen" voneinander abgrenzen lässt, sondern dessen Ziel der Verfahrensökonomie: Wird zu der mit einem Widerspruch angefochtenen Regelung - hier die Bewilligung von Leistungen für Januar 2014 - im laufenden Widerspruchsverfahren eine weitere Regelung getroffen - ob abändernd, ändernd, anpassend, aufhebend oder ersetzend -, ist im laufenden Widerspruchsverfahren auch über diese weitere Regelung zu entscheiden, wenn sie die Beschwer nicht beseitigt. Zu diesem Ziel stände es in Widerspruch, wenn ein gegen eine vorläufige Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geführtes Widerspruchsverfahren durch den Erlass der abschließenden Entscheidung unzulässig würde und ein neues Widerspruchsverfahren gegen die abschließende Entscheidung über diese Leistungen eingeleitet werden müsste, obwohl im bereits laufenden Widerspruchsverfahren zwischen denselben Beteiligten für denselben Zeitraum über den Anspruch auf Leistungen gestritten wird und das Jobcenter ohne Weiteres alle in diesem Rechtsverhältnis bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Entscheidungen über Leistungen überprüfen kann und muss (vgl hierzu B[X.] vom [X.] AY 11/07 R - juris, Rd[X.]; B[X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 14/15 R - juris, RdNr 11).

Die Anwendung des § 86 [X.]G auf nicht nur abändernde, sondern auch auf ersetzende Verwaltungsakte insoweit in Entsprechung zu § 96 Abs 1 [X.]G ist danach angezeigt, weil die Abänderung und Ersetzung eines [X.]s nicht nur sprachlich, sondern vor dem Hintergrund des [X.] auch in der Sache vergleichbar sind (vgl B[X.] vom [X.] AY 11/07 R - juris, Rd[X.]; B[X.] vom 19.11.2009 - [X.] R 113/08 R - [X.] 4-2600 § 307b [X.] RdNr 12; B[X.] vom 14.4.2011 - [X.] [X.] 12/09 R - juris, RdNr 11 ; B[X.] vom 4.3.2014 - B 1 [X.]R 64/12 R - B[X.]E 115, 158 = [X.] 4-2500 § 186 [X.], Rd[X.]; B[X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 14/15 R - juris, RdNr 11 § 86 [X.]G zum 2008 geänderten § 96 [X.]G>; L[X.] Baden-Württemberg vom 28.10.2013 - L 13 [X.]/13 B - juris RdNr 7; [X.] Neubrandenburg vom 28.4.2016 - [X.] [X.] 1/13 - juris RdNr 12 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 86 RdNr 11; [X.] in [X.], [X.]G, § 86 RdNr 1, 6, Stand Oktober 2013; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 5. Aufl 2017, § 86 RdNr 2; [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 86 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 86 Rd[X.]; aA [X.] Berlin vom 16.5.2012 - [X.] AS 11726/09 - juris Rd[X.]5, 37; [X.] Berlin vom 19.11.2014 - [X.] R 1853/13 - juris RdNr 24 ff; strenger auch [X.] Dresden vom 18.5.2015 - [X.] AS 1942/13 - juris RdNr 22 ff; [X.] in BeckO[X.]-[X.]G, § 86 vor RdNr 1, RdNr 1, Stand März 2017, der indes in Rd[X.] eine Ersetzung als Änderung versteht). Diese entsprechende Anwendung ist zudem für die Ersetzung vorläufiger durch abschließende Entscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus Gründen der Verfahrensökonomie auch sachlich geboten (vgl L[X.] Sachsen-Anhalt vom [X.]/12 - juris RdNr 18 ff; L[X.] Nordrhein-Westfalen vom 11.3.2015 - L 19 [X.]/15 [X.] - juris RdNr 19; L[X.] Berlin-Brandenburg vom 10.11.2016 - L 20 AS 2378/15 - juris Rd[X.]4 ff; zur Anwendbarkeit des § 86 [X.]G in diesen Fällen vgl auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 75.2; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 40 Rd[X.]77, Stand Juni 2012; [X.] in [X.], [X.]B II, § 40 Rd[X.]8, Stand Dezember 2011).

4. Damit war über den die Höhe des Leistungsanspruchs des [X.] im Januar 2014 regelnden [X.] vom 12.12.2013 in dem Widerspruchsverfahren zu entscheiden, das durch den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 endete. Nicht dieser ist indes vorliegend mit der [X.]lage angefochten, sondern der Widerspruchsbescheid vom [X.]. Der Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 ist Gegenstand eines noch am [X.] anhängigen [X.]lageverfahrens.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G. Die hälftige [X.]ostenerstattungspflicht des Beklagten berücksichtigt, dass er durch seine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im [X.] vom 12.12.2013 - Widerspruch - und seine Verfahrensweise - Feststellung der Erledigung des Widerspruchs für Januar 2014 im Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 - das vorliegende Verfahren mit veranlasst hat. Denn der Beklagte hat es unterlassen, den [X.]läger auf die Erledigung der vorläufigen durch die abschließende Entscheidung während des gegen die vorläufige Entscheidung geführten Widerspruchsverfahrens und auf die Einbeziehung der abschließenden Entscheidung in das laufende Widerspruchsverfahren kraft Gesetzes nach § 86 [X.]G vor der Entscheidung über den Widerspruch hinzuweisen, um diesem im Sinne der bezweckten Verfahrensökonomie Gelegenheit zur sachgerechten Fortführung des Widerspruchsverfahrens zu geben.

Meta

B 14 AS 36/16 R

05.07.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Neubrandenburg, 13. September 2016, Az: S 12 AS 568/14, Urteil

§ 86 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 39 Abs 2 SGB 10, SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2017, Az. B 14 AS 36/16 R (REWIS RS 2017, 8511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8511

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