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PDF anzeigen [X.][X.] vom 23. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 23. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. März 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist indes schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in [X.] vor dem [X.] besteht dieser [X.] auch vor dem [X.] in Zivilsachen ausnahmslos. Der Klä-ger ist darauf bereits vom [X.] Halle hingewiesen worden. Die [X.] ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 1 - 3 - Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim [X.] einge-legt worden ist, die mit Zustellung des Beschlusses des [X.]s begann. Auch auf diese Frist ist der Kläger durch das [X.] hingewiesen worden. Kayser Gehrlein Fischer
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 15.01.2010 - 91 C 3737/09 - [X.], Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 S 41/10 -
Meta
23.08.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2010, Az. IX ZB 159/10 (REWIS RS 2010, 3888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3888
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