Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.2013, Az. 3 B 63/12, 3 B 63/12 (3 C 10/13)

3. Senat | REWIS RS 2013, 5665

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Gegenstand

Arzneimittelzulassung; Versagung wegen unzureichender Kombinationsbegründung; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen für die Versagung einer Arzneimittelzulassung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG bieten.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

3 B 63/12, 3 B 63/12 (3 C 10/13)

17.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Juli 2012, Az: 13 A 1638/10, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 25 Abs 2 S 1 Nr 5a AMG 1976

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.2013, Az. 3 B 63/12, 3 B 63/12 (3 C 10/13) (REWIS RS 2013, 5665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5665

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