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PDF anzeigen[X.] [X.] 171/07vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juli 2009 durch [X.], [X.], [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des [X.] zu 1 vom 17. März 2009 - er-gänzt mit Schreiben vom 28. April 2009 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen Gründe: Entgegen der Auffassung des [X.] zu 1 bestand wegen der Entschei-dung über die Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschluss vom 5. Februar 2009) nicht deshalb die Besorgnis der Befan-genheit [X.], weil sie über —ihre eigenen Fehler selbst judi-zierenfi würden. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, die vorangegangene Entscheidung wieder aufzurollen und in diesem Verfahren erneut über die Rechte und Pflichten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berüh-rende Frage, ob Gerichtskosten unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu prüfenden Fragen mit der Hauptsache Berührungspunkte aufweisen können, geht es nicht im [X.] darum, über die eigene Rechtsauslegung oder -anwen-dung im vorangegangenen Verfahren zu befinden (Senatsbeschluss vom 2. April 2009 - [X.] und [X.] - juris Rn. 9). 1 - 3 - Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Kläger zu 1 nicht mehr rechnen. 2 [X.] Herrmann [X.] Schilling [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 - [X.], Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -
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09.07.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. III ZR 171/07 (REWIS RS 2009, 2575)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2575
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