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PDF anzeigen [X.] [X.]/07vom 2. Juli 2009 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juli 2009 durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-schluss vom 30. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge bleibt erfolglos. 1 Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Antragstel-lerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. [X.] hat er berücksichtigt, dass - so die Antragstellerin - durch den Wegfall des Schiedsrichters [X.]das Schiedsverfahren undurchführbar geworden sein soll. Er hat dieses Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet. Wie in dem [X.] (unter II. 1. b) bereits ausgeführt, hat das [X.] ohne zulässigkeitsbegründenden Rechtsfehler (§ 574 Abs. 2 ZPO) angenommen, die Schiedsvereinbarung bestehe ungeachtet des Wegfalls des Schiedsrichters [X.] fort; es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien die [X.], gemäß § 1039 ZPO einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen, hätten aus-schließen wollen. Wenn der Senat damit eine andere Auffassung vertreten hat, 2 - 3 - als die Antragstellerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. [X.] 64, 1, 12). Schlick [X.] Herrmann
[X.] Schilling Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 [X.] 4/07 -
Meta
02.07.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. III ZB 91/07 (REWIS RS 2009, 2712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2712
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