Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZB 89/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 298

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[X.][X.] vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insol-venz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortfüh-rung von [X.], [X.]. v. 16. Juli 2009 - [X.], z.V. in [X.] bestimmt). [X.], [X.]uss vom 3. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.] Landau - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 3. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 9. März 2009 und der [X.]uss des [X.] vom [X.] aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • festge-setzt. Gründe: Über das Vermögen des Schuldners wurde in den Jahren 2004 bis 2007 ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Mit [X.]uss vom 21. Dezember 2004 ver-warf das Insolvenzgericht einen Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung als unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen [X.]uss wur-de mit [X.]uss des [X.] vom 21. Oktober 2005 zurückgewiesen. Das In-solvenzverfahren wurde mit [X.]uss vom 21. Mai 2007 aufgehoben. 1 Am 10. Dezember 2008 hat der Schuldner die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen, die Ankündigung der Restschuldbefreiung 2 - 3 - sowie die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Die Anträge sind als unzulässig verworfen worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Eröffnung des [X.], die Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten erreichen. [X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Ent-scheidungen der Vorinstanzen. 3 1. Das Beschwerdegericht hat - teils unter Bezugnahme auf den [X.]uss des Insolvenzgerichts - ausgeführt: Nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sei ein erneuter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, wenn dieses allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dienen solle und kein neuer Gläubiger [X.] sei. Im vorliegenden Fall habe der Schuldner neue Forderungen angege-ben. Es handele sich jedoch um Unterhaltsansprüche eines Kindes in Höhe von 53 • für das [X.] und 40 • für das [X.] sowie um Anwaltskosten in Höhe von 1.116,26 • für das im ersten Insolvenzverfahren durchgeführte Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung des Antrags auf Restschuldbefreiung, die bereits im ersten Insolvenzverfahren zur Tabelle hätten angemeldet werden können und müssen; im Verhältnis zu den übrigen angemeldeten Forderungen seien sie überdies als gering-fügig anzusehen. 4 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Be-schluss vom 16. Juli 2009 ([X.], [X.], 691) hat der [X.] entschieden, 6 - 4 - dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versa-gung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzli-chen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der [X.] den Grundgedanken frühe-rer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - [X.] ZB 263/05, [X.], 601 und vom 11. Oktober 2007 - [X.] ZB 270/05, [X.], 45, 46) aufgenommen, dass die Versa-gungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 [X.] ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden. Die in den vorgenannten Entscheidungen gefundene Lösung, die Einleitung eines weiteren In-solvenzverfahrens von neuen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen abhän-gig zu machen, kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - vom Schuldner durch Begründung neuer Forderungen (und erforderlichenfalls durch Herbeiführung eines Fremdantrags) mühelos unterlaufen werden. Das Vorhandensein neuer Gläubiger ist daher weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürf-nis für einen neuen Insolvenzantrag nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, in dem die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten gemäß § 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 [X.] versagt worden ist. Stattdessen gilt ana-log § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] eine Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden [X.]usses. Innerhalb dieser Frist scheidet [X.] ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus ([X.], [X.]. v. 16. Juli 2009, aaO, S. 693 Rn. 17). b) Im vorliegenden Fall waren bei Eingang des Insolvenzantrags mehr als drei Jahre seit der rechtskräftigen Bescheidung des ersten [X.] vergangen. Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen er-neuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen den Schuldner begründet worden sind. 7 - 5 -
I[X.] Der angefochtene [X.]uss kann daher keinen Bestand haben. Er ist [X.]; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Eröffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher aus [X.] nicht geprüft worden sind, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. [X.] 160, 176, 185 f). 8 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.] Pfalz, Entscheidung vom [X.] - 3 [X.][X.], Entscheidung vom 09.03.2009 - 4 T 13/09 -

Meta

IX ZB 89/09

03.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZB 89/09 (REWIS RS 2009, 298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 298

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