Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZA 9/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4699

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[X.][X.] vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 5. März 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Ausführungen in der Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 14. August 2008 geben keinen Anlass, den Beschluss vom 30. Juli 2008 [X.] und dem Schuldner Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Diese wäre auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausfüh-rungen des Schuldners nicht statthaft. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des [X.] vom 31. Januar 2008 bindet den [X.] nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 ü-berholt. 1 Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die-ser Angelegenheit rechnen. 2 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 IN 258/05 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 4 T 2157/07 -

Meta

IX ZA 9/08

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZA 9/08 (REWIS RS 2009, 4699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4699

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