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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 232/12
vom
24. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Nötigung
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober
2012
beschlos-sen:
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bundes-gerichtshof [X.] zu rechtfertigen.
Gründe:
Richterin am [X.] [X.] hat gemäß §
30 StPO ange-zeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer [X.] Richter-kollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wirt-schaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwie-gervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wirt-schaftsstrafverfahren im [X.] Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehre-re ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt [X.]
, der dann -
wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der Schwiegertochter des Angeklagten H.
erfahren habe -
das Mandat über-nommen und die [X.] verfasst habe. Gespräche über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt ge-führt; der Angeklagte H.
sei ihr nicht bekannt.
Das Verfahren betreffend den Angeklagten H.
(1 StR 234/12) steht mit vorliegendem Revisionsverfahren in sachlichem Zusammenhang. Auch die Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren erhielten deshalb rechtliches Gehör. Sowohl der [X.] als auch der Verteidiger Rechtsanwalt J.
haben hierauf mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwir-kung von Richterin am [X.] [X.] bestehen.
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Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am [X.] [X.] zu [X.].
[X.] Jäger
Sander Radtke
3
Meta
24.10.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 1 StR 232/12 (REWIS RS 2012, 1999)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1999
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