Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2012, Az. 1 StR 323/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3998

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 323/12
vom
9.
August 2012
in der Strafsa[X.]he
gegen

wegen gefährli[X.]her Körperverletzung u.a.

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-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. August 2012 bes[X.]hlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 14. März 2012 wird mit der Maßgabe verworfen

349 Abs. 2 StPO), dass die [X.] im [X.] der
Urteilsgründe einen
Euro beträgt.
Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten des Re[X.]htsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Die Strafkammer hat festgestellt:
Am 18.
Dezember 2010 s[X.]hlug der Angeklagte in einem Bistro in B.

L.

, der si[X.]h dort mit Kollegen (M.

, [X.]

) aufhielt, aus ni[X.]htigem Anlass mit der Faust ins Gesi[X.]ht ([X.]).
Als L.

und seine Kollegen später auf ein Taxi warteten, um zu ei-nem Lokal in [X.].

zu fahren, fing der Angeklagte wieder Streit an und drohte mit Gewalttätigkeiten dur[X.]h ihn und seine Freunde. Er rief die zwei (ni[X.]ht revidierenden) Mitangeklagten -
Mitglieder im selben Motorrad[X.]lub wie er
-
her-bei. Diese bra[X.]hten S[X.]hlagstö[X.]ke mit. Man fuhr gemeinsam ebenfalls na[X.]h [X.].

, wo [X.]

gerade vor dem Lokal stand. Sofort s[X.]hlug der Ange-klagte ihm von hinten mit dem S[X.]hlagsto[X.]k auf den Kopf. Dann stürmten sie zu 1
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dritt in das Lokal. Während die beiden anderen das Ges[X.]hehen mit [X.] in der Hand si[X.]herten, s[X.]hlug der Angeklagte erst L.

und dann M.

mit dem S[X.]hlagsto[X.]k auf den Kopf;
als M.

am Boden lag, trat er auf ihn ein. Als der Wirt M.

helfen wollte, s[X.]hlug der Angeklagte au[X.]h ihn. [X.]

, L.

und M.

erlitten Kopfplatzwunden,
M.

no[X.]h weitere Verletzungen. Au[X.]h der Wirt war verletzt
([X.]).
Am 8. Juli 2011 s[X.]hlug der Angeklagte einem früheren Mitglied des Mo-torrad[X.]lubs grundlos mehrfa[X.]h mit der Faust ins Gesi[X.]ht und bra[X.]h ihm das Na-senbein ([X.]II).
Deshalb wurde er wegen vorsätzli[X.]her Körperverletzung in zwei Fällen (Strafen 90 Tagessätze < [X.]> und se[X.]hs Monate < [X.] >) sowie wegen einer
in vier tateinheitli[X.]hen Fällen begangenen
gefährli[X.]hen
Körperverletzung
(Strafe drei Jahre und se[X.]hs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Seine Revision ist auf die Sa[X.]hrüge und eine Verfahrensrüge gestützt,
die den Strafausspru[X.]h im [X.]I betrifft; hierauf beziehen si[X.]h au[X.]h die [X.] zur Sa[X.]hrüge. Die Revision bleibt erfolglos, jedo[X.]h war no[X.]h die Festsetzung der [X.] na[X.]hzuholen.
1. Die S[X.]huldsprü[X.]he enthalten keine den Angeklagten bena[X.]hteiligen-den
Re[X.]htsfehler. Die Annahme von Tateinheit bei auf na[X.]heinander erfolgten Angriffen auf vers[X.]hiedene Personen ist zwar unzutreffend (st. Rspr., vgl. zu-letzt [X.], Urteil vom 29.
März 2012 -
3 [X.]; zusammenfassend
Fis[X.]her, StGB, 59. Aufl.,
vor §
52 Rn. 7 jew. [X.]), bes[X.]hwert den Angeklagten aber ni[X.]ht.
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7
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2. Zum Strafausspru[X.]h:
a) Der Verfahrensrüge liegt Folgendes zu Grunde:
Die Anklage ging no[X.]h davon aus, dass der Angeklagte im Lokal das Ges[X.]hehen abgesi[X.]hert, aber ni[X.]ht selbst zuges[X.]hlagen hatte. Na[X.]h dem [X.] erging der Hinweis, dass er der S[X.]hläger gewesen sein könnte.
Die Revision hält §
265 Abs. 1 StPO für verletzt. Dem Angeklagten sei ni[X.]ht eröffnet worden, dass er si[X.]h zu diesen Vorwürfen äußern könne. Au[X.]h die Staatsanwältin habe ihren Antrag ni[X.]ht wiederholt. Hätte si[X.]h der [X.] geäußert, wäre er viellei[X.]ht niedriger bestraft worden.
Es ist fragli[X.]h, ob die behauptete fehlende [X.] gerügt ist (1). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet (2). Es verhilft der Revision au[X.]h ni[X.]ht zum Erfolg, dass die Staatsanwältin na[X.]h dem Hinweis ni[X.]ht erneut plädierte (3).
(1) Zur Zulässigkeit der Rüge:
(a) Der Senat teilt ni[X.]ht die Auffassung, dass der Anklageinhalt mitzutei-len gewesen wäre (§
344 Abs.
2 Satz 2 StPO).
Ihn muss das Revisionsgeri[X.]ht bei der Rüge kennen, ein gebotener Hinweis sei unterblieben, da diese einen Verglei[X.]h zwis[X.]hen Anklage und Urteil erfordert. Ist gerügt, na[X.]h einem Hinweis habe ni[X.]ht ordnungsgemäß Gelegenheit zur Verteidigung bestanden, ist dieser Verglei[X.]h dagegen ni[X.]ht erforderli[X.]h.
(b) Das [X.] ers[X.]heint jedo[X.]h widersprü[X.]hli[X.]h. In der als Einheit zu wertenden Revisionsbegründung (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 8
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22.
Februar 2012 -
1 StR 349/11 [X.]) ist zur Begründung der Sa[X.]hrüge (u.a.) ausgeführt, es sei unzurei[X.]hend gewürdigt, dass nur die Angaben des Ange-klagten die Feststellung ermögli[X.]ht hätten, dass er der S[X.]hläger war. Wenn aber diese Feststellung auf den Angaben des Angeklagten beruht, hatte er au[X.]h Gelegenheit, si[X.]h hierzu zu äußern. Damit
ist die Behauptung, er habe diese Gelegenheit ni[X.]ht gehabt, unvereinbar.
[X.] kann aber von vorneherein ni[X.]ht Grundlage einer erfolgrei[X.]hen Rüge sein (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse
vom 29.
Juni 2010 -
1 [X.] und 22.
Januar 2008 -
1
StR 607/07 jew. [X.]).
(2) Unabhängig davon ist die Rüge unbegründet.
(a) Dabei kann offen bleiben, ob hier bei einer Änderung des [X.] ohne Änderung der re[X.]htli[X.]hen Bewertung ein Hinweis -
in entspre[X.]hender Anwendung von §
265 StPO
-
wegen des Ablaufs der Hauptverhandlung über-haupt geboten war (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 25.
Januar 2012 -
1 StR 45/11). Es liegt fern, dass der Angeklagte verkannt hätte, dass seine Angaben Urteils-grundlage
werden können.
(b) Im Übrigen ist eine gesonderte Befragung des Angeklagten na[X.]h ei-nem Hinweis gemäß/entspre[X.]hend §
265 StPO zwar zwe[X.]kmäßig (vgl.
[X.] in KMR,
§
265 Rn. 48 [X.]), unerlässli[X.]h aber nur, wenn sonst keine Verteidigungsmögli[X.]hkeit bestünde. So wäre es etwa re[X.]htsfehlerhaft, unmittelbar na[X.]h dem Hinweis die Urteilsberatung zu beginnen oder das Urteil zu verkünden (vgl. [X.] aaO [X.]). So oder damit verglei[X.]hbar war es hier ni[X.]ht. Na[X.]h dem Hinweis plädierte der Verteidiger, der Angeklagte hatte das letzte Wort; eine Erklärung, wona[X.]h eine beabsi[X.]htigte Stellungnahme zu dem Hinweis ni[X.]ht auf der Stelle abgegeben werden könne (vgl. [X.],
Urteil 16
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vom 19.
Januar 1965 -
5 [X.]), erfolgte ni[X.]ht. Na[X.]h alledem bestand ge-nügend Gelegenheit zur Verteidigung.
(3) Der unerläutert in die Ausführungen zu fehlender Verteidigungsmög-li[X.]hkeit eingefügte Hinweis, die Staatsanwältin habe ni[X.]ht erneut plädiert, hängt mit dem zusammenfassenden Ergebnis, der Angeklagte wäre bei einer eigenen Äußerung viellei[X.]ht milder bestraft worden, ni[X.]ht klar zusammen.
(a) Ist aber ni[X.]ht eindeutig, ob das ges[X.]hilderte Ges[X.]hehen au[X.]h deshalb gerügt sein soll, weil die Staatsanwältin na[X.]h dem Hinweis ni[X.]ht no[X.]hmals das Wort erhielt, so spri[X.]ht dies wegen insoweit unklarer Angriffsri[X.]htung gegen ei-ne derartige (weitere) Rüge (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 29.
August 2006 -
1 [X.]; [X.]/[X.] 2006, 300 jew. [X.]).
(b) Außerdem könnte der Angeklagte ni[X.]ht die fehlende Stellungnahme der Staatsanwältin zu diesem Punkt, sondern allenfalls die fehlende Mögli[X.]hkeit hierzu rügen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9.
September 2008 -
1 [X.]). Die Staatsanwältin hätte jedo[X.]h entspre[X.]hend §
258 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO no[X.]hmals das Wort ergreifen können, wenn sie dies wegen eines [X.] von ihr ni[X.]ht behandelten Gesi[X.]htspunkts für geboten gehalten hätte (vgl. [X.] in [X.] (Hrsg.), [X.] StPO, Edit
14,
§
258 Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.],
StPO,
§
258 Rn. 18). Sie ma[X.]hte hiervon keinen Gebrau[X.]h; einer Aufforderung dur[X.]h das Geri[X.]ht bedurfte es ni[X.]ht.
([X.]) Es kann daher auf si[X.]h beruhen, ob -
naheliegend
-
die Staatsan-wältin ohnehin die Angaben des Angeklagten behandelt hatte.
b) Au[X.]h wenn eine Geldstrafe ([X.]) in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht, ist die [X.] festzusetzen
(st. Rspr. seit [X.],
Bes[X.]hluss vom 14.
Mai 1981 -
4 [X.], [X.]St 30, 93, 96). Da dies unterblieb, setzt der 19
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Senat einen Euro fest (§
354 Abs. 1 StPO i.V.m. §
40 Abs.
2 Satz 3 StGB; vgl. zuletzt [X.],
Bes[X.]hluss vom 7.
Februar 2012 -
5 StR 13/12 [X.]).
[X.]) Im Übrigen ist der Strafausspru[X.]h, wie vom [X.] dargelegt, re[X.]htsfehlerfrei.

Wahl

Ri[X.] [X.] ist

[X.]

urlaubsabwesend und daher

an der Unters[X.]hrift gehindert.

Wahl

[X.]

Cirener

24

Meta

1 StR 323/12

09.08.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2012, Az. 1 StR 323/12 (REWIS RS 2012, 3998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3998

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3 StR 422/11

1 StR 349/11

1 StR 157/10

1 StR 45/11

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