Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 1 StR 234/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2003

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 234/12

vom
24. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Bankrott

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober
2012
beschlos-sen:

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bundes
gerichtshof [X.] zu rechtfertigen.

Gründe:
Richterin am [X.] [X.] hat gemäß §
30 StPO ange-zeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer [X.] Richter-kollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wirt-schaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwie-gervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wirt-schaftsstrafverfahren im [X.] Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehre-re ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt [X.]

, der dann -
wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der Schwiegertochter des Angeklagten H.

erfahren habe -
das Mandat über-nommen und die [X.] verfasst habe. Gespräche über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt ge-führt; der Angeklagte H.

sei ihr nicht bekannt.
Die Verfahrensbeteiligten erhielten rechtliches Gehör. Sowohl der Gene-ralbundesanwalt als auch der Verteidiger Rechtsanwalt [X.]

haben hie-rauf mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwirkung von Richterin am [X.] [X.] bestehen.
1
2
-
3
-
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am [X.] [X.] zu [X.].
Nack

Rothfuß Jäger

Sander Radtke
3

Meta

1 StR 234/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 1 StR 234/12 (REWIS RS 2012, 2003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2003

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 234/12

3 StR 314/09

1 StR 212/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.