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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:110620B5STR154.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 154/20
vom
11. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandend[X.]bstahls u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Juni
2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sow[X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf d[X.] Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2019 dahingehend geändert, dass d[X.] Einz[X.]hung des Wertes von Taterträgen auf 1.466,2z[X.]rt wird und der Angeklagte
in d[X.]ser Höhe als Gesamtschuld-ner haftet; d[X.] weitergehende [X.] entfällt.
Im Übrigen wird d[X.] Revision als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat d[X.] Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandend[X.]b-stahls in zehn Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum ge-werbs-
und bandenmäßigen Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und gegen ihn d[X.] Einz[X.]hung des [X.] der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. D[X.] auf d[X.] Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erz[X.]lt den aus der [X.] er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist s[X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe-gründet.
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D[X.] Anordnung der Einz[X.]hung des Wertes von Taterträgen gemäß
§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist nur in Höhe von 1.466,25 Euro rechtsfehler-frei.
Allein d[X.] mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt für sich betrachtet [X.] tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. [X.], [X.] vom 21. August 2018
2 [X.], [X.], 20). Einem [X.] kann d[X.] Gesamtheit des aus der Tat [X.] mit der Folge einer ge-samtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich d[X.] [X.] einig sind, dass jedem d[X.] Mitverfügungsgewalt h[X.]rüber zukommen soll,
und er d[X.]se auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der [X.] zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Ver-mögensgegenstand erlangte. D[X.]s ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte ([X.], Urteil vom 18. Juli 2018
5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279).
D[X.]se Voraussetzungen l[X.]gen ausweislich der Feststellungen indes nur im Fall 3 vor. Im Übrigen ist den Urteilsfeststellungen hingegen nicht zu ent-nehmen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt (faktische oder wirt-schaftliche) Mitverfügungsgewalt über d[X.] gesamte [X.] erlangt hatte. An der Tatausführung, d[X.] unmittelbar zur Erlangung der [X.] führte, waren neben dem Angeklagten mehrere Bandenmitgl[X.]der in teils wechselnder Beset-zung beteiligt. Eine eigene Verfügungsgewalt des Angeklagten über das D[X.]-besgut ist den Urteilsfeststellungen insoweit nicht zu entnehmen.
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D[X.]s gilt auch für d[X.] Beute aus dem späteren Einsatz der entwendeten EC-Karten unter Benutzung ausgespähter Daten (PIN) an Geld-
oder Fahrkar-tenautomaten. H[X.]rbei war der Angeklagte persönlich n[X.] zugegen und hatte weder Kenntnis von den konkreten Abläufen noch d[X.] Möglichkeit einer Ein-flussnahme. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aber auch in-soweit ein V[X.]rtel der [X.] für seine Tatbeteiligung im Sinne des § 73
Abs. 1 StGB erlangt.
Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig
er-scheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener [X.]
Mosbacher
Köhler Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
232 [X.] (527 KLs) (20/19)
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Meta
11.06.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2020, Az. 5 StR 154/20 (REWIS RS 2020, 11537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11537
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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