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PDF anzeigen[X.] vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2011 durch [X.] [X.], [X.] Strohn, die Richterin-nen Caliebe und [X.] sowie [X.] Nedden-Boeger beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 40.688,42 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätz-liche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Einheit-lichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Durch die Einfügung der Worte "gleichviel welcher Form" in die am 1. Januar 2007 in [X.] getretenen §§ 80 AktG, 35a GmbHG wurde in [X.] - 3 - stimmung mit Art. 4 der sog. Publizitätsrichtlinie in der Fassung der [X.] 2003/58/[X.] klargestellt, dass auch der geschäftliche Emailverkehr die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten muss (Regierungsentwurf zum [X.], [X.]. 16/960, S. 47 f.) und sich daran auch die Vertrauenshaftung nach § 179 BGB anknüpft. Es ist nicht erkennbar, dass die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob Emails schon nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des [X.]" fielen und somit die Pflichtangaben enthalten mussten, für die Zukunft noch Be-deutung hat. Dass sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weite-rer nach dem Altrecht zu behandelnder Fälle noch stellen wird, ist weder darge-legt noch ersichtlich. 3 - 4 - 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). [X.] Strohn [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - 12 O 192/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 24.10.2008 - 14 U 4/08 -
Meta
22.02.2011
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. II ZR 301/08 (REWIS RS 2011, 9273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9273
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