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PDF anzeigen [X.] vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2011 durch [X.] [X.], [X.] Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Nedden-Boeger beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Revision müsste nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 1997 - [X.], [X.], 1882, 1883 m.w.N.) kann eine unwirksame außerordentliche Kün-digung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages in eine (wirk-same) ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Die vom Klä-ger herangezogene Entscheidung des [X.] vom 19. Februar 1970 ([X.] 1970, 1182) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil in der neueren Rechtsprechung des [X.] 3 - [X.] die Möglichkeit einer Umdeutung anerkannt ist ([X.], Urteil vom 18. September 1975, [X.] 1976, 634; Urteil vom 12. August 1976, NJW 1976, 2366, 2367). [X.] Strohn [X.]
Reichart Nedden-Boeger
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.09.2009 - 2 [X.] 235/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 827/09 -
Meta
22.02.2011
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. II ZA 5/10 (REWIS RS 2011, 9247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9247
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