Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. II ZR 280/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10119

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[X.]/09 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] Strohn, die Richte-rinnen Caliebe und [X.] sowie [X.] Nedden-Boeger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zwar gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 721 Abs. 2 BGB auch für Innengesellschaften ohne Gesamthands-vermögen (MünchKommBGB/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 721 Rn. 4). Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil entgegen § 721 Abs. 2 BGB schon keine Schlussrechnungen aufgestellt wurden und es somit auch an ihrer verbindlichen Fest-stellung durch alle Gesellschafter als - mangels abweichender Vereinbarung - notwendiger Voraussetzung für die Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche des [X.] fehlt ([X.], Urteil vom 6. April 1981 - [X.], [X.]Z 80, 357, 358; Urteil vom 29. März 1996 - [X.], [X.]Z 132, 263, 266; Urteil vom - 3 - 15. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 170, 283 Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 721 Rn. 8). Die Ansprüche des [X.] sind allerdings zwischenzeitlich auch ohne Feststellung der Jahresabschlüsse fällig geworden. Da die zum 30. September 2003 aufgelöste Gesellschaft nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts nicht über Vermögen verfügt, können Ausgleichsansprüche aufgrund einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar ge-gen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer von den Gesellschaftern festgestell-ten Auseinandersetzungsbilanz bedarf ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2006 - [X.], [X.], 2271 Rn. 9 f. m.w.N.). Streitpunkte über die Richtigkeit der vorgelegten Rech-nung sind in diesem Fall im Prozess zu entscheiden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 449.197,74 • [X.] Strohn Caliebe Reichart

Nedden-Boeger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2007 - 8 O 278/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - I-16 U 82/07 -

Meta

II ZR 280/09

25.01.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. II ZR 280/09 (REWIS RS 2011, 10119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10119

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16 U 82/07

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