Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.01.2004, Az. 5 StR 521/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5186

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5 StR 521/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. Januar 2004in der [X.] u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Januar 2004beschlossen:1. Das Verfahren wird im Fall 2 der [X.] des [X.] gemäߧ 154a Abs. 2 StPO auf den Schuldspruch [X.] beschränkt.2. Das Urteil des [X.] vom13. Juni 2003 wird im Schuldspruch dahin klarge-stellt, daß der Angeklagte wegen Verletzung [X.] in Tateinheit mit unrichtiger [X.] der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft [X.], wegen Betruges und wegen Un-treue in 15 Fällen verurteilt [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das vorge-nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im [X.] über die Einzelstrafe in Fall 2 der [X.] und im [X.] aufgehoben.4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wirdgemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.- 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten wegen Verletzung der Buchfüh-rungspflicht in Tateinheit mit —unrichtiger Darstellungfi, wegen —falscher Anga-benfi in Tateinheit mit Betrug und wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das [X.] und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Der [X.] stellt das Verfahren mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte [X.] 2 der [X.] wegen —falscher Angabenfi (§ 399Abs. 1 Nr. 4 AktG) verurteilt worden ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sichnicht, daß der Angeklagte zum Zwecke der Eintragung einer Kapitalerhöhungfalsche Angaben gegenüber dem Registergericht gemacht hat. Soweit diebisherigen Feststellungen reichen, stand das [X.] allerdings betrügerisch ein-geworbene [X.] Kapital von [X.] 1.084.018,78 der Aktiengesellschaft tatsächlichzur Verfügung.Der Schuldspruch ist dementsprechend klarzustellen, wobei [X.] nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB als —unrichtige Darstellung der [X.] einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschlußfi zu bezeichnen ist(vgl. [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 134. Erg.lfg.§ 331 HGB Rdn. 69).Die gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung des Verfah-rens führt zur Aufhebung der in Fall 2 der Urteilsgründe verhängten [X.] und der Gesamtstrafe. Der [X.] kann nicht ausschließen, daß [X.] ohne die [X.] begangenen falschen Angaben im [X.] § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG trotz des Schuldumfangs im Hinblick auf denzugleich verwirklichten Betrug (mit einem tatbestandlichen Gesamtschaden- 4 -von über neun Monate erkannt hätte.Zu Recht rügt die Revision im übrigen, daß die Kammer bei der Er-mittlung der von dem Angeklagten geleisteten Schadenersatzzahlungen aneinige Anleger durch eine Verwechselung der Währungsangabe lediglich[X.] 90.900,-- anstatt 44höhere Entschädigungsleistung ungeachtet des tatbestandlichen Gesamt-schadens von über 5 Mio. [X.] gegebenenfalls bei der Bemessung der Ge-samtstrafe berücksichtigen können. Daß die Feststellungen der Kammer al-lerdings nicht zu einer Erörterung des § 46a Nr. 2 StGB drängten, hat [X.] bereits zutreffend ausgeführt.Der [X.] sieht davon ab, die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenenFeststellungen zum Schuldumfang aufzuheben. Der neue Tatrichter kannergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen allerdings nicht wider-sprechen dürfen.Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349Abs. 2 StPO unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der [X.]:Die für die Verurteilung wegen Verletzung der [X.] (Fall 1 der Urteilsgründe) notwendige objektive Strafbarkeitsbedin-gung (§ 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB) und der innere [X.] zwischen der Tathandlung und dem Eintritt der Voraussetzungen des§ 283b Abs. 3 StGB ist [X.] wenn auch sachwidrig erst im Zusammenhang [X.] 2 festgestellt [X.] aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nochhinreichend deutlich erkennbar. Ungeachtet des für sich genommen nichtnachvollziehbar erläuterten [X.] zum Jahresabschluß 1999 istauch mit noch ausreichender Klarheit festgestellt, daß der [X.] in Wirklichkeit nicht bestehende Forderung der [X.]- 5 -gegen die [X.]in Höhe von[X.] 3.410.510,83 in der Bilanz der Aktiengesellschaft aktiviert hat und daßdieses manipulierte Ergebnis auch [X.] zugänglich gemacht wurde.Ebenfalls noch hinreichend sind die Feststellungen in Fall 2 der Ur-teilsgründe, bei denen die geschädigten Anleger zum Teil lediglich [X.] bezeichnet werden.[X.] BasdorfRaum [X.]

Meta

5 StR 521/03

06.01.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.01.2004, Az. 5 StR 521/03 (REWIS RS 2004, 5186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5186

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