Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 5 StR 85/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4248

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5 [X.]/07 [X.]BESCHLUSS vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. April 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO a) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit falscher Verdächtigung verurteilt wird, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs, versuchten [X.] und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das [X.] ist im ersten Tatkomplex zu Unrecht von einer suk-zessiven Mittäterschaft ausgegangen. Es nimmt zwar zutreffend an, dass der [X.] vollendet war, nachdem auf dem Grundstück des [X.]die Grundschuld täuschungsbedingt bestellt worden war. Hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten, der [X.] auf Geheiß des [X.] M. [X.][X.] die Grundschuld bösgläubig erwarb, um [X.]ein Vorgehen aus der Grundschuld gegen [X.]zu erleichtern, bejaht das [X.] jedoch rechtsfehlerhaft eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des [X.]s zwischen Vollendung und Beendigung in der vorlie-genden Fallgestaltung, in der es nach Eingreifen des Angeklagten zu keiner weiteren Schadensvertiefung gekommen ist, überhaupt noch möglich ist (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; [X.], 548; 1997, 82; vgl. auch [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 25 Rdn. 21). Mittäterschaft scheidet schon deshalb aus, weil der Tatbeitrag des Angeklagten eher untergeordnet war und er keine wesentlichen Vorteile zu erwarten hatte. Als er von dem Haupttäter in das Geschehen einbezogen wurde, war die Grundschuld nicht nur schon bestellt; der Angeklagte entwickelte auch selbst kaum Aktivitäten. Es gelang zudem später nicht, aus der Grundschuld einen finanziellen Ge-winn zu ziehen. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte lediglich nach Vollendung der Tat und vor ihrer Beendigung Beihilfe geleistet. Der [X.] stellt deshalb den Schuldspruch auf Beihilfe zum Betrug um. 2 Die Annahme des [X.]s, im zweiten Tatkomplex bestehe zwi-schen dem versuchten Betrug und der falschen Verdächtigung Tatmehrheit, begegnet gleichfalls durchgreifenden Bedenken. Mit der bewusst wahrheits-widrigen Einlassung gegenüber dem Landeseinwohnermeldeamt [X.], mit der der Angeklagte behauptet hatte, er habe das Bußgeld einschließlich der Gebühren bereits an den Beamten [X.]bezahlt, beging er nicht nur die für den [X.] (§ 263 StGB) relevante Täuschungshandlung, son-dern begann zugleich mit der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB). Mit der späteren Anzeigeerstattung hat der Angeklagte jeweils nur die begonnene 3 - 4 - Tathandlung weiter fortgesetzt und vertieft. Sie war darauf gerichtet, den fal-schen Eindruck zu erwecken, der Beamte [X.]habe das bereits gezahlte Bußgeld veruntreut und der Angeklagte sei von seiner Zahlungspflicht frei geworden. Der [X.] korrigiert dementsprechend den Schuldspruch dahin-gehend, dass der Angeklagte einer tateinheitlichen Verwirklichung der beiden Tatbestände schuldig ist. Hinsichtlich des Schuldumfangs des versuchten Betrugs ist anzumerken, dass insoweit nur die Gebühren in Höhe von 36 DM in Ansatz gebracht werden können. Das Bußgeld in Höhe von 500 DM hat außer Betracht zu bleiben, weil die durch Täuschung unternommene Abwen-dung der Verhängung oder Vollstreckung bußgeld- oder strafrechtlicher Sanktionen vom Schutzbereich des Tatbestands des § 263 StGB nicht er-fasst wird (BGHSt 38, 345, 351; 43, 381, 405 f.). 4 Gegen den geänderten Schuldspruch hätte sich der Angeklagte nicht wirksamer verteidigen können. Die Änderung zieht die Aufhebung des ge-samten Strafausspruchs nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von den [X.] nicht beeinflusst sind. Der neue Tatrichter kann jedoch neue Feststellungen treffen, soweit diese den bisher getroffenen nicht widersprechen. [X.] [X.] Raum Schaal

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5 StR 85/07

18.04.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 5 StR 85/07 (REWIS RS 2007, 4248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4248

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