Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. V ZB 143/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8761

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[X.]BESCHLUSS V ZB 143/09 vom 4. März 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 20. August 2009 wird [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.271,51 •. Gründe: [X.] Am 27. März 2007 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichne-ten Grundstücks wegen dinglicher [X.] nebst Kosten in Höhe von [X.] • an. Eigentümerin war die Beteiligte zu 2. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 110.000 • festgesetzt. 1 Mit Beschluss vom 18. Januar 2008 ließ das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren wegen eines dinglichen Anspruchs aus der zu ihren Gunsten in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden [X.] 7 eingetragenen Grundschuld über 100.000 • nebst Zinsen und Kosten zu. 2 - 3 - Am 2. Oktober 2008 meldete die Beteiligte zu 3 weitere Grundbesitzab-gaben nebst Kosten in Höhe von 442,84 • an. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 ließ das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 3 wegen eines persön-lichen Anspruchs (Kosten von [X.]) in Höhe von 162.278,36 • zu. Am 5. November 2008 meldete die Beteiligte zu 3 Ersatzvornahmekosten in Höhe von 217.879,83 • an und beanspruchte die Zuordnung dieser Ansprüche in die [X.] 3 des § 10 Abs. 1 [X.]. In der Gesamtforderung sind auch die Kosten enthalten, derentwegen am 18. Oktober 2008 der Beitritt der Betei-ligten zu 3 zu dem Verfahren zugelassen worden war. 3 In dem Versteigerungstermin am 10. November 2008 wurde der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebots mit 3.271,51 • (Gerichtskosten) und weiter festgestellt, dass keine Rechte bestehen blieben. Die Beteiligte zu 1 bot 4.000 •. Sie erbrachte die von der Beteiligten zu 3, vertreten durch den [X.], verlangte Sicherheitsleistung nicht. Daraufhin wurde ihr Gebot zu-rückgewiesen. Widerspruch hiergegen erhob die Beteiligte zu 1 nicht. Sodann bot der Bürgermeister der Beteiligten zu 3 für diese 3.271,51 •. Mit Beschluss vom 19. November 2008 erteilte das Amtsgericht der Beteiligten zu 3 den [X.] auf dieses Gebot. 4 Sämtliche Beschlüsse des Amtsgerichts wiesen als Gläubigerin der [X.] und der Ersatzvornahmekosten den "[X.] - der Kreisausschuss - [X.] als Vollstreckungsbehörde ..." aus. Auf An-regung des [X.] wurde die Gläubigerbezeichnung später in "[X.], vertreten durch die [X.] V. kreis als Vollstre-ckungsbehörde", berichtigt. 5 Das [X.] hat die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 zu-rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren [X.] weiter, den Zuschlag zu versagen. 6 - 4 - I[X.] Das Beschwerdegericht meint, das von der Beteiligten zu 1 abgegebene Gebot sei zu Recht wegen unterbliebener Sicherheitsleistung zurückgewiesen worden; es sei wegen des fehlenden sofortigen Widerspruchs erloschen. Ob die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 3 auf diese Rechtsfolge habe hinweisen müs-sen, könne offen bleiben. Denn eine auf den Widerspruch gegen die Zurück-weisung des Gebots gestützte Zuschlagsbeschwerde hätte keinen Erfolg; die Beteiligte zu 1 sei zur Sicherheitsleistung verpflichtet gewesen. 7 Der Zuschlag sei nicht unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 85a Abs. 1 [X.] erfolgt, weil die Regelung in § 85a Abs. 3 [X.] Anwendung finde. Das [X.] sei von der Beteiligten zu 3 als einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden. Die Forderungen, die sie mit insgesamt 163.169,26 • wirksam angemeldet habe, seien nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bevorrechtigt. Da ihr [X.] nur die Gerichtskosten decke, falle sie mit ihren Forderungen aus. Nach § 114a [X.] gelte sie allerdings insoweit als befriedigt, wie ihre Gesamtforderung durch das [X.] nicht gedeckt sei, aber bei einem Gebot in Höhe von 7/10 des festgesetzten Grundstücks-werts, also 77.000 •, gedeckt wäre. Somit falle die Beteiligte zu 3 mit dem 77.000 • übersteigenden Betrag ihrer Forderungen aus; dieser sei höher als der hälftige Grundstückswert. 8 Schließlich meint das Beschwerdegericht, dass die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 1 nicht über die vorgenannte Rechtslage und über die Möglichkei-ten, den Zuschlag auf das unzulängliche [X.] zu verhindern, habe [X.] müssen. Zwar dürfe das Vollstreckungsgericht nicht tatenlos zusehen, wenn ein Beteiligter Gefahr laufe, infolge eines nach der Verfahrenslage sach-lich gebotenen, aber unterbliebenen Antrags einen [X.] zu erleiden; auch könne eine unterlassene Aufklärung zur Zuschlagsaufhebung führen. 9 - 5 - Aber das Gericht müsse den Anschein der Parteilichkeit vermeiden und sei zu einer rechtlichen Beratung weder verpflichtet noch berechtigt. Eine solche Bera-tung, die auf die einseitige Wahrnehmung ihrer Interessen gerichtet sei, verlan-ge die Beteiligte zu 1 jedoch. Abgesehen davon zeige sie nicht auf, wie sie sich bei entsprechenden Hinweisen der Rechtspflegerin verhalten hätte. Dass sie zur Abgabe eines höheren Gebots bereit gewesen sei, mache sie nicht geltend. II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbe-schwerde ist unbegründet. 10 1. Die [X.], das Amtsgericht habe die Beteiligte zu 1 auf die [X.] des unterlassenen Widerspruchs gegen die Zurückweisung ihres Gebots hinweisen müssen, geht ins Leere. In der Rechtsbeschwerdebegründung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass ein sofortiger Widerspruch das Erlöschen des Gebots trotz Zurückweisung verhindert (vgl. § 72 Abs. 2 [X.]) mit der Fol-ge, dass der Bieter Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags einlegen (§ 97 Abs. 1 Alt. 3 [X.]) und die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung auf diese Weise überprüfen lassen kann. Es wird - ebenso wie in dem angefochtenen Beschluss - jedoch übersehen, dass die Beteiligte zu 1 als Grundpfandrechts-gläubigerin nach § 9 Nr. 1 [X.] Verfahrensbeteiligte ist und in dieser Eigen-schaft die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 2 anfechten kann (§ 97 Abs. 1 Alt. 1 [X.]). Durch den unterlassenen Widerspruch gegen die Zurück-weisung ihres Gebots sind ihr deshalb keine Rechtsnachteile entstanden, wie das vorliegende Verfahren deutlich zeigt. Somit bedarf es keiner Entscheidung 11 - 6 - darüber, ob das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 auf die Rechtsfolgen des § 72 Abs. 2 [X.] hinweisen musste. 2. Ohne Erfolg macht die Beteiligte zu 1 geltend, ihr Gebot sei zu Un-recht zurückgewiesen worden, weil die Beteiligte zu 3 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 [X.] Sicherheitsleistung nicht habe verlangen können. 12 a) [X.] kann, ob die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 1 [X.] An-wendung findet, oder ob sich die Voraussetzungen für das Verlangen der Betei-ligten zu 3 nach einer Sicherheitsleistung aus der Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergeben. Den letzteren Fall hat das Beschwerdegericht im Blick gehabt. Nach seiner Ansicht gehörten sämtliche Ansprüche der Beteiligten zu 3 in die [X.] 3 des § 10 Abs. 1 [X.], so dass das Gebot der Beteiligten zu 1 ihren der [X.] 4 zuzuordnenden Anspruch nicht einmal teilweise deckte. Die Berechtigung der Beteiligten zu 3 zu dem Verlangen nach einer Si-cherheitsleistung folgte somit daraus, dass sie bei Nichterfüllung des Gebots mit dem die Verfahrenskosten übersteigenden Teil ihrer Ansprüche (728,49 •) ausgefallen wäre. Nimmt man dagegen - wie die Beteiligte zu 1 - an, dass die von der Beteiligten zu 3 angemeldeten Ersatzvornahmekosten nicht in die [X.] 3, sondern in die [X.] 5 des § 10 Abs. 1 [X.] gehörten, deckte das Gebot der Beteiligten zu 1 (4.000 •) neben den Verfahrenskosten (3.271,51 •) und den von der Beteiligten zu 3 angemeldeten Grundbesitzabga-ben (667,14 •), die der [X.] 3 zuzuordnen waren, zu einem geringen Teil (61,35 •) den Anspruch aus der Grundschuld der Beteiligten zu 1. In die-sem Fall kam die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Anwendung. 13 b) Nach dieser Vorschrift braucht ein Bieter, dem ein durch das Gebot ganz oder teilweise gedecktes Grundpfandrecht zusteht, nur auf Verlagen des Gläubigers Sicherheit zu leisten. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Betei-14 - 7 - ligte zu 3 war betreibende Gläubigerin. Die in § 43 Abs. 2 [X.] vorgeschriebene Frist von vier Wochen zwischen der Zustellung des [X.] und dem Versteigerungstermin ist - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebe-gründung vertretenen Ansicht - eingehalten worden. Zwar enthielt der [X.] eine fehlerhafte Gläubigerbezeichnung, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens berichtigt wurde; aber die Schuldnerin, der zusammen mit dem Anordnungsbeschluss der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteige-rung zugestellt worden war, konnte erkennen, dass der Antrag von der [X.] zu 3 gestellt worden war, und sie konnte die Berechtigung der geltend ge-machten Forderungen prüfen. Denn in dem Antrag ist ausgeführt, dass der [X.] im Auftrag der Beteiligten zu 3 die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen im Einzelnen beschriebener [X.] beantragt. Dass der Beteiligten zu 2 die Beteiligte zu 3 als Gläubigerin dieser Ansprüche bekannt war, ergibt sich aus dem von ihr dem Amtsgericht mit ihrer Erinnerung (§ 766 ZPO) vorgelegten Schriftverkehr, den sie zwischen Juli 2006 und Februar 2007 mit der Beteiligten zu 3 über die Forderungen geführt hat. Somit ist der Zweck der Vorschrift des § 42 Abs. 2 [X.], dem Schuldner einen angemessenen [X.]-raum zur Überlegung und Berechnung zur Verfügung zu stellen, wegen welcher Ansprüche der Versteigerungstermin durchgeführt wird ([X.], [X.], 19. Aufl., [X.]. 4.1), gewahrt gewesen. Die Versteigerung durfte für die Beteiligte zu 3 stattfinden; diese durfte von der Beteiligten zu 1 eine Sicherheitsleistung ver-langen. 3. Schließlich bleibt die [X.], das Amtsgericht habe die Beteiligte zu 1 über die Tragweite des Zuschlags bei einem unzulänglichen [X.] und über die Möglichkeiten der Verhinderung des Zuschlags grob verfahrenswidrig nicht aufgeklärt, ebenfalls ohne Erfolg. 15 - 8 - a) Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger darf zwar nicht tatenlos zusehen, wenn ein Beteiligter infolge eines unterlassenen, sachlich gebotenen Antrags einen [X.] erleidet. Daraus kann sich u.a. die Ver-pflichtung zur Anregung eines Antrags auf Versagung des Zuschlags wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 [X.] ergeben, nämlich dann, wenn sich in der Verhandlung über den Zuschlag (§ 74 [X.]) die Vermutung aufdrängt, dass einer der Beteiligten die für ihn nachteiligen Folgen der [X.]serteilung nicht erkennt ([X.] NJW 1993, 1699; [X.] in Dass-ler/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 74 Rdn. 4; vgl. auch [X.], [X.] 19. Aufl., [X.]. [X.]. 33.6). 16 b) Aber nach dem Inhalt des Protokolls über den Versteigerungstermin, der in der Rechtsbeschwerdebegründung allerdings außer [X.] gelassen wird, hat die Rechtspflegerin vor der Aufforderung zum Bieten die Höhe des festge-setzten Verkehrswerts einschließlich der 7/10- und 5/10-Grenzen mitgeteilt [X.] den anwesenden Beteiligten und den [X.] die rechtlichen Auswirkungen der Wertgrenzen erläutert; weiter hat sie sämtliche Forderungs-anmeldungen der Beteiligten zu 3, die [X.]eldung des Finanzamts aus dem in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 10 eingetragenen Recht und die [X.]eldung der Beteiligten zu 1 bekannt gegeben, die Beteiligten zum geringsten Gebot und zu den Versteigerungsbedingungen gehört sowie beides verlesen. Nach dem Schluss der Versteigerung wurden die Beteiligten u.a. über den Zuschlag angehört; Erklärungen wurden nicht abgegeben, auch nicht in der [X.] bis zur Zuschlagserteilung. 17 aa) Insbesondere der Hinweis auf die Erläuterung der rechtlichen [X.] der 7/10-Wertgrenze kann nur dahin verstanden werden, dass die Rechtspflegerin auf die Notwendigkeit eines Antrags auf Zuschlagsversagung hingewiesen hat. Denn ohne einen solchen Antrag wird der Zuschlag auf ein 18 - 9 - unter 7/10 des festgesetzten [X.] abgegebenes Gebot erteilt (§ 74a Abs. 1 Satz 1 [X.]), so dass das Antragserfordernis die einzige rechtli-che Auswirkung der Wertgrenze ist. Dass die Beteiligte zu 1 dies nicht verstan-den und die Rechtspflegerin das erkannt hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. bb) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass bei der Erläuterung der rechtlichen Auswirkungen der 5/10-Wertgrenze nicht auf die Vorschrift des § 85a Abs. 3 [X.] hingewiesen worden ist. Denn die Beteiligte zu 1 legt nicht dar, welchen Inhalt die Hinweise der Rechtspflegerin hatten, sondern übergeht schlicht den - für die Entscheidung über den Zuschlag maßgeblichen (§ 80 [X.]) - Inhalt des Protokolls. 19 cc) Dass die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 1 nicht - wie diese jedoch meint - darauf hinweisen musste, dass sie die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 3 durch die Abgabe eines höheren Gebots abwenden konnte, liegt auf der Hand. Jeder, der an einer Versteigerung teilnimmt, weiß, dass der [X.] grundsätzlich auf das höchste Gebot erteilt wird. Die Rechtspflegerin hat auch vor dem Schluss der Versteigerung zur Abgabe eines höheren Gebots aufgefordert. 20 IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, [X.], 378, 381 m.w.N.). 21 - 10 - 2. Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist; dieser Wert ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem [X.] zu bemessen ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2009, [X.], [X.]. 26 - zur Veröffentli-chung bestimmt). 22 [X.] [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2008 - 33 K 26/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 T 37/09 -

Meta

V ZB 143/09

04.03.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. V ZB 143/09 (REWIS RS 2010, 8761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8761

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